Steuerregister

Die Finanzverwaltung des Kreises Tulcea erinnert die als Körperschaftsteuerzahler registrierten Steuerzahler daran, dass sie verpflichtet sind, das Steuerregister gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 870/2005 über das Steuerregister in ihrer geänderten und ergänzten Fassung zu erstellen. Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Zahlung der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen nicht mehr erfüllen, sind ebenfalls verpflichtet, das Steuerregister auszufüllen. 

Das Steuerregister kann sowohl in physischer Form ausgefüllt werden, die von den Steuerbehörden des Gebiets, in dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz angemeldet hat, auf der Grundlage der vom Nationalen Handelsregisteramt ausgestellten Registrierungsbescheinigung gegen Entgelt ausgestellt wird, als auch in elektronischer Form gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, über den Einsatz von Computersystemen zur automatischen Datenverarbeitung.  

Die Führung des Steuerregisters in elektronischer Form bedarf nicht der Zustimmung seitens der Steuerbehörde.

Das Steuerregister muss die gemäß den geltenden Buchführungsvorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Steuergesetzgebung aufgezeichneten Einnahmen und Ausgaben, die nicht steuerpflichtigen Einnahmen gemäß Artikel 23 der Steuergesetzgebung, die Steuerabzüge, die einkommensähnlichen Beträge, die ausgabenähnlichen Beträge, die nicht abzugsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 25 der Steuergesetzgebung sowie alle in der Steuererklärung enthaltenen Informationen, die aus der Verarbeitung der in den Buchführungsunterlagen enthaltenen Daten hervorgegangen sind, erfassen. Die Erfassung der Einnahmen und der damit zusammenhängenden Ausgaben erfolgt nach wirtschaftlicher Art, indem sie je nach Fall nach Vierteljahr und/oder Geschäftsjahr zusammengerechnet werden. 

 

 

 Rechtsgrundlage

-Verordnung Nr. 870/2005 über das Steuerregister, in der geänderten und ergänzten  Fassung.

-Regierungsbeschluss Nr. 1/2016 zur Genehmigung der methodischen Regeln für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung.

Dokument mit personenbezogenen Daten, die durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 geschützt sind

Quelle: ANAF