Programm zur Unterstützung der Knoblaucherzeugung – Beihilferegelung

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 398 vom 9. Mai 2023, HG 393/2023, wurde bezüglich der Genehmigung der Regelung „De-minimis-Beihilfe für die Anwendung des Programms zur Unterstützung der Knoblauchproduktion“ sowie zur Festlegung von Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen dafür veröffentlicht , im Jahr 2023 .

Mit dem normativen Gesetz wird ein transparentes De-minimis-Beihilfesystem gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, im Folgenden De-minimis-Verordnung im Agrarsektor genannt, bzw. der Gewährung von De-minimis-Beihilfen eingeführt Minimis-Beihilfe zur Unterstützung der Knoblauchproduktion für das Jahr 2023.

Die De-minimis-Beihilferegelung gilt ab 2023 in ganz Rumänien, um die Erzeugung von Knoblauch (Allium sativum) zu fördern.

Gemäß HG 393/2023 haben die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke die folgende Bedeutung:

a) De-minimis-Beihilfen – Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, deren kumulierter Betrag über drei Haushaltsjahre – das betreffende Haushaltsjahr und die beiden vorangegangenen Haushaltsjahre – den Gegenwert von 20.000 Euro in RON gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung im Agrarsektor nicht überschreitet;

b) zuständige Behörden – das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über die Landwirtschaftsdirektionen der Bezirke oder Bukarest, nachstehend DAJ genannt, und die Pflanzenschutzämter der nationalen Pflanzenschutzbehörde, nachstehend OFJ genannt;

c) Unternehmen – jede Einheit, die im Sinne von Punkt (4) der Präambel der De-minimis-Verordnung im Agrarsektor eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;

d) Einzelunternehmen – die in Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor definierte Einheit.

 

Begünstigte, Förderkriterien und Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe zur Unterstützung der Knoblaucherzeugung:

 

Die De-minimis-Beihilferegelung wird Unternehmen/Einzelunternehmen gewährt, die in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, um die Knoblaucherzeugung zu unterstützen.

 

Die Bestimmungen dieser Regelung gelten für die unter c) und d) definierten Unternehmen/Einzelunternehmen für Knoblauchkulturen:

 

a) landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die im Besitz einer Erzeugerbescheinigung sind, die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 145/2014 über die Einführung von Maßnahmen zur Regulierung des Marktes für Erzeugnisse des Agrarsektors mit späteren Änderungen und Ergänzungen ausgestellt wurde und bis zum 31. Dezember 2023 gültig ist;

b) landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen es sich um zugelassene natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen handelt, die gemäß den Bestimmungen der Regierungseilverordnung Nr. 44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch zugelassene natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 182/2016, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, gegründet wurden;

c) landwirtschaftliche Erzeuger, die juristische Personen sind.

 

Um für eine De-minimis-Beihilfe für die Knoblaucherzeugung in Frage zu kommen, müssen die Begünstigten kumulativ die folgenden Förderkriterien erfüllen:

 

a) die in dieser Entscheidung vorgesehene De-minimis-Beihilfe zu beantragen;

b) eine Knoblauchanbaufläche von mindestens 3.000 m2 zu nutzen, die an einer gut sichtbaren Stelle mit einem Schild mit der Aufschrift „Programm zur Unterstützung der Knoblaucherzeugung, Jahr 2023, Begünstigte Nummer ………………………., Kreislandwirtschaftsdirektion ……………………./ Stadt Bukarest“ gekennzeichnet ist, wobei eine Mindestgröße von 50 cm/70 cm empfohlen wird;

c) eine Mindesterzeugung von 3 kg Knoblauch pro 10 m2 der unter Buchstabe b) genannten Fläche zu erzielen;

d) im Jahr 2023 in das Landwirtschaftsregister eingetragen zu sein, das in den Rathäusern eröffnet wird, in deren administrativem Umkreis sich die mit Knoblauch bebauten Flächen befinden;

e) das Register der Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln nach dem Muster im Anhang Nr. 7 zu führen, das ab dem Zeitpunkt der Anlage der Kultur ausgefüllt und vom BJ genehmigt wird;

f) je nach Betriebsform den Nachweis der Produktion nach Buchstabe c mit Belegen zu erbringen.

 

Die unter Buchstabe c) genannte Erzeugung ist vom 1. Juni bis einschließlich 21. November des Anwendungsjahres zu verwenden.

Der Nachweis der Knoblauchproduktion ist die Kopie der täglichen Steuerberichte/Steuerbelege/Rechnungen/Verkaufsbücher/Akten.

Bitte beachten Sie, dass die im Rahmen der De-minimis-Beihilferegelung gewährte finanzielle Unterstützung als Zuschuss ausgedrückt wird.

Der Höchstbetrag der den Begünstigten zu gewährenden De-minimis-Beihilfe in Euro beträgt 3.000 Euro/ha und wird in Lei zu dem von der Europäischen Zentralbank am 30. September 2022 festgelegten Wechselkurs von 4,9490 Lei gezahlt, der im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU), Reihe C, Nr. 323 vom 3. Oktober 2022 veröffentlicht wurde.

Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen/Einzelunternehmen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe darf 20.000 EUR über einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren nicht überschreiten, und zwar im laufenden Haushaltsjahr, d. h. dem Jahr der Antragstellung für das Programm gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, und in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor.

