Im Fall eines Rechtsanwalts, der als selbständig Tätiger (PFA) arbeitet und am eigenen berufsständischen Sozialversicherungssystem teilnimmt, muss die steuerliche Behandlung der Sozialabgaben getrennt für zwei Komponenten analysiert werden: CAS (berufsständische Altersvorsorge) und CASS (Krankenversicherung).
- CAS-Behandlung – Versorgungssystem der Rechtsanwaltskammer
Der an die Versorgungskasse der Rechtsanwälte gezahlte Beitrag stellt einen verpflichtenden beruflichen Beitrag im Zusammenhang mit der Berufsausübung dar. Gemäß Gesetz Nr. 227/2015 (Steuergesetzbuch), Art. 68 Abs. (4) lit. i) gelten diese Beträge als vollständig abzugsfähige Aufwendungen, soweit sie zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dienen.
Der unmittelbare Effekt auf die Rentabilität besteht in der Verringerung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage durch Senkung des Nettoeinkommens um den an das berufsständische System gezahlten CAS-Beitrag.
- Bestimmung der CASS-Bemessungsgrundlage
Für die Krankenversicherungsbeiträge (CASS) ist der relevante Rechtsrahmen Art. 170 und Art. 174 des Gesetzes Nr. 227/2015.
CASS wird durch Anwendung eines Satzes von 10% auf die jährliche Bemessungsgrundlage berechnet, die dem jährlichen Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß Art. 68 entspricht.
Wesentlich: Die Bemessungsgrundlage ist das steuerliche Nettoeinkommen, nicht das Bruttoeinkommen.
- CAS – CASS-Korrelation beim Rechtsanwalt
Das jährliche Nettoeinkommen wird wie folgt bestimmt:
Bruttoeinkommen
– abzugsfähige Aufwendungen (einschließlich CAS an die Versorgungskasse der Rechtsanwälte)
= jährliches Nettoeinkommen
Dann:
CASS = 10% × jährliches Nettoeinkommen
- Beitragsbemessungsgrenzen
Die jährliche CASS-Bemessungsgrundlage ist auf 60 Bruttomindestlöhne pro Jahr begrenzt, gemäß Art. 170 Abs. (1), ohne Berücksichtigung von Verlustvorträgen.
- Gesamtauswirkung
Die Einbeziehung des CAS als abzugsfähige Ausgabe reduziert das Nettoeinkommen und führt indirekt zu einer niedrigeren CASS-Bemessungsgrundlage. CASS bleibt jedoch strikt proportional zum nach Abzug aller steuerlich anerkannten Aufwendungen verbleibenden Nettoeinkommen.
Es erfolgt keine zusätzliche Anpassung der CASS-Basis für bereits abzugsfähige berufsständische Beiträge; angewendet wird ausschließlich der Standardmechanismus zur Ermittlung des Nettoeinkommens nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
