Förderung von Investitionen in neue Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energien (1)

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 408 vom 12. Mai 2023 wurde die MADR-Verordnung Nr. 70 zur Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen in neue Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen für den Eigenverbrauch durch Unternehmen des Agrarsektors und der Lebensmittelindustrie veröffentlicht.

Gemäß dem normativen Akt zielt die staatliche Beihilferegelung, die auf einem Ausschreibungsverfahren basiert, darauf ab, Investitionen in die Stromerzeugung aus erneuerbaren Wind- und Sonnenenergiequellen für den Eigenverbrauch durch Unternehmen im Agrarsektor und in der Lebensmittelindustrie zu unterstützen, um den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergiemix zu erhöhen und die Treibhausgasemissionen zu verringern..

Der Begriff „wettbewerbliche Ausschreibung“ bezieht sich auf ein nicht diskriminierendes Ausschreibungsverfahren, an dem eine ausreichende Zahl von Unternehmen teilnimmt und bei dem die Beihilfe entweder auf der Grundlage des vom Bieter eingereichten Erstangebots oder auf der Grundlage eines Ausgleichspreises gewährt wird.

Gemäß dem kürzlich genehmigten Schriftstück trägt die Beihilferegelung zur Umsetzung des Schlüsselprogramms 1: Erneuerbare Energien und Energiespeicherung – Unterstützung für den Bau neuer Kraftwerke und Wärme-/Kältesysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen und für den Bau von Stromspeicherkapazitäten bei, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der OUG Nr. 60/2022 über die Schaffung des institutionellen und finanziellen Rahmens für die Umsetzung und Verwaltung der Rumänien über den Modernisierungsfonds zugewiesenen Mittel sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte mit späteren Änderungen und der spezifischen Bestimmungen der Europäischen Union und nationaler Verordnungen, nationaler und europäischer Strategien und Dokumente der öffentlichen Ordnung.

Wir weisen darauf hin, dass die staatliche Beihilferegelung darauf abzielt, Investitionen in die Erzeugung und/oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, nämlich Solar- und Windenergie, für den Agrarsektor und die Lebensmittelindustrie zu unterstützen.

Der Betrag der beantragten staatlichen Beihilfe darf 20.000.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht überschreiten.

 

Zielsetzung der Maßnahme:

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Regelung wird für Investitionen in die Stromerzeugung aus den oben genannten erneuerbaren Energiequellen mit oder ohne Speicheranlagen gewährt, die zur Verwirklichung der Ziele Rumäniens im Rahmen des Nationalen Integrierten Energie- und Klimaplans 2021-2030 (PNIESC), der Ziele im Rahmen des Europäischen Grünen Pakts sowie der Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen (ONU) für nachhaltige Entwicklung beitragen.

 Die Durchführung dieser Regelung wird somit zu folgenden Zielen beitragen:

  • Verringerung der Kohlenstoffemissionen aus dem Energiesektor in die Atmosphäre, indem ein Teil der jährlich verbrauchten fossilen Brennstoffe – Kohle, Erdgas – ersetzt wird;

  • eine ressourceneffizientere, umweltfreundlichere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft, die zu einer nachhaltigen Entwicklung führt, die u. a. auf einem hohen Schutzniveau und einer verbesserten Umweltqualität beruht;

  • die Erreichung der Ziele der Europäischen Union für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Richtlinie (EU) 2018/2.001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt sind;

  • Umsetzung der wichtigsten Programme, die in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 60/2022 der Regierung über die Schaffung des institutionellen und finanziellen Rahmens für die Umsetzung und Verwaltung der Rumänien über den Modernisierungsfonds zugewiesenen Mittel sowie für die Änderung und Vervollständigung bestimmter normativer Rechtsakte mit nachfolgenden Änderungen festgelegt sind;

  • Erreichung der Ziele des Nationalen Integrierten Energie- und Klimaplans 2021-2030, der durch den Regierungsbeschluss Nr. 1.076/2021 über den Gesamtanteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch genehmigt wurde;

  • Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als Beitrag zu den Zielen des Europäischen Grünen Pakts als Strategie für nachhaltiges Wachstum in Europa und zur Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der ONU;-Ziele für nachhaltige Entwicklung;

  • Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am gesamten Primärenergieverbrauch durch Investitionen zur Steigerung der installierten Kapazität der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Artikel 2 Absatz 2;

  • die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1.119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung eines Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1.999 („Europäischer Klimaschutzrechtsakt“), die darauf abzielt, bis spätestens 2050 ein unionsweites Gleichgewicht zwischen den Emissionen und dem Abbau von unionsrechtlich geregelten Treibhausgasen zu gewährleisten, so dass bis zu diesem Zeitpunkt Nettoemissionen von Null erreicht werden;

  • Entlastung des nationalen Energiesystems durch die Nutzung neuer Stromerzeugungskapazitäten, indem die Energieunabhängigkeit von Unternehmen im Agrarsektor und in der Lebensmittelindustrie erhöht wird;

  • Umsetzung der Leitinitiative Power-up der Jahresstrategie für nachhaltiges Wachstum 2021, die auf die Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen abzielt EUR-Lex – 52020DC0575 – EN – EUR-Lex (europa.eu).

