Änderungen der Regierungsverordnung 6-Gewinnsteuer

Die vorliegenden Vorschriften regeln eingeführte lückenhafte Behandlungen und ungleichmäβige Behandlungen hybrider Elemente, die sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch in Bezug auf andere Drittländer auftreten, wenn mindestens eine der nachfolgenden Unternehmen betroffen ist:

  • ein Unternehmen, das ein zahlbarer Steuerzahler ist, gemäß den nationalen

Steuervorschriften;

  • eine ständig Betriebsstätte oder Standorte, die als Betriebsstätten von in Drittländern

ansässigen Unternehmen behandelt werden;

  • ein Unternehmen, das für steuerliche Zwecke gemäß den in Rumänien festgelegten

nationalen Steuervorschriften für hybride Elemente als transparent angesehen wird.

 

Daher werden vier Kategorien ungleichmäßiger Behandlungen von Hybridelementen geregelt:

  • Behandlungen, die sich aus Zahlungen im Rahmen eines Finanzinstruments ergeