Anwendbarkeit der Steuererleichterung – 200 nicht steuerpflichtige Lei (Fall)

Standlage:  Angestellte eines Cafés mit einer MIF von 8 Tagen und einem Mindestgehalt von 3.000 Lei, die jedoch einen Wochenendbonus von 5 Lei/Stunde erhalten (der in der MIF erwähnt wird), können von den 200 Lei profitieren, die nicht besteuert werden.?

 

 

Lösung:

Zur Erinnerung: Die Exekutive hat beschlossen, den Bruttomindestlohn ab 1. Januar 2023 von 2.550 Lei auf 3.000 Lei zu erhöhen. Ebenfalls ab demselben Datum müssen Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die mit dem Bruttomindestlohn bezahlt werden, nur noch 2.800 Lei Lohnsteuer zahlen. Grundsätzlich sind 200 der 3.000 Lei steuerfrei.

So werden gemäß Artikel XXXVII Absatz (1) der OUG Nr. 168/2022 über einige steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen, die Verlängerung einiger Fristen sowie die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte, abweichend von den Bestimmungen von Artikel 78, Artikel 139 Absatz (1), Artikel 140, Artikel 157 Absatz (1) und Artikel 220^4 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227 /2015, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, ab dem 1. Januar 2023, im Falle von Arbeitnehmern, die im Rahmen eines individuellen Arbeitsvertrags, in Vollzeit, am Ort der Hauptfunktion arbeiten, ist keine Einkommenssteuer fällig und wird in der monatlichen Basis für die Berechnung der obligatorischen Sozialbeiträge der Betrag von 200 Lei / Monat, der Einkommen aus Löhnen und Gehältern darstellt, nicht berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

 

a) die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts, das gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, ohne Boni und andere Zulagen, entspricht der Höhe des Bruttomindestlohns pro Land, der durch einen Regierungsbeschluss festgelegt wurde und in dem Monat, auf den sich das Einkommen bezieht, in Kraft ist;

b) das Bruttoeinkommen aus Gehältern und gleichgestellten Gehältern, wie in Artikel 76 Absatz (1)-(3) des Gesetzes Nr. 227/2015, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, definiert, im Rahmen desselben individuellen Arbeitsvertrags für denselben Monat die Höhe von 4.000 Lei einschließlich nicht überschreitet (…).

 

Daher müssen ab dem 1. Januar 2023 die beiden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein, um die Steuererleichterung in Form einer Befreiung von 200 Lei von der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nehmen zu können:

– die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts, das gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt wird, ohne Berücksichtigung von Prämien und anderen Zulagen, entspricht der Höhe des garantierten Bruttomindestlohns pro Land, d.h. 3.000 Lei;

– das Bruttoeinkommen aus Löhnen und Gehältern auf der Grundlage desselben individuellen Arbeitsvertrags für denselben Monat nicht mehr als 4.000 Lei einschließlich beträgt.

 

Ab dem 1. Januar 2023 gilt der Betrag von 200 Lei, der nicht zu versteuern ist, nur dann, wenn die Höhe des Bruttolohns (aus der CIM) auf 3.000 Lei festgelegt ist und das im Monat erzielte Bruttoeinkommen (zusammen mit anderen Boni und Zulagen, die in Artikel 76 Absatz (1) (3) erwähnt werden) 4.000 Lei einschließlich nicht überschreitet.

In der genannten Situation kann man von der Steuererleichterung bezüglich der 200 Lei Nicht-Textil profitieren, weil der Bruttolohn 3.000 Lei beträgt, was dem ab 01.01.2023 geltenden garantierten Mindestbruttolohn entspricht, und das im Monat erzielte Bruttoeinkommen unter der Schwelle von 4.000 Lei liegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

-Dringlichkeitsverordnung (OUG) 168/2022 über einige steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen, Verlängerung einiger Fristen sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte;

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

-Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).