Die staatliche Beihilferegelung auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens richtet sich an Unternehmen des Agrar- und Ernährungssektors, die dem Verwalter dieser Beihilferegelung (Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung/Agentur für die Finanzierung von Investitionen im ländlichen Raum) ein Angebot für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für die Durchführung einer Investition in die Energieerzeugung und/oder -speicherung aus einer der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Quellen auf dem Gebiet Rumäniens vor Beginn der Arbeiten gemäß den Anforderungen des Leitfadens für Antragsteller vorgelegt haben.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe als Haupt- oder Nebentätigkeit die Stromerzeugung in der Abteilung 35 „Erzeugung und Lieferung von Elektrizität und Wärme, Gas, Warmwasser und Klimaanlagen“, CAEN-Klasse 3511 – Erzeugung von Elektrizität – eingetragen und in der Satzung/Gründungsurkunde des Unternehmens zugelassen haben müssen.

Diese Beihilferegelung gilt nur für neue Kraftwerke für erneuerbare Energien, mit Finanzierung von Energiespeicherkapazitäten für Anlagen mit einer Energieerzeugungskapazität von mehr als 1 MW. Die Höhe der Beihilfe ist unabhängig von der Erzeugung.

Investitionsbeihilfen für Speicherprojekte werden im Rahmen dieser Regelung für kombinierte Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Speicherung (hinter dem Zähler) gewährt, wenn beide Komponenten Bestandteil einer einzigen Investition sind oder wenn die Speichereinrichtung an eine bestehende Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien angeschlossen ist. Die Speicherkomponente nimmt jährlich mindestens 75 % ihrer Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf. Alle Investitionskomponenten (Erzeugung und Speicherung) werden als ein einziges integriertes Projekt betrachtet, um zu prüfen, ob der in Artikel 17 Absatz 1 festgelegte Schwellenwert eingehalten wird.

Konkret gilt diese Regelung, die auf einem Ausschreibungsverfahren basiert, für Projekte, die Folgendes zum Ziel haben:

 a) die Verwirklichung neuer Stromerzeugungskapazitäten aus Sonnenenergie (unter einschließlich 1 MW und über 1 MW);

b) die Realisierung neuer Stromerzeugungskapazitäten aus Windenergie (unter einschließlich 1 MW und über 1 MW).

 

Begünstigte:

              Begünstigte von Projekten zum Bau neuer Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus den in Artikel 2 Absatz 2 genannten erneuerbaren Energiequellen im Hoheitsgebiet Rumäniens, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurden, können sein:

 

a) Unternehmen des Agrarsektors (Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen), die rechtmäßig gegründet und beim nationalen Handelsregisteramt (ONRC) eingetragen sind;

b) Unternehmen des Lebensmittelsektors (Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen);

c) Organisationen/Verbände von Organisationen im Bereich der Bodenverbesserung (OUAI/FOUAI), die gemäß dem Gesetz über die Bodenverbesserung Nr. 138/2004, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen gegründet wurden.

  1.  
  2. Daher müssen die potenziellen Begünstigten der unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen staatlichen Beihilferegelung in den Sektoren Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie als Haupt- oder Nebentätigkeiten in den genannten Sektoren, die durch die folgenden CAEN-Codes definiert sind, eingetragen und in der Satzung des Unternehmens zugelassen sein:
  3. a) CAEN-Code 01 – Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten;
  4. b) CAEN-Code 10 – Lebensmittelindustrie;
  5. c) CAEN-Code 11 – Herstellung von Getränken
  6.  
  7. Der Eigenverbrauch bezieht sich auf die vom Begünstigten erzeugte, gelieferte und vor Ort verbrauchte Energie, die mindestens 70 % der Jahresproduktion des finanzierten Kraftwerks für erneuerbare Energien ausmacht.
  8. Potenzielle Begünstigte können nur einzelne Projekte einreichen.
  9. Das Angebot im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens muss mindestens folgende Angaben enthalten
  10. a) Name des Bieters und Größe des Unternehmens;
  11. b) Beschreibung des Projekts, einschließlich des Anfangs- und Enddatums;
  12. c) Projektziele und erwartete Ergebnisse;
  13. d) Standort des Projekts;
  14. e) Projektbudget;
  15. f) Liste der Projektkosten (förderfähig und nicht förderfähig);
  16. g) die Höhe der für das Projekt beantragten staatlichen Beihilfe, einschließlich des Zuschusses in Euro/MW, der ein Auswahlkriterium im Ausschreibungsverfahren sein wird;
  17. h) Kosten-Nutzen-Analyse.
  18.  
  19. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für Begünstigte:
  20.  
  21. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots müssen die Begünstigten der Regelung kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:
  22.  
  23. a) Sie fallen in die Kategorie der förderfähigen Begünstigten, je nach den förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 8;
  24. b) sie sind rechtmäßig gegründet und bei der rumänischen ONRC registriert oder, falls zutreffend, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 138/2004, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, gegründet worden;
  25. c) sie befinden sich nicht im Zahlungsverzug/im Zustand der Zahlungsunfähigkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 85/2014 über Insolvenzprävention und Insolvenzverfahren, mit den entsprechenden Änderungen und Ergänzungen;
  26. d) sie sich nicht in einem Zustand des Konkurses, der Liquidation oder der Verwaltung durch einen Konkursverwalter befinden oder ihre Geschäftstätigkeit nicht eingestellt ist oder sie sich in einer ähnlichen Situation wie die vorherigen befinden, die gesetzlich geregelt ist, oder sie nicht Gegenstand eines gesetzlichen Verfahrens zur Erklärung ihres Konkurses, ihrer Liquidation oder ihrer Verwaltung durch einen Konkursverwalter sind;
  27. e) sie haben ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen an die Teilhaushalte des allgemeinen konsolidierten Haushalts erfüllt;
  28. f) es wurde kein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen und/oder gegen die in einem Vertrag/einer Vereinbarung über die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln eingegangenen Verpflichtungen festgestellt;
  29. g) der Antragsteller/gesetzliche Vertreter des Antragstellers ist nicht vorbestraft;
  30. h) er ist nicht Gegenstand einer ausstehenden Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung des Wettbewerbsrats, der Europäischen Kommission, eines Beihilfegebers/Verwalters oder des Gerichts, mit der eine staatliche Beihilfe/De-minimis-Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde;
  31. i) die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Unterstützung der Projektaktivitäten nachweist;
  32. j) nicht in die Kategorie der Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung fällt, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) letzter Satz der Verordnung genannten Standlage.
  33.  
  34. Der Begünstigte erfüllt auch andere in den Leitlinien für Antragsteller genannte Bedingungen, die die Bestimmungen über staatliche Beihilfen unberührt lassen.
  35. Zum Zeitpunkt der Einreichung müssen die Projekte die folgenden Förderfähigkeitsbedingungen erfüllen:
  36.  
  37.  
  38. a) Das Projekt wird im Hoheitsgebiet Rumäniens durchgeführt;
  39. b) das Projekt muss auf die Realisierung neuer Stromerzeugungs- und/oder Speicherkapazitäten aus Wind- oder Sonnenenergie ausgerichtet sein;
  40. c) für die erste Ausschreibung, die im Jahr 2023 stattfinden soll, beträgt der Betrag der im Rahmen der Regelung gewährten staatlichen Beihilfe pro installiertem MW höchstens 100 % der förderfähigen Kosten:
  41.  
  42. (i) für Windenergie:
  43. – 1.400.000 Euro/MW – für installierte Kapazitäten von weniger als 1 MW einschließlich;
  44. – 700.000 Euro/MW – für installierte Kapazitäten über 1 MW.
  45. (ii) für Solarenergie:
  46. – 1.000.000 Euro/MW – für installierte Kapazitäten von weniger als 1 MW einschließlich;
  47. – 500.000 Euro/MW – für installierte Kapazitäten von mehr als 1 MW.
  48.  
  49. Das Projekt erfüllt zusätzlich zu den oben genannten Fördervoraussetzungen die im Leitfaden für Antragsteller genannten Bedingungen, die die Bestimmungen über staatliche Beihilfen unberührt lassen.
  50. Projekte, die vorgeschlagen werden, um ältere Stromerzeugungskapazitäten aus den im Rechtsakt genannten erneuerbaren Energiequellen zu ersetzen, sind nicht förderfähig, ebenso wenig wie Projekte, die nicht einen Eigenverbrauch von mindestens 70 % des von der neu installierten Kapazität erzeugten Stroms vorsehen.
  51.  
  52. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass gemischte Projekte, die Investitionen in Wind- und Solarenergieerzeugungskapazitäten vorsehen, nicht förderfähig sind.
  53.  
  54. Der Durchführungszeitraum der Projekte fällt in den Zeitraum der Zuschussfähigkeit der Ausgaben, d. h. zwischen dem Datum, an dem der Antragsteller beim Verwalter dieser Regelung ein Finanzierungsangebot einreicht, und dem Datum des Abschlusses der im Ausschreibungsverfahren vorgesehenen Investition, unter Einhaltung des Grundsatzes des „Beginns der Arbeiten“.
  55. Das Projekt hat noch nie eine öffentliche Finanzierung erhalten, mit Ausnahme von Vorstudien – Vormachbarkeitsstudie, geotopografische Analyse, Durchführbarkeitsstudie, technischer Entwurf, Ausführungsdetails -, sofern für diese keine Finanzierung im Rahmen dieser Regelung beantragt wird.
  56.  
  57. Rechtsgrundlage:
  58. – MADR-Verordnung 70/2023 zur Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen in neue Kapazitäten zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen für den Eigenverbrauch durch Unternehmen des Agrarsektors und der Lebensmittelindustrie.
  59. – https://www.madr.ro/
  60.