Übernahme der Vollstreckung von Geldbußen durch die A.N.A.F. – Projekt

Laut einem Gesetzesentwurf (zur Änderung der OG 2/2001), über den die Senatoren am 15. Mai abstimmten, wird vorgeschlagen, dass die Nationale Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) die Vollstreckung der von den Zuwiderhandelnden geschuldeten Beträge übernimmt, wenn die Beträge aus Geldstrafen nicht innerhalb von zwei Jahren eingezogen werden.

Die Initiatoren begründen den Vorschlag damit, dass die nicht eingezogenen Beträge aus Bußgeldern sehr hoch sind und die ANAF im Vergleich zu den lokalen Behörden „zusätzliche Möglichkeiten hat, Schuldner zu identifizieren und Bußgelder zu vollstrecken“.

Insbesondere wenn die Geldbußen und die damit zusammenhängenden Strafen nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Registrierung eingezogen wurden, und zwar aus Gründen, die nicht der Vollstreckungsstelle der lokalen Behörde zuzuschreiben sind, wird die ANAF damit beauftragt, die Vollstreckung der von den Zuwiderhandelnden geschuldeten Beträge zu übernehmen.

Dem vorgeschlagenen Dokument zufolge kann der Antrag an die ANAF erst gestellt werden, wenn alle in der Steuerverfahrensordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Spätestens 30 Tage nach der Übernahme der Vollstreckung teilt die ANAF „der Gebietskörperschaft/Unterabteilung die Übernahme mit, die die vom Zuwiderhandelnden nicht gezahlten Beträge von ihren Steuer- und Buchhaltungsunterlagen abziehen wird“.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die von der ANAF eingezogenen Geldstrafen und Bußgelder abweichend von den allgemeinen Regeln dem Staatshaushalt zufließen werden.

Nach den geltenden Bestimmungen „fließen die Beträge aus Geldstrafen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegen Einzelpersonen verhängt werden, in vollem Umfang an die lokalen Haushalte der administrativ-territorialen Einheit/Untergliederung, in der der Zuwiderhandelnde seinen Wohnsitz hat“.

Bei Bußgeldern, deren Vollstreckung von der ANAF übernommen wird, sind die öffentlichen Verwaltungsbehörden ausnahmsweise nicht mehr für deren Einziehung zuständig. Die Maßnahme soll ab dem 1. Januar 2024 gelten.