Straßengebühren in Österreich in Rechnung gestellt (Fall)

Sachverhalt: Ein Unternehmen ABC SRL führt den internationalen Güterverkehr für verschiedene Länder durch, die es durchquert (z. B. Österreich), zahlt Mautgebühren. Diese Steuern werden aufgrund einer Zahlungsmitteilung an einen Vermittler, Firma Y in Rumänien, gezahlt. Die Rechnung im Zusammenhang mit der Zahlungsmitteilung stammt von der österreichischen Gesellschaft mit gültiger USt-IdNr. Die Rechnung enthält die österreichische Mehrwertsteuer.

Wie ist die steuerliche Behandlung und das deklarative System dieser Rechnung?

Lösung:

 

Zunächst erwähnen wir, dass die Maut eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Immobilien ist (die Straße ist eine Immobilie). Daher ist der Ort der Leistung aus umsatzsteuerlicher Sicht der Ort, an dem sich die Immobilie befindet und die Dienstleistungen in Bulgarien steuerpflichtig sind.

Somit stellt die Nutzung einer steuerpflichtigen Infrastruktur aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Leistung im Zusammenhang mit einer Immobilie (der jeweiligen Straße) dar, für die als Ort der Leistung der Ort gilt, an dem sich die Immobilie befindet lokalisiert – Infrastruktur, gemäß Artikel 278 Absatz 4 Buchstabe a) aus dem Steuergesetzbuch und der methodischen Anwendungsnormen.

Aus diesem Grund stellen diese Dienstleistungen keine innergemeinschaftlichen Dienstleistungen dar und werden nicht im Formblatt 390 angemeldet.

Als für Umsatzsteuerzwecke registrierter Steuerpflichtiger kann das rumänische Unternehmen das Recht zum Vorsteuerabzug in der Rechnung des österreichischen Lieferanten nicht geltend machen.

In anderen Staaten gezahlte Straßengebühren sind in Rumänien nicht mehrwertsteuerpflichtig.

Diese Steuern werden in der Umsatzsteuererklärung in Zeile 30 „Erwerb von steuerfreien oder nicht steuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen“ angegeben und nicht im Formular 390 mit dem Symbol S angegeben, Aspekt geregelt zu Punkt 16 Absatz (1) der Anwendungsnormen von Artikel 278 Absatz (4):

  1. (1) Abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Artikels 278 Absätze 2 und 3 aus dem Steuergesetzbuch ist unabhängig von der Rechtsstellung des Begünstigten bzw. des Steuerpflichtigen oder des Nichtsteuerpflichtigen der Ort der Dienstleistungen nach Artikel 278 Absatz 4 gemäß den Vorschriften des Artikels 278 Absatz 4 aus dem Steuergesetzbuch.

Diese Dienstleistungen werden in der in Artikel 325 der Abgabenordnung genannten Zusammenfassenden Erklärung unabhängig vom Status des Begünstigten nicht angegeben, ebensowenig die Bestimmungen über die steuerliche Registrierung, die spezifisch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen und den Erwerb von Dienstleistungen sind, anwenden. „

Daher hat der Verkäufer die Rechnung mit Mehrwertsteuer aus Österreich korrekt ausgestellt, wobei die 20%-Quote angewendet wurde, da die Nutzung einer Straße eine Dienstleistung ist, die in direktem Zusammenhang mit der wie Immobilien behandelten Straßeninfrastruktur steht, wobei in Rumänien die Ausnahme von der allgemeinen Steuerregel des Artikels 278 Absatz 4 Buchstabe a) aus dem Steuergesetzbuch gilt.

Diese Bestimmungen werden durch die Bestimmungen vom Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe j der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel ergänzt:

„(2) Die zu Artikel 278 Absatz 4 Buchstabe a) Abgabenordnung vorgesehenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken umfassen nur solche Dienstleistungen, die einen hinreichend direkten Bezug zu der betreffenden Liegenschaft haben.

In den folgenden Fällen wird davon ausgegangen, dass die Dienstleistungen in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit der Immobilie stehen:

  1. a) aus einer Immobilie abgeleitet werden und die jeweilige Immobilie konstitutiver Bestandteil der Dienstleistung ist und für die erbrachten Dienstleistungen zentral und wesentlich ist;….

(3) Die Bestimmungen des Absatzes (2) gelten insbesondere für: ..j) die Abtretung oder Übertragung von Rechten, die nicht in Buchstaben h) und i) genannt sind, im Zusammenhang mit der Nutzung eines ganzen Grundstücks oder von Teilen davon, einschließlich der Genehmigung zur Nutzung eines Teils einer Liegenschaft, wie .. die Nutzung einer gebührenpflichtigen Infrastruktur, wie einer Brücke oder eines Tunnels; „

Rechtliche Grundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).