Neue Regeln zur Gewinnausschüttung und zu Gesellschafterdarlehen in AGs und GmbHs – steuerliche und buchhalterische Analyse auf Grundlage der ANAF-Mitteilung

Die Nationale Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) hat eine Reihe von Maßnahmen für Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) veröffentlicht, im Zusammenhang mit den durch das Gesetz Nr. 239/2025 eingeführten Änderungen. Die regulatorische Ausrichtung zielt auf den Schutz des Gesellschaftskapitals und die Begrenzung von Liquiditätsabflüssen bei Unterkapitalisierung ab.

Die unmittelbare Auswirkung auf die Profitabilität ist die Einschränkung der Gewinnausschüttung, wenn das Nettovermögen unter 50 % des gezeichneten Stammkapitals fällt. Aus bilanzieller Sicht spiegelt dieser Indikator ein Ungleichgewicht zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten wider, und eine Gewinnausschüttung ist bis zur Wiederherstellung des Kapitals untersagt. Die direkte Folge ist die Sperrung von Auszahlungen an Gesellschafter, selbst bei vorhandenem Jahresüberschuss, sofern keine ausreichende Vermögensdeckung besteht.

Eine zweite Einschränkung betrifft Geldflüsse an Gesellschafter in Form von Darlehen. Bei Unternehmen, die Zwischengewinne ausgeschüttet haben, ist die Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder verbundene Personen bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses und der entsprechenden Korrekturen ausgesetzt. Aus steuerlicher Risikosicht reduziert diese Maßnahme die Möglichkeit einer Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung mit Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung.

Gleichzeitig wird die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen untersagt, wenn das Nettovermögen unter der gesetzlichen Schwelle liegt. Diese Regel beeinflusst die Verschuldungsstruktur und Liquidität des Unternehmens direkt und erhöht den Druck auf das Eigenkapital. ANAF führt erhebliche Sanktionen ein, mit Geldbußen von bis zu 200.000 Lei sowie möglicher gesamtschuldnerischer Haftung bei offenen Steuerverbindlichkeiten.

Eine zusätzliche Maßnahme verlangt die Wiederherstellung des Nettovermögens bis zum Ende des auf die Verlustfeststellung folgenden Geschäftsjahres. Bei Nichtbeachtung drohen Ordnungsstrafen; die Überwachung soll ab den Berichtsjahren 2026 verstärkt werden.

In Fällen schwerer Unterkapitalisierung, in denen auch Gesellschafterdarlehen bestehen, ist die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital vorgeschrieben. Aus finanzstruktureller Sicht stellt diese Umwandlung eine erzwungene Rekapitalisierung dar, mit direkten Auswirkungen auf die Solvenzkennzahlen und einer Reduzierung des Insolvenzrisikos. Die Umsetzungsfrist beträgt bis zu zwei Jahre, mit Strafen von bis zu 300.000 Lei.