Kriterien für die Festsetzung steuerlichen Wohnsitzes für natürliche Personen

Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes einer natürlichen Person im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens:

Wenn eine natürliche Person sowohl in Rumänien als auch in einem Unterzeichnerstaat des Doppelbesteuerungsabkommens als ansässig gilt, wird der Wohnsitz der natürlichen Person wie folgt ermittelt:

  • die natürliche Person gilt nur in dem Staat als ansässig, in dem sie über ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt verfügt. Eine Wohnung gilt als dauerhaft, wenn sie im persönlichen Besitz der Person ist, wenn sie von der Person gemietet wird oder wenn sie der Person und/oder ihrer Familie jederzeit zur Verfügung steht;
  • besitzt die Person eine ständige Wohnung, die ihr in beiden Staaten zur Verfügung steht, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, in dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, d. h. in dem Staat, zu dem ihre persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen am engsten sind. Wenn eine natürliche Person eine Wohnung in einem Staat besitzt, der ein mit Rumänien geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat, und gleichzeitig eine Wohnung in Rumänien besitzt, während sie die erstgenannte Wohnung behält, kann die Tatsache, dass sie die erstgenannte Wohnung in dem Staat behält, in dem sie ihren Hauptwohnsitz hatte, in dem sie gearbeitet hat und in dem sich ihre Familie und ihr gesamtes Vermögen befinden, zusammen mit anderen Elementen ein Beweis dafür sein, dass die Person den Mittelpunkt ihrer wesentlichen Interessen in dem anderen Staat und nicht in Rumänien behalten hat. Dasselbe Kriterium für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen wird auch für gebietsansässige Personen angewandt, die Rumänien verlassen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort, an dem die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Einzelnen am engsten sind. Bei der Analyse der persönlichen Beziehungen werden die Familie des Ehepartners, das Kind/die Kinder, die mit der Person nach Rumänien eingereisten Angehörigen, die Mitgliedschaft in einer karitativen oder religiösen Organisation, die Teilnahme an kulturellen oder anderen Aktivitäten berücksichtigt. Bei der Analyse der wirtschaftlichen Beziehungen wird darauf geachtet, ob die Person bei einem rumänischen Arbeitgeber angestellt ist, ob sie eine Geschäftstätigkeit in Rumänien ausübt, ob sie Immobilien in Rumänien, Bankkonten in Rumänien oder Kredit-/Debitkarten bei Banken in Rumänien besitzt;daca nu poate fi determinat statul in care persoana are centrul intereselor vitale sau daca respectiva persoana nu detine o locuinta permanenta aflata la dispozitia sa in niciunul dintre state, se considera ca este rezidenta a statului in care aceasta locuieste frecvent. Astfel, se vor avea in vedere sederile pe care le are persoana respectiva in toate locurile din acelasi stat;
  • Lebt die Person gewöhnlich in beiden Ländern oder lebt sie in keinem von ihnen, wird sie als Einwohner des Staates betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
  • wenn die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten besitzt oder die Staatsangehörigkeit keines der beiden Staaten besitzt, regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Angelegenheit auf ihrer Ebene gütlich gemäß dem Artikel „Verständigungsverfahren“ des Doppelbesteuerungsabkommens. Bei der Bestimmung des Wohnsitzes werden auch die Bemerkungen zu Artikel 4 „Gebietsansässiger“ des Muster-Doppelbesteuerungsabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung berücksichtigt.

 

Jede Änderung, die zu einem Wechsel des Wohnsitzes führen kann, muss der zuständigen zentralen Steuerbehörde von der betroffenen Person mitgeteilt werden.

Ankunft von nicht in Rumänien ansässigen Personen in Rumänien:

Die wichtigsten Elemente, die bei der Bestimmung des Wohnsitzes berücksichtigt werden, sind nach der Steuergesetzgebung  folgende:

  • Wohnsitz in Rumänien;
  • der ständige Wohnsitz der Person in Rumänien, der Eigentum oder gemietet sein kann oder jederzeit für die Person und/oder ihre Familie zur Verfügung steht;
  • Zentrum der vitalen Interessen in Rumänien;
  • die Person hält sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden, länger als insgesamt 183 Tage in Rumänien auf.

 

Andere Elemente, die bei der Begründung des Wohnsitzes in Rumänien oder im ausländischen Staat berücksichtigt werden, aber nur zusammen mit den oben genannten Elementen:

  • in Rumänien/im Ausland zugelassenes Fahrzeug;
  • Führerschein, ausgestellt von der zuständigen Behörde in Rumänien/im Ausland;
  • von der zuständigen Behörde in Rumänien/im Ausland ausgestellter Reisepass;
  • die Person ist während des gesamten Aufenthalts im Ausland/Rumänien im Sozialversicherungssystem Rumäniens/des ausländischen Staates versichert;
  • die Person ist während des gesamten Aufenthalts im Ausland/Rumänien im sozialen Krankenversicherungssystem Rumäniens/des ausländischen Staates versichert.

