Verfahren zur gewährung staatlicher garantien und der – rural „invest grant“

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 89 vom 1. Februar 2023 wurde die Gemeinsame Verordnung Nr. 794/37/2023 des Finanzministers und des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 2119/274/2022 zur Genehmigung des Verfahrens für die Gewährung staatlicher Garantien und des Zuschusses sowie des Garantie- und Zahlungsvertrags und des Durchführungsvertrags im Zusammenhang mit der LÄNDLICHEN INVEST-Komponente des Programms IMM INVEST PLUS veröffentlicht.

 

Dem Dokument zufolge beläuft sich der Gesamthöchstbetrag der Garantien, die im Rahmen der Beihilferegelung während ihrer Gültigkeitsdauer, d.h. von ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission bis zum 31. Dezember 2023, gewährt werden können, auf 4.400.000.000 Lei, davon 3.494.044.655 Lei im Jahr 2023.

 

Es sei darauf hingewiesen, dass die Obergrenze für 2023 auf Vorschlag des FGCR und mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der Gesamtobergrenze, die dem FGCR für die Komponenten RURAL INVEST und AGRO IMM INVEST bzw. für die Gewährung von Garantien im Rahmen des Programms zugewiesen wurde, je nach dem Grad der Inanspruchnahme der zugewiesenen Obergrenzen und dem Tempo der Gewährung von Garantien zwischen den Komponenten der vom FGCR verwalteten staatlichen Beihilferegelung neu aufgeteilt werden kann.

Das Verfahren regelt die Modalitäten und Bedingungen für die Gewährung, Überwachung und Erledigung von Anträgen auf Zahlung staatlicher Bürgschaften und Zuschüsse gemäß GEO Nr. 99. /2022 über die Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung IMM INVEST PLUS und ihrer Bestandteile – Imm Invest Romania, Agro Imm Invest, Imm Prod, Garant Construct, Innovation und Rural Invest, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, durch den Kreditgarantiefonds für den ländlichen Raum IFN – S.A. (FGCR) als Treuhänder des Staates über das Finanzministerium (MF) für ein oder mehrere Investitionsdarlehen und/oder ein oder mehrere Darlehen/Kreditlinien für Betriebskapital, die vom Staat über das MF in Höhe von maximal 90 % des Finanzierungsbetrags ohne Zinsen, Provisionen und Bankgebühren im Zusammenhang mit dem garantierten Darlehen garantiert werden

 

Der Höchstbetrag der staatlich garantierten Finanzierung, der einem Begünstigten in der Nahrungsmittelindustrie, einschließlich der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie, gewährt werden kann, beträgt 10.000.000 Lei und im Falle von Begünstigten in der Primärlandwirtschaft, der Aquakultur und der Fischzucht 5.000.000 Lei, wobei der höhere der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Beträge wie folgt gewährt wird:

 

  1. a) 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Begünstigten in den letzten drei abgeschlossenen Abrechnungszeiträumen bzw. des Bruttoeinkommens in den letzten drei abgeschlossenen Abrechnungszeiträumen oder der jährlichen Einkommensnorm bei natürlichen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, gemäß der einzigen Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge, die den zuständigen Steuerbehörden vorgelegt wird; bei Unternehmen, die weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Garantie gegründet wurden, wird die Obergrenze auf der Grundlage der Dauer der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beantragung der Garantie berechnet:

 

(i) Bei Begünstigten, die Jahresabschlüsse vorlegen, wird die Obergrenze auf der Grundlage der gegebenenfalls vorgelegten Jahresabschlüsse und der monatlichen Bilanzen für die Dauer der Tätigkeit des Unternehmens berechnet;

(ii) bei Begünstigten, die Einkünfte aus selbständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, für die das Einkommen auf der Grundlage der Einkommensnorm oder gegebenenfalls gemäß der den zuständigen Steuerbehörden vorgelegten einzigen Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge ermittelt wird, wird die Obergrenze auf der Grundlage jährlicher Daten berechnet; oder

  1. b) 50 % der Ausgaben für Strom, Wärme und Erdgas in den zwölf Monaten vor dem Monat der Einreichung des Beihilfeantrags; bei neu gegründeten Unternehmen, die nicht über vollständige Aufzeichnungen für die zwölf Monate vor dem Monat der Einreichung des Beihilfeantrags verfügen, wird der Höchstbetrag auf der Grundlage der Dauer des Betriebs des Unternehmens zum Zeitpunkt der Einreichung des Garantieantrags berechnet; oder

 

  1. c) in Fällen, in denen die unter den Buchstaben a oder b vorgesehenen Obergrenzen den Liquiditätsbedarf nicht decken, kann der Darlehensbetrag nach einer entsprechenden Begründung durch den potenziellen Begünstigten so festgesetzt werden, dass er den Liquiditätsbedarf zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Falle von KMU für die nächsten zwölf Monate und im Falle von Großunternehmen und kleinen Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung für die nächsten sechs Monate deckt. Begründet wird dies damit, dass der Begünstigte in Sektoren tätig ist, die besonders von den direkten oder indirekten Auswirkungen von Aggressionen betroffen sind, einschließlich der von der Europäischen Union (EU) und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen sowie der von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen. Zu diesen Auswirkungen können Unterbrechungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, ein erhöhtes Risiko von Cyberangriffen oder Preiserhöhungen für bestimmte Vorleistungen oder Rohstoffe gehören, die von der aktuellen Krise betroffen sind. Besonders betroffen sind die Sektoren/Gebiete, die im Rahmen der staatlichen Beihilferegelung förderfähig sind. Der Liquiditätsbedarf kann sowohl Betriebskapitalkosten als auch Investitionskosten umfassen, sofern der Begünstigte entsprechende Belege vorlegt. Begünstigte, die ihren Liquiditätsbedarf durch Beihilfen im Rahmen der Programme IMM INVEST ROMANIA, einschließlich der Teilprogramme AGRO IMM INVEST, IMM PROD, GARANT CONSTRUCT oder RURAL INVEST, oder durch andere Beihilfen im Rahmen staatlicher Beihilferegelungen, die auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entwickelt wurden, finanziert haben, kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieser staatlichen Beihilferegelung nicht in Betracht, es sei denn, ein Teil dieses Bedarfs ist ungedeckt geblieben. Diese Möglichkeit wird für Begünstigte genutzt, deren Umsatz oder Energierechnung kein guter Indikator für die Vorhersage der Ausgaben in den kommenden Monaten ist (z. B. wenn es sich bei dem Begünstigten um ein neues Unternehmen oder ein Start-up-Unternehmen handelt) oder die mehr Liquidität benötigen, um in der derzeitigen Wirtschaftslage zu überleben.