Steuerprüfung bei einem nicht zugelassenen einzelnen Steuerpflichtigen

Geprüfter Zeitraum:

01.01.2018 – 31.12.2021 Einkommensteuer;

01.06.2018 – 31.12.2022 UMSATZSTEUER;

01.01.2018 – 31.12.2021 Sozialabgaben.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Nach der durchgeführten Dokumentenprüfung stellten die Steuerprüfungsorgane Folgendes fest:

Hat in den Jahren 2018 – 2021 keine Erklärung über das Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgegeben, weshalb die zusätzliche Einkommensteuer für selbständige Erwerbstätigkeit festgesetzt wurde;

Hat für die Jahre 2018 – 2021 keine Erklärungen über die erzielten Einkünfte abgegeben, weshalb der Krankenversicherungsbeitrag für die erzielten und nicht erklärten Einkünfte berechnet wurde; keine Erklärungen über die erzielten Einkünfte für die Jahre 2018 – 2021 vorgelegt, weshalb die

Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags für erzielte und nicht deklarierte Einkünfte vorgenommen wurde.

Außerdem stellte die Steueraufsichtsbehörde bei der Analyse der laut Kontoauszug erzielten Einkünfte fest, dass der Steuerpflichtige im März 2018 die für die Mehrwertsteuerbefreiung vorgesehene Schwelle überschritten hat, da keine Belege vorgelegt wurden und keine erzielten Einkünfte erklärt wurden, so dass er verpflichtet war, innerhalb von 10 Tagen eine Mehrwertsteuerregistrierung zu beantragen. Somit wurde ab dem 01.05.2018 die auf die erzielten Einnahmen erhobene Mehrwertsteuer festgesetzt.“

 

Quelle: ANAF