Die Zahlung wird im Verhältnis zu der tatsächlich bewirtschafteten Fläche gewährt

Gemäß der HG 393/2023 werden die Beträge, die De-minimis-Beihilfen darstellen, in einer einzigen Tranche im Jahr 2023 bis spätestens 15. Dezember 2023 an die Begünstigten ausgezahlt.

 Die für die Durchführung der in dieser Entscheidung vorgesehenen De-minimis-Beihilferegelung erforderlichen Finanzmittel belaufen sich auf 29.700 Tausend Lei, was einem Gegenwert von 6.001,2 Tausend Euro entspricht, und werden aus dem vom Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für das Jahr 2023 genehmigten Haushalt unter Kapitel 83.01 „Land- und Forstwirtschaft, Fischzucht und Jagd“, Titel 51 „Übertragungen zwischen öffentlichen Verwaltungseinheiten“, Artikel 51. 01 „Laufende Übertragungen“, Absatz 51.01.01 „Übertragungen an öffentliche Einrichtungen“, an die Landwirtschaftsdirektionen des Kreises und der Stadt Bukarest, die die erforderlichen Beträge für die Gewährung der Regelung gemäß Kapitel 83.10 „Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht und Jagd“, Titel 40 „Subventionen“, Artikel 40.15 „Unterstützung für landwirtschaftliche Erzeuger“ bereitstellen.

 

Wie wird die De-minimis-Beihilfe gewährt?

 

Gemäß HG 393/2023 müssen die Bewerber das Antragsformular für das Programm ausfüllen und zusammen mit den folgenden Unterlagen einreichen:

 

a) Kopie des Personalausweises des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, wenn der Antrag über einen gesetzlichen Vertreter/Bevollmächtigten eingereicht wird;

b) Kopie der Herstellerbescheinigung, die bis zum 31. Dezember 2023 gültig ist;

c) Vollmacht/beglaubigte Vollmacht und ggf. eine Kopie des B.I./C.I. eines Vertreters;

d) eine Kopie der Bescheinigung über die Eintragung beim Nationalen Handelsregisteramt/Nationalen Register der Vereinigungen und Stiftungen oder des Gesetzes, auf dessen Grundlage sie ihre Tätigkeit ausübt;

e) Nachweis über ein aktives Bank-/Kassenkonto;

f) Bescheinigung des Landwirtschaftsregisters im Original gemäß den Eintragungen für das Jahr 2023 über die mit Knoblauch bebaute Fläche, die der Antragsteller auf der Grundlage eines Rechtsakts nutzt, der ihm das Recht zur Nutzung der betreffenden Flächen verleiht;

g) die eigenverantwortlichen Erklärungen nach den Mustern in Anhang 2.

 

Das Bewerbungsformular und die oben genannten Unterlagen müssen bis spätestens 31. Mai des Bewerbungsjahres eingereicht werden.

Das Antragsformular kann zusammen mit den genannten Unterlagen bei der Landwirtschaftsdirektion (DAJ) auf elektronischem Wege und/oder per Post/Kurier eingereicht werden.

Die auf elektronischem Wege übermittelten Unterlagen müssen unterschrieben und datiert sein, und die Kopien müssen vom Antragsteller als „originalgetreu“ beglaubigt werden.

Nutzt der Antragsteller Anbauflächen für Knoblauch, die sich in verschiedenen Bezirken/Verwaltungseinheiten befinden, so muss er einen einzigen Antrag für das Programm formulieren und bei der DAJ einreichen, in der er die größte Anbaufläche besitzt.

Die DAJ prüft die von den Antragstellern eingereichten Unterlagen und füllt das einheitliche Register für den Zugang zum Förderprogramm für die Knoblauchproduktion aus.

Die Bezirksdirektionen für Landwirtschaft und die Stadtverwaltung Bukarest genehmigen die Beträge der De-minimis-Beihilfen für jeden Begünstigten und stellen sicher, dass die dem Antragsteller gewährten Gesamtbeträge innerhalb der Höchstgrenze liegen.

Die DAJ erstellt ein Verzeichnis der Empfänger von De-minimis-Beihilfen und der gemäß dieser Entscheidung gewährten Beträge sowie aller anderen Beträge, die diesen Empfängern im Rahmen anderer De-minimis-Regelungen im laufenden Haushaltsjahr und in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren gewährt wurden.

Die DAJ veröffentlicht auf der Website der Institution die Liste der Empfänger von De-minimis-Beihilfen und die gemäß dieser Entscheidung gewährten Beträge.

 

Wichtige Aspekte !

Die im Rahmen dieser Entscheidung gewährten De-minimis-Beihilfen werden bei allen künftigen De-minimis-Beihilferegelungen berücksichtigt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene De-minimis-Beihilfe wird Antragstellern nicht gewährt, deren Fläche durch Teilung einer nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung mit Knoblauch bebauten Fläche gewonnen wird, unabhängig von der Art der Übertragung der Fläche, mit Ausnahme von Erbschaften und Kaufverträgen, die im Landwirtschaftsregister eingetragen sind.

Die Feldkontrollen und die Bewertung der Knoblaucherzeugung vor der Ernte werden auf der Grundlage eines internen Verfahrens durchgeführt, das von der für die technischen Kontrollen zuständigen Stelle des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Entscheidung ausgearbeitet wird.

 

Rechtsgrundlage:

– HG 393/2023 über die Genehmigung der Regelung „De-minimis-Beihilfen für die Anwendung des Programms zur Förderung der Knoblaucherzeugung“ sowie für die Festlegung einiger Maßnahmen zu deren Überprüfung und Kontrolle im Jahr 2023;

– https://www.madr.ro/