Abfalllagerung

Im Amtsblatt mit der Nummer 794 vom 18.08.2021 wurde die Regierungsverordnung (OG) Nr. 2 vom 11.08.2021 über die Abfalllagerung veröffentlicht.

Zweck dieser Verordnung ist es, den rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Tätigkeit der Abfalllagerung zu schaffen, durch die schrittweise Reduzierung der Entsorgung von Abfällen, die recycelt oder verwertet werden können, und die Einführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung.

Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 278/2013 über Industrieemissionen mit späteren Änderungen und Ergänzungen gelten für Deponien als eingehalten, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Prezenta ordonanta nu se aplica urmatoarelor activitati:

  • Ausbringung auf dem Boden zur Verbesserung der Qualität oder Düngung von Schlämmen aus kommunalen Kläranlagen, Baggerschlämmen oder ähnlichen Schlämmen;
  • Verwendung von inerten Abfällen für Sanierungs- / Sanierungsarbeiten, Verfüllung oder für den Bau auf Deponien;
  • Ablagerung von nicht gefährlichem Baggerschlamm an den Ufern der Flüsse, aus denen er gewonnen wurde.

 

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie aus landgestützten Tätigkeiten; nämlich für Abfälle, die aus Prospektions- und Gewinnungsaktivitäten, einschließlich in der Zeit der Erschließung vor der Gewinnung, Behandlung und Lagerung von Bodenschätzen, sowie aus der Ausbeutung von Steinbrüchen entstehen, gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Regierungsbeschlusses Nr. 856/2008 über die Abfallwirtschaft in der mineralgewinnenden Industrie.

 

Über die Ausnahme von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 8 Abs. (4), Art 17 Abs. (5), Art 24 und 25, Nummern 1.3, 2.1 und 2.2 der Anlage Nr. 1, Anlage Nr. 2 und Nummer 2.2, 2.3 und 2.4 der Anlage Nr. 3 für Deponien für nicht gefährliche oder inerte Abfälle in isolierten Siedlungen und nur dann, wenn die Deponie für die Entsorgung von an einem isolierten Ort anfallenden Abfällen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe m bestimmt ist.

 

Die zu Absatz (3) vorgesehenen Ausnahmen gelten nicht im Falle der Anlage Nr. 2, Punkt 3.1, Stufe 3.

Die unterirdische Lagerung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d ist von der Anwendung der Bestimmungen der Nummern 1.1.2, 2.1 und 2.2 des Anhangs Nr. 1 und der Punkte 2.1, 2.2 und 2.4 der Anlage Nr. 3, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ist ausgenommen.

(6) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für jede Hinterlegung im Sinne vonArt. 3 Abs. 2 Buchstabe b.

Die Bedeutung der Begriffe „Abfall“, „Gefährlicher Abfall“, „Nicht gefährlicher Abfall“, „Kommunaler Abfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallhalter“, „Getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ , „Recycling“ „Entsorgung“ sind die in Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG erwähnt.

 

 

 

Deponien werden nach der Art der so gelagerten Abfälle klassifiziert:

  1. Deponien für gefährliche Abfälle;
  2. Deponien für nicht gefährliche Abfälle;
  3. Deponien für Inertabfälle.

 

 

Der nationale Abfallwirtschaftsplan, im Folgenden PNGD genannt, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 942/2017, legt Maßnahmen in Bezug auf die getrennte Sammlung, das Recycling, die Kompostierung, die mechano-biologische Behandlung, die Biogaserzeugung und / oder das stoffliche Recycling und die energetische Verwertung fest, wodurch das Ziel erreicht wird, die Menge der deponierten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 35 % der gravimetrisch ausgedrückten Gesamtmenge im Jahr 1995 zu reduzieren.

Die Zentrale öffentliche Verwaltungsbehörde für Umweltschutz unterrichtet die Europäische Kommission über die in Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen.

Abfälle, die nicht zur Deponierung angenommen werden, sind:

  • flüssiger Abfall;
  • explosive, ätzende, oxidierende, leicht entzündliche oder entzündliche Abfälle, wie in der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien definiert;
  • gefährlicher medizinischer Abfall oder anderer gefährlicher klinischer Abfall aus medizinischen oder tierärztlichen Einrichtungen im Besitz von HP 9, definiert gemäß der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98 / EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und andere chemische Ergebnisse aus Forschung, Entwicklung oder Bildung, die nicht identifiziert und / oder neu sind und deren schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nicht bekannt sind, wie z. B. Laborrückstände
  • alle Arten von gebrauchten Reifen, ganz oder geschnitten, ausgenommen Reifen, die für den Bau in einem Lager verwendet werden;
  • jede andere Abfallart, die die Annahmekriterien gemäß Anhang Nr. 2 nicht erfüllt.2;
  • Abfälle, die zur Aufbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling getrennt gesammelt wurden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, mit Ausnahme von Abfällen aus der Betriebsnachbehandlung von getrennt gesammelten Abfälle, bei denen die Entsorgung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98 / EG das beste Umweltergebnis liefert.

 

Die Zentralbehörde für Umweltschutz schlägt geeignete Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten und deren Aufbereitung für die Wiederverwendung vor, damit ab 2030 keine Abfälle mehr auf Deponien angenommen werden, die wiederverwertet oder anderweitig verwertet werden können, insbesondere bei kommunalen Abfall, mit Ausnahme von Abfällen, bei denen die Entsorgung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien die besten Umweltergebnisse liefert.