Zulassung von RP, die im Erdgassektor tätig sind

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 409 vom 12. Mai 2023 wurde die A.N.R.D.E.-Verordnung Nr. 65 zur Genehmigung der Verordnung über die Zulassung natürlicher Personen, die im Erdgassektor tätig sind, veröffentlicht.

Die Verordnung legt die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Zulassung, die Aussetzung und den Entzug des Status eines zugelassenen Installateurs im Erdgassektor für natürliche Personen fest, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Planung, der Ausführung und dem Betrieb von vorgelagerten Versorgungsleitungen im Zusammenhang mit der Erzeugung ausüben, oberirdische technische Anlagen für die Speicherung, Anlagen/Systeme für den Transport und/oder die Verteilung von Erdgas, Anlagen für die Erzeugung/Speicherung von Biogas/Biomethan, Anlagen für verflüssigtes Erdgas (GNL), Anlagen für die Erzeugung von Wasserstoff sowie Anlagen für die Nutzung von Erdgas.

Die genannte Verordnung umfasst nicht die Tätigkeiten der Prüfung von technischen Projekten und technischen Gutachten für technische Projekte im Gassektor.

Der Status eines zertifizierten Installateurs im Erdgassektor wird durch eine Prüfung gemäß den Bestimmungen des Verfahrens für die Organisation und Durchführung der Prüfung für die Zulassung von Personen, die Tätigkeiten im Erdgasbereich ausüben, gemäß dem Anhang, der Bestandteil dieser Verordnung ist, oder auf der Grundlage eines Dossiers erworben, wenn die Berufserfahrung mindestens 15 Jahre in einer Disziplin im Bereich Erdgas, Installation, Zivil- und Industriebau oder in einem damit verbundenen Bereich beträgt.

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung von der ANRE gemäß dem Verfahren für die Organisation und Durchführung der Prüfung für die Zulassung von Personen, die Tätigkeiten im Bereich Erdgas ausüben, durchgeführt wird, wie im Anhang dargelegt.

Die kumulativen Studienbedingungen und die Mindestpraxis im Erdgasbereich, die der Antragsteller erfüllen muss, um an der Prüfung teilnehmen zu können, sind in Tabelle Nr. 4 der A.N.R.D.E. -Verordnung Nr. 65/2023 aufgeführt.

Um den Status eines zugelassenen Installateurs zu erhalten, müssen die Antragsteller folgende Unterlagen einreichen:

a) elektronisch über das ANRE-Portal oder die PCUe-Plattform ausgefüllter Antrag;

b) den Personalausweis;

c) die Studienbescheinigung oder die Bescheinigung über die Anerkennung/Äquivalenz in Rumänien;

d) das Schulzeugnis – nur für das Profil, das sich auf technische Tätigkeiten im Bereich Erdgas bezieht;

e) eine von einem von der ANRE zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgestellte Bescheinigung über die Mindestdauer der Praxis im Erdgasbereich für die Art der beantragten Zulassung, nur in den Fällen, in denen ein Dienstalter bei der Ausübung der Tätigkeit unter der Koordination eines zugelassenen Installateurs erforderlich ist;

f) der Nachweis der Zahlung des Tarifs für jede beantragte Genehmigungsart gemäß den durch Erlass des Präsidenten der ANRE genehmigten Tarifen;

g) die Einverständniserklärung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die elektronisch auf dem ANRE-Portal oder auf der PCUe-Plattform ausgefüllt wird.

  1.  
  2. Die oben genannten Informationen werden in einer der folgenden Formen übermittelt:
  • durch Hochladen auf das ANRE-Portal;

  • durch Hochladen auf die PCUe-Plattform.