 

Weist eine gebietsfremde PF keinen Wohnsitz in einem Staat nach, mit dem Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, oder ist sie in einem Staat ansässig, mit dem Rumänien kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, und erfüllt sie die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für den Wohnsitz, wird sie als in Rumänien ansässig betrachtet.

In diesem Fall ist die betreffende Person in Rumänien in vollem Umfang steuerpflichtig und unterliegt ab dem Datum, an dem sie ihren Wohnsitz in Rumänien nimmt, der Einkommenssteuer auf Einkünfte aus allen Quellen, sowohl in Rumänien als auch außerhalb Rumäniens, und erhält auf Antrag eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz.

Wir weisen darauf hin, dass die zuständige zentrale Steuerbehörde in der Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz das Jahr/die Jahre bzw. den Zeitraum des Jahres bescheinigt, in dem die Person in Rumänien ansässig ist.

Ausfüllen und Einreichen des Fragebogens zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person bei ihrer Ankunft in Rumänien:

Personen, die nach Rumänien einreisen und sich während eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden, länger als insgesamt 183 Tage in Rumänien aufhalten, müssen das Formular „Fragebogen zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der Person bei der Ankunft in Rumänien“ ausfüllen.

Nicht in Rumänien ansässige Personen müssen den Fragebogen innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf von 183 Tagen Aufenthalt in Rumänien bei der zuständigen zentralen Steuerbehörde einreichen.

Der Fragebogen kann auf dem Portal der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde, www.anaf.ro, heruntergeladen werden: „Hilfe für den Steuerzahler“, Unterabschnitt „Steuererklärung“, Rubrik: „Alle Formulare mit Erklärungen“ und kann bei der Geschäftsstelle der zuständigen zentralen Steuerbehörde persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben oder per Post mit Empfangsbestätigung geschickt werden.

Das Formblatt kann auch von den Antragstellern mit Hilfe des von der ANAF kostenlos zur Verfügung gestellten Hilfsprogramms bearbeitet und/oder ausgefüllt werden.

Das elektronische Formblatt des Fragebogens ist auf dem ANAF-Portal unter der Rubrik „Online-Dienste“ unter der Überschrift „Download Electronic Declarations“ – „Download Declarations“ veröffentlicht und kann von den Steuerpflichtigen über den folgenden Link heruntergeladen werden:

https://static.anaf.ro/static/10/Anaf/Declaratii_R/descarcare_declaratii.htm.

Der Vordruck ist also unter folgender Bezeichnung zu finden: – Z015 – Fragebogen zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes bei der Ankunft in Rumänien. Die elektronisch ausgefüllten Fragebögen werden über das Portal www.eguvernare.ro bzw. auf dem ANAF-Portal über den Link „Einreichung der Einheitlichen Erklärung und anderer Formulare SPV-PF“ von Personen eingereicht, die im Virtual Private Space registriert sind.

 

Bezeichnung des Formblatts

Unterstützungsprogramm

 Hinweise/ Dokumentation

PDF

JAVA

Z05-Z05-Anträge auf Ausstellung der steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung für natürliche Personen mit Wohnsitz in Rumänien, die eine selbständige Tätigkeit gemäß der Verordnung 583/2016 ausüben 26.04.2021 verOffentlicht am 26.04.2021

Z05 Soft A

aktualisiert am 04.01.2023

 

Z05 Anhang Validierungen aktualisiert am

27.04.2021

 

 

              Natürliche Personen müssen dem „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes von natürlichen Personen bei ihrer Ankunft in Rumänien“ die folgenden Unterlagen beifügen:

