Neue Regeln für die Abfalllagerung

Regierungsverordnung (OG) Nr. 2 zur Abfalllagerung wurde im Amtsblatt Nr. 794, Teil I vom 18. August 2021 veröffentlicht

Zweck dieser Verordnung ist es, den rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Tätigkeit der Abfalllagerung zu schaffen, durch die schrittweise Reduzierung der Entsorgung von Abfällen, die recycelt oder verwertet werden können, und die Einführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung.

Ursprünglich war es ein Gesetzentwurf, der in einen Verordnungsentwurf der Regierung umgewandelt wurde, um die europäische Richtlinie 850/2018 schneller in Rechtsvorschriften umzusetzen. Es sollte bis zum 5. Juli 2020 umgesetzt werden, was ursprünglich per Gesetzentwurf vorgesehen war, aber der Umzug hätte die Dinge noch weiter verzögert.

Wir präzisieren, dass diese radikalen Maßnahmen erst ab 2030 erfolgen. Der Hauptgrund für die Änderung des Rechtsrahmens ist das Aufkommen einer neuen europäischen Richtlinie in diesem Bereich, die vor einem Jahr umgesetzt werden musste.

Der Hauptzweck der OG Nr. 2/2021 besteht darin, die Sammlung von Abfällen auf zu entsorgenden Deponien so weit wie möglich zu vermeiden. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen diese Abfälle recycelt oder anderweitig verwertet werden können.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die OG Nr. 2/2021 durch ihrem Inkrafttreten (21. August) die OG-Nr. 349/2005 über die Lagerung von Abfällen aufhebt, und jeder Verweis zu einem anderen normativen Akt auf diese Entscheidung gilt gemäß OG Nr. 2/2021. OG-Nr. 349/2005 sieht weiterhin vor, dass ,, Verwaltungs- und normative Akte, die auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses Nr. 349/2005, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechts- und Verwaltungsakte mit demselben Regelungsgegenstand, sowie dass die nach der Verordnung der OG 349 entstandenen Berichte oder Rechtssituationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes begonnen und nicht erfüllt wurden, vollständig den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.

Wie die HG 349/2005 zielt die OG 2/2021 darauf ab, die negativen Auswirkungen der Abfalllagerung auf die Umwelt zu verhindern.

Wie der alte normative Rahmen richtet sich die neue Abfallverordnung an diejenigen, die eine Abfalllagerungstätigkeit ausüben, insbesondere an die intensiv tätigen industriellen Wirtschaftsbeteiligten.

Der nationale Abfallwirtschaftsplan, im Folgenden PNGD genannt, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 942/2017, legt Maßnahmen für die getrennte Sammlung, das Recycling, die Kompostierung, die mechanisch-biologische Behandlung, die Biogaserzeugung und / oder das stoffliche Recycling und die energetische Verwertung fest, die zur Erreichung des Ziels führen, die Menge der gelagerten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 35 % der gravimetrisch ausgedrückten Gesamtmenge im Jahr 1995 zu reduzieren.

Die zentrale öffentliche Verwaltungsbehörde für Umweltschutz unterrichtet die Europäische Kommission über die oben genannten nationalen Maßnahmen.

Abfälle, die nicht zur Deponierung angenommen werden, sind:

  1. flüssiger Abfall;
  2. explosiver, ätzender, brandfördernder, leicht entzündlicher oder entzündlicher Abfall im Sinne der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien;
  3. gefährlicher medizinischer Abfall oder anderer gefährlicher klinischer Abfall aus medizinischen oder tierärztlichen Einrichtungen im Besitz von HP 9, definiert gemäß der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und anderer Stoffe Chemikalien aus der Forschung, Entwicklung oder Bildung, die nicht identifiziert und / oder neu sind und deren schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nicht bekannt sind, wie z. B. Laborrückstände;
  4. alle Arten von gebrauchten Reifen, ganz oder geschnitten, ausgenommen Reifen, die für den Bau in einem Lager verwendet werden;
  5. jede andere Abfallart, die die Annahmekriterien gemäß Anhang Nr. 2 nicht erfüllt.2;
  6. Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling getrennt gesammelt wurden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, mit Ausnahme von Abfällen aus der Weiterbehandlung getrennt gesammelter Abfälle, bei denen die Entsorgung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98 / EG das beste Umweltergebnis liefert.

