Gemäß dem Gesetz 296 vom 26. Oktober 2023 über einige fiskalisch-budgetäre Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen finanziellen Tragfähigkeit Rumäniens sind Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Lieferung als solche bewohnt werden können, im Sinne der Bestimmungen von Art. 291 Absatz (2) Buchstabe m) Abs. 3 der Abgabenordnung sind Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Lieferung kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) freier individueller Zugang zum bewohnbaren Raum, ohne den Besitz und die ausschließliche Nutzung des Raumes, der einer anderen Person oder Familie gehört, zu stören;
b) Zugang zu Strom und Trinkwasser, kontrollierte Entsorgung von Abwasser und Haushaltsabfällen;
c) mindestens einen Ruhebereich, einen Raum für die Essenszubereitung und eine Sanitäreinheit umfassen;
d) die Außenausstattung umfasst mindestens: Dach, wenn dieses Bauelement je nach Bauart vorgesehen ist, Verglasung, Eingangstür;
e) der Innenausbau umfasst mindestens: Wände, die mit Farbe, Tapeten, Fliesen oder anderen Ausstattungselementen versehen sind, Fußböden, die mit Fliesen, Parkett oder anderen Ausstattungselementen versehen sind, Innentüren, je nach Ausführung;
f) Sanitäranlagen, d. h. Toilettenbecken, Waschbecken und Waschbecken mit Becken, mit den dazugehörigen Batterien;
g) Elektroinstallationen, einschließlich Schalttafel, Steckdosen, Schalter/Schalter und Steckdosen.