Natürliche Personen, die im Jahr 2025 Einkünfte aus Investitionen, Börsentransaktionen, Dividenden, Zinsen, Krypto-Assets oder Anlagegold erzielt haben, müssen die Einheitliche Steuererklärung D212 bis zum 25. Mai 2026 einreichen. Mit dem Formular werden sowohl die Einkommensteuer als auch die Krankenversicherungsbeiträge (CASS) reguliert.
Die unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen unterscheiden sich je nach Ansässigkeit des Einkommenszahlers und der Art der Investition. Bei Zinsen, die von rumänischen Finanzinstituten gezahlt werden, wird die Steuer an der Quelle einbehalten; der Steuerpflichtige erklärt lediglich den Krankenversicherungsbeitrag, sofern die kumulierten Einkünfte den gesetzlichen Schwellenwert von sechs Bruttomindestlöhnen überschreiten. Für Zinserträge aus dem Ausland liegt die Verpflichtung zur Berechnung, Erklärung und Zahlung vollständig bei der natürlichen Person.
Für Dividenden gilt derselbe Mechanismus. Inländische Gesellschaften behalten die Steuer direkt bei Ausschüttung ein, während Dividenden aus dem Ausland über die D212 erklärt werden müssen. Die Krankenversicherungsbeiträge werden nur fällig, wenn die Gesamteinkünfte die Schwellen von 6, 12 oder 24 Bruttomindestlöhnen überschreiten.
Bei Aktiengeschäften unterscheidet sich die steuerliche Behandlung je nach Vermittler. Werden die Transaktionen über in Rumänien zugelassene Broker durchgeführt, wird die Steuer automatisch für jede Transaktion einbehalten, und Verluste können steuerlich nicht mehr verrechnet werden. Bei ausländischen Vermittlern oder der Übertragung von Anteilen an nicht börsennotierten Gesellschaften muss der Steuerpflichtige den Nettogewinn jährlich selbst berechnen und deklarieren.
Kryptowährungstransaktionen lösen steuerliche Verpflichtungen bei jedem Abfluss aus dem Vermögen aus – Verkauf, Tausch oder Nutzung als Zahlungsmittel. Die Steuer wird fällig, wenn der Gewinn 200 Lei pro Transaktion und insgesamt 600 Lei pro Jahr übersteigt.
Anlagegold bleibt Teil der Einkünfte, die einer steuerlichen Selbstveranlagung unterliegen. Die natürliche Person ist selbst für die Berechnung der Einkommensteuer und eines möglichen Krankenversicherungsbeitrags verantwortlich.