Gemäß Artikel 7 der OG 2/2021 schlägt die Zentrale öffentliche Verwaltungsbehörde für Umweltschutz geeignete Maßnahmen vor, um die Wiederverwendung von Produkten und deren Vorbereitung zur Wiederverwendung zu fördern, damit ab 2030 keine Abfälle auf Deponien angenommen werden können, die recycelt oder anderweitig verwertet werden können, insbesondere bei Siedlungsabfällen, mit Ausnahme von Abfällen, bei denen die Entsorgung auf Deponien das beste Ergebnis für die Umwelt ergibt, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.

Die Anforderungen und betrieblichen und technischen Maßnahmen für die Abfalllagerung, um die durch die Abfalllagerung entstehenden negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit während des gesamten Betriebs einer Deponie zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verringern, sind in der Technischen Verordnung über Abfälle enthalten, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für Umwelt und Wasserwirtschaft Nr. 757/2004, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, die entsprechend der Änderung der nationalen und europäischen Rechtsvorschriften und der technisch-wirtschaftlichen Rahmenbedingungen überarbeitet wird.

Eine wichtige Änderung ist daher nach dem oben Gesagten das Verbot der Abfalllagerung, wenn diese recycelt oder auf andere Weise verwertet werden kann, insbesondere Siedlungsabfälle (es sind hauptsächlich Abfälle aus Haushalten). Dies wird jedoch nicht vor 2030 zur Norm werden.

Auch in diesem Zusammenhang werden die Kommunen bis 2035 dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit maximal 10 % der insgesamt anfallenden Siedlungsabfälle durch Einlagerung entsorgt werden. Aber diese Frist kann unter bestimmten Bedingungen verschoben werden.

Die Regierungsverordnung Nr. 2/2021 bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Stimulierung einer Kreislaufwirtschaft (im Wesentlichen bezieht sich die Kreislaufwirtschaft auf die Entwicklung wirtschaftlicher und menschlicher Aktivitäten, um Abfälle und die Wiederverwendung von Ressourcen zu vermeiden; es wird in in in diesem Zusammenhang, weshalb die erhebliche Reduzierung von Deponien angestrebt wird).

  • Abgesehen vom ersten Artikel, der die Hauptziele der künftigen Verordnung festlegt, enthält der neue normative Akt nur einen Hinweis auf die Maßnahmen zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft, indem er festlegt, dass die zuständigen Umweltbehörden Maßnahmen ergreifen werden diesbezüglich.Die Regierungsverordnung 2 verweist jedoch auf die europäische Richtlinie 98/2008, die eine Liste von Maßnahmen enthält, die zur Stimulierung einer Kreislaufwirtschaft ergriffen werden können.B:
  • Förderung von Ökodesign (systematische Integration von Umweltaspekten in die Produktgestaltung, um deren Umweltleistung über den gesamten Lebenszyklus zu verbessern
  • Organisieren von Sensibilisierungskampagnen oder Gewährung von Finanzhilfen, bei der Entscheidungsfindung oder anderen Formen der Unterstützung von Unternehmen;
  • wirtschaftliche Instrumente, wie Anreize für saubere Käufe oder die Einführung einer obligatorischen Zahlung durch Verbraucher für einen bestimmten Artikel oder eine Verpackung, die normalerweise kostenlos zur Verfügung gestellt würde usw.

