Methode zur Berechnung des Sponsorings für Unternehmen, die die Mindestumsatzsteuer nach dem Gesetz 296 zahlen

Nach dem Gesetz 296/2023 können Steuerpflichtige, die Sponsoring und/oder Mäzenatentum betreiben, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 32/1994 über das Sponsoring in seiner später geänderten und ergänzten Fassung die entsprechenden Beträge von der Mindeststeuer abziehen, die in Höhe des Mindestbetrags der folgenden Beträge fällig wird:

a) der Wert, der sich aus der Anwendung von 0,75 % auf den Umsatz ergibt; in Fällen, in denen die geltenden Rechnungslegungsvorschriften den Umsatzindikator nicht definieren, wird diese Grenze gemäß den Vorschriften festgelegt;

b) der Betrag, der 20 % der Gewinnsteuer entspricht.

Bei Patenschaften für juristische Personen ohne Erwerbszweck, einschließlich religiöser Einrichtungen, werden die entsprechenden Beträge innerhalb der oben genannten Grenzen nur dann von der geschuldeten Mindeststeuer abgezogen, wenn der Begünstigte der Patenschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in das Register der Unternehmen/Religionseinrichtungen eingetragen ist, für die Steuerabzüge gewährt werden.