  • Kopie des gültigen Reisepasses (Bürger der Europäischen Union fügen eine Kopie des Reisepasses oder eines gültigen nationalen Ausweises bei);
  • Kopie des Personalausweises/der Daueraufenthaltskarte/der Aufenthaltsgenehmigung/der Steuerbescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde in Rumänien;
  • Dokumente, die das Vorhandensein einer Wohnung in Rumänien für die betreffende Person bescheinigen, die entweder Eigentum ist oder gemietet wurde oder jederzeit für die betreffende Person und/oder ihre Familie zur Verfügung steht;
  • die Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz, die von der zuständigen Behörde des ausländischen Staates, mit dem Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, ausgestellt wurde, oder ein anderes Dokument, das von einer anderen Behörde als der Steuerbehörde ausgestellt wurde, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates für die Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes zuständig ist, im Original oder in beglaubigter Kopie, zusammen mit einer autorisierten Übersetzung ins Rumänische;
  • ein von der ausländischen Steuerbehörde ausgestelltes Dokument, das bescheinigt, dass die natürliche Person aus ihren Steuerunterlagen gestrichen wurde, gegebenenfalls mit einer autorisierten Übersetzung ins Rumänische;
  • alle anderen Dokumente, die als Grundlage für die Bestimmung des Wohnsitzes der Person dienen können. Die von der zuständigen Behörde des ausländischen Staates, mit dem Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, ausgestellte Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz / Das von einer anderen Behörde als der Steuerbehörde ausgestellte Dokument ist für das Jahr/die Jahre gültig, für das/die es ausgestellt wurde.

Bitte beachten Sie, dass sie nicht verpflichtet sind, das Formblatt „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes bei Ankunft in Rumänien“ einzureichen:

– ausländische Staatsbürger mit diplomatischem oder konsularischem Status in Rumänien;

– ausländische Staatsbürger, die Beamte oder Angestellte einer in Rumänien eingetragenen internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung sind;

– ausländische Staatsbürger, die Beamte oder Angestellte eines ausländischen Staates in Rumänien sind;

– Familienangehörige der oben genannten Personen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder den Bestimmungen besonderer Abkommen, denen Rumänien beigetreten ist.

Nicht in Rumänien ansässige natürliche Personen, die vor dem 1. Januar 2014 nach Rumänien eingereist sind und die Ausstellung der „Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes in Bezug auf die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Rumänien und …, für in Rumänien ansässige natürliche Personen“ beantragen, müssen das Formblatt „Fragebogen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person bei der Ankunft in Rumänien“ ausfüllen und außerdem einen Nachweis über die Zahlung der Einkommensteuer für Einkünfte aus allen Quellen, sowohl in Rumänien als auch außerhalb Rumäniens, für die in Rumänien steuerpflichtigen Einkommenskategorien vorlegen.

Die zuständige zentrale Steuerbehörde stellt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens bzw. der Steuergesetzgebung , des eingereichten Fragebogens, der von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellten Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz bzw. eines anderen Dokuments (das von einer anderen Behörde als der Steuerbehörde ausgestellt wurde) sowie aller sonstigen einschlägigen Unterlagen den Wohnsitz fest und teilt der natürlichen Person innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Fragebogens mit, ob sie in Rumänien voll steuerpflichtig ist oder nur für das in Rumänien erzielte Einkommen besteuert wird.

Wenn eine natürliche Person nur für einen Teil des Steuerjahres in Rumänien ansässig wird, ist sie nur für den Teil des Steuerjahres, in dem sie als ansässig gilt, in Rumänien voll steuerpflichtig.

Für den Zeitraum des Steuerjahres, d.h. ab dem Tag der Ankunft in Rumänien bis zu dem Tag, an dem die natürliche Person in Rumänien ansässig wird, gilt die natürliche Person als nicht ansässig und unterliegt nur mit dem in Rumänien erzielten Einkommen der Steuer.

Sollten sich die in der Anmeldung angegebenen Daten ändern, weil die von der natürlichen Person bei ihrer Ankunft in Rumänien eingereichten Unterlagen für die Wohnsitzbegründung durch neue Informationen/Unterlagen ergänzt wurden, stellt die Steuerbehörde eine neue Anmeldung aus und annulliert die vorherige, um die Steuerpflicht der natürlichen Person in Rumänien festzustellen.

Eine gebietsfremde natürliche Person, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Rumänien hat, unterliegt ab dem ersten Tag, an dem sie erklärt, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Rumänien befindet, der Einkommensteuer auf Einkünfte aus allen Quellen, sowohl in Rumänien als auch außerhalb Rumäniens.

Eine nicht in Rumänien ansässige natürliche Person, die sich während eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden, für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 183 Tagen in Rumänien aufhält, unterliegt ab dem ersten Tag ihrer Ankunft in Rumänien der Einkommensteuer auf Einkünfte aus allen Quellen, sowohl innerhalb als auch außerhalb Rumäniens.

 

Rechtsgrundlage:

  • ANAF-Verfügung 1090 vom 9. Juni 2022 zur Genehmigung des Verfahrens für die Kommunikation mittels elektronischer Fernübertragung zwischen der zentralen Steuerbehörde und natürlichen und juristischen Personen sowie anderen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit;
  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
  • Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).