Wir betonen, dass die Unternehmen, die Industrieabfälle erzeugen und eigene Deponien betreiben, in der Buchführung mehr Kosten ausweisen müssen als bisher.

In dem Dokument heißt es auch, dass die Kosten für die Überwachung der Deponie nach der Stilllegung zu erfassen sein werden, einschließlich der Kosten für die Umweltgarantie und den Schließungsfonds, basierend auf einem Programm, das im gegenseitigen Einvernehmen durch das Verordnungsgesetz mit der Kreisumweltbehörde oder der Nationalen Umweltbehörde festgelegt wurde.

Der Inhaber / Betreiber der Deponie kann das technische Projekt zur Stilllegung der Deponie (das Maßnahmen zur Schließung und Überwachung nach der Schließung der Deponie vorsehen muss) in folgenden Situationen überprüfen:

  • die durch die Lagerstätte verursachte Verschmutzung wird erheblich sein, daher müssen die im ursprünglichen Projekt bereitgestellten technischen Lösungen überprüft werden;
  • erhebliche Änderungen der besten verfügbaren Techniken werden es ermöglichen, die Auswirkungen auf die Umwelt erheblich zu reduzieren;

– die Sicherheit beim Betrieb von Prozessen oder Aktivitäten erfordert den Einsatz anderer Techniken;

  • die Bestimmungen neuer Rechtsvorschriften werden es vorschreiben.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Regierungsverordnung OG 2/2021 betrifft die Tatsache, dass die Umweltvereinbarung und die Genehmigung für Deponien nicht mehr erteilt werden, wenn der Antragsteller die Einrichtung eines Stilllegungsfonds und einer diesbezüglichen finanziellen Sicherheit nicht nachweist

Diese beiden Verpflichtungen bestehen auch heute noch, aber die aktuellen normativen Rahmenbedingungen (wenn auch indirekt) die Erteilung der Umweltgenehmigung erst durch den Nachweis der Errichtung der Finanzgarantie. Tatsächlich wird die Einrichtung des Fonds gemäß HG 349/2005 erst nach Erhalt der Umweltgenehmigung verpflichtend.

„Die finanzielle Umweltgarantie wird vor Beginn der Speichertätigkeit in Form einer Bankgarantie oder eines anderen Garantieinstruments ausgestellt, entsprechend dem Wert der durch die technische Planung des Lagers festgestellten Arbeiten oder durch Hinterlegung eines Prozentsatzes von 10 % des Wertes der durch die technische Planung des Lagers festgestellten Arbeiten, auf einem der Verwaltung des Umweltfonds zur Verfügung gestellten Konto, das einen besonderen Fonds darstellt, der die Finanzierung von Projekten zur Abfallwirtschaft gemäß den Bestimmungen der staatlichen Notverordnung Nr. 196/2005 über den Umweltfonds zum Ziel hat “ nach den neuen Bestimmungen.

Darüber hinaus führt die Regierungsverordnung OG 2/2021 eine zusätzliche Sanktion für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen bezüglich des Stilllegungsfonds ein – Aussetzung der Wirkungen der Umweltgenehmigung/Integrierten Umweltgenehmigung

Der Fonds ist nicht nur zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung obligatorisch, sondern muss vierteljährlich finanziert werden.

In solchen Situationen besteht bei Nichteinhaltung der Verordnung die Gefahr, dass die Tätigkeit des Deponiebetreibers eingestellt wird.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Hauptzielgruppe des neuen Dokuments die Unternehmen sind, die eine industrielle Tätigkeit ausüben und über eigene Deponien verfügen, sowie die Deponiebetreiber, die Dienstleistungen für Dritte anbieten.

Ein weiterer Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Geldbußen für die Aufgabe oder Entsorgung von Abfällen außerhalb der genehmigten Flächen vor.

Rechtliche Grundlage:

Richtlinie 850/30-Mai-2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Deponien;

Regierungsverordnung (Ogp;p) 2/2021 über die Abfalllagerung.