  1.  
  2. Beabsichtigt der Antragsteller, die Prüfung für mehr als eine Zulassungsart abzulegen, oder hat er bereits früher Unterlagen für eine Zulassung eingereicht, so muss er die entsprechenden Angaben im Antrag machen und die unter den Buchstaben b) bis d) genannten Unterlagen in einem einzigen Exemplar einreichen oder gegebenenfalls auf eigene Verantwortung erklären, dass die zuvor eingereichten Unterlagen gültig sind.
  3. Bei ausländischen natürlichen Personen sind die unter den Buchstaben b) bis e) genannten Unterlagen in beglaubigter Übersetzung ins Rumänische vorzulegen.
  4. Die ANRE kann über ihre Fachdirektion andere gleichwertige berufliche Qualifikationen prüfen und anerkennen, die andere Bezeichnungen als die in dieser Verordnung vorgesehenen beruflichen Qualifikationen tragen, wobei von Bildungseinrichtungen ausgestellte Dokumente wie Schulzeugnisse und Zertifikate berücksichtigt werden können, sofern die Bedingung einer mindestens vierjährigen praktischen Erfahrung im Erdgassektor in dem Bereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt ist.
  5. Bitte beachten Sie, dass die Analyse der oben genannten Dokumente, die Veröffentlichung der Ergebnisse des Analyseprozesses auf dem ANRE-Portal und die Terminierung der Prüfung von der Fachdirektion der ANRE durchgeführt wird.
  6. Der Terminplan für die Bewerber wird mindestens fünf Tage vor dem Prüfungstermin veröffentlicht und enthält detaillierte Informationen zu Datum, Uhrzeit und Adresse des Prüfungsortes.
  7. Bewerber, die die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, können also gemäß dem auf der ANRE-Website veröffentlichten Zeitplan an der Prüfung teilnehmen.
  8. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, die Rücknahme des Zulassungsantrags einschließlich der Zulassungsgebühr vor der Prüfung der dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen zu beantragen.
  9. Genehmigungsanträge werden erst nach Bestätigung der Zahlungsverpflichtungen durch die ANRE berücksichtigt, wobei das Ergebnis der Prüfung des Antrags auf dem ANRE-Portal veröffentlicht wird.
  10. Der Kandidat, der nach der Prüfung für zugelassen erklärt wird, erwirbt den Status eines zertifizierten Installateurs.
  11. Das Verzeichnis der zugelassenen Installateure, aufgeschlüsselt nach Art der Zulassung, wird im elektronischen Zulassungsregister, das von der ANRE verwaltet wird, gespeichert. Diese Informationen sind öffentlich und können über das ANRE-Portal eingesehen werden.
  12. Die Qualität des zugelassenen Installateurs wird durch die Überprüfung auf dem ANRE-Portal und durch die von der ANRE ausgestellte Zulassung nachgewiesen, die von einem Ausweis begleitet wird, sofern sie gültig ist.
  13. Gemäß der Verordnung ist die Qualität des zugelassenen Installateurs endgültig und gilt nur unter der Bedingung einer regelmäßigen Überprüfung der erhaltenen Lizenz des Installateurs. Wird die Installateurlizenz nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz bestätigt, ist der Inhaber nicht berechtigt, bis zur Bestätigung der Installateurlizenz Tätigkeiten im Erdgasbereich auszuüben.
  14. Die Frist für die Erteilung des Visums ist das Datum, an dem fünf Jahre seit dem Datum der Erteilung der Genehmigung bzw. dem Datum des letzten Visums gemäß der Verordnung verstrichen sind.
  15. Zur Überprüfung der Zulassung des zugelassenen Installateurs, um die Tätigkeit fortzusetzen, legt der zugelassene Installateur der ANRE mindestens 30 Tage vor Ablauf der 5 Jahre seit der Erteilung der Zulassung oder der letzten Überprüfung einen in elektronischem Format ausgefüllten Antrag auf dem ANRE-Portal oder auf der PCUe-Plattform sowie die folgenden Unterlagen vor:
  16. a) Personalausweis;
  17. b) Nachweis über den Abschluss eines theoretischen Lehrgangs innerhalb der letzten 12 Monate;
  18. c) Nachweis über die Zahlung der Gebühren für jede Art der beantragten Genehmigung gemäß den durch Erlass des Präsidenten der ANRE genehmigten Tarifen.
  19.  
  20. Die Unterlagen sind in einer der folgenden Formen zu übermitteln:
  21. a) durch Hochladen auf das ANRE-Portal;
  22. b) durch Hochladen auf die PCUe-Plattform.
  23. Wenn die Genehmigung nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Datum der Erteilung oder der letzten Genehmigung noch nicht erteilt wurde, kann die Tätigkeit erst nach Vorlage der oben genannten Unterlagen und der Eintragung in das von der ANRE verwaltete elektronische Genehmigungsregister fortgesetzt werden.
  24. Pflichten der zugelassenen Gasinstallateure:
  25. Zur angemessenen Ausbildung natürlicher Personen, die Planungs- und/oder Ausführungs- und/oder Betriebstätigkeiten im Erdgasbereich ausüben, sind sie verpflichtet, an theoretischen Lehrgängen teilzunehmen, die von Anbietern beruflicher Bildung oder von Hochschuleinrichtungen organisiert werden.
  26. Nach den geltenden Bestimmungen ist der zugelassene Installateur verpflichtet, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
  27. a) die Bestimmungen der von der ANRE erlassenen Vorschriften, die für seine Tätigkeit gelten, zu kennen und einzuhalten;
  28. b) die Tätigkeit(en), für die er von der ANRE zugelassen ist, unter Einhaltung der geltenden Gesetzgebung auszuüben
  29. c) seine Tätigkeit ausschließlich auf vertraglicher Basis auszuüben und dabei die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Kunden zu beachten und jegliche Diskriminierung zu vermeiden;
  30. d) die Unterlagen und/oder Dokumente für die von ihnen geplanten und/oder ausgeführten und/oder betriebenen und/oder koordinierten Arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten direkt zu unterzeichnen;
  31. e) der ANRE auf Anfrage alle Daten und Informationen über die eigene Tätigkeit zu übermitteln;
  32. f) von der ANRE angeordnete Überprüfungen, Inspektionen und/oder Kontrollen zuzulassen;
  33. g) die in den Protokollen über die Feststellung von Zuwiderhandlungen im Energiebereich und die Verhängung von Sanktionen angeordneten Maßnahmen anzuwenden.
  34.  
  35.      Die Tätigkeit des zugelassenen Installateurs kann bei einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in einer der folgenden Formen ausgeübt werden:
  36. ·        als Arbeitnehmer mit einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Wirtschaftsbeteiligten, der Inhaber einer Betriebsgenehmigung ist;
  37. ·        als Angestellter mit einem individuellen Arbeitsvertrag oder als Verwalter eines Wirtschaftsbeteiligten, der gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung und Überprüfung von Wirtschaftsbeteiligten, die Tätigkeiten im Erdgassektor ausüben, zugelassen ist, die durch eine Verordnung des Präsidenten der ANRE genehmigt wurde;
  38. ·        als natürliche Person, die den Status einer befugten natürlichen Person – PFA – hat und die von der ANRE gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung und Überprüfung von Wirtschaftsbeteiligten, die Tätigkeiten im Erdgassektor ausüben, die durch eine Verordnung des Präsidenten der ANRE genehmigt wurde, zugelassen ist.
  39. Theoretische Ausbildungsprogramme:
  40. Um eine Erlaubnis zur Verlängerung der Berufsausübungsberechtigung zu erhalten, muss der Antragsteller in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung oder dem Datum der Antragstellung an einem theoretischen Lehrgang von mindestens 20 Stunden teilgenommen haben.
  41. Der erfolgreiche Abschluss des Kurses wird durch die zu diesem Zweck ausgestellten Abschlusszertifikate nachgewiesen.
  42. Die Schulungen zielen darauf ab, die theoretische Berufsausbildung der zugelassenen Installateure im Rahmen der Umsetzung und Angleichung der nationalen Gesetzgebung an die europäische Gesetzgebung zu aktualisieren, ihre allgemeinen Kenntnisse im Bereich Erdgas zu vertiefen und zu synthetisieren sowie einen kontinuierlichen Ausbildungsprozess zu implementieren.
  43. Theoretische Ausbildungskurse werden von Hochschuleinrichtungen, durch Gas-/Gasinstallationsfakultäten oder durch nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassene Berufsbildungseinrichtungen organisiert.
  44.  Die theoretischen Schulungen werden von folgenden Lehrern durchgeführt::
  45.  a) Hochschullehrer aus den Fachbereichen der Hochschulen;
  46. b) andere Hochschullehrer, die als Erdgasinstallateure zertifiziert sind und über eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung in diesem Bereich verfügen;
  47. c) Fachleute, Personen mit Hochschulbildung, die zugelassene Installateure sind, mit mindestens 5 Jahren Erfahrung in diesem Bereich.
  48. Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens die folgenden Module:
  49. a) Theorie, die vor allem die Darstellung der geltenden spezifischen Rechtsvorschriften und der anwendbaren technischen Regeln umfasst;
  50. b) Fallstudien.
  51. Zuständigkeiten und Strafen:
  52. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung durch natürliche Personen, die den Status eines zugelassenen Installateurs im Erdgassektor anstreben oder innehaben, machen sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
  53. Die Feststellung von Verstößen und die Verhängung von Sanktionen werden von den Beauftragten vorgenommen, die der Präsident der ANRE zu diesem Zweck gemäß den Bestimmungen des Gesetzes ermächtigt hat.
  54. Die Ermittlungsbeamten der ANRE können je nach Schwere des festgestellten Verstoßes die folgenden ergänzenden Sanktionen vorschlagen:
  55.  
  56. a) Aussetzung des Status des zugelassenen Installateurs für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten;
  57. b) Entzug des Status des zugelassenen Installateurs mit dem Recht, nach drei Jahren eine neue Prüfung abzulegen;
  58. c) Entzug des Status des zugelassenen Installateurs, ohne das Recht, eine weitere Prüfung abzulegen.
  59.  
  60. Die Aussetzung oder der Entzug des Status des zugelassenen Installateurs erfolgt durch Entscheidung des Präsidenten der ANRE auf der Grundlage der folgenden Dokumente
  61. a) Bericht über die Feststellung und Ahndung von Verstößen im Energiebereich;
  62. b) der von dem Beamten erstellte Bericht über die Feststellung, der den unterbreiteten Vorschlag begründet;
  63. c) der von der Fachdirektion auf der Grundlage der unter den Buchstaben a) und b) genannten Unterlagen erstellte Bericht.
  64.  
  65. Während der Aussetzung des Status eines zugelassenen Installateurs oder im Falle des Entzugs des Status eines zugelassenen Installateurs ist die natürliche Person nicht mehr berechtigt, die Tätigkeiten, für die sie zugelassen wurde, auszuüben.
  66.  
  67. Rechtsgrundlage:
  68. A.N.R.D.E.-Verordnung Nr. 65/2023 über die Genehmigung der Verordnung über die Zulassung natürlicher Personen, die Tätigkeiten im Erdgassektor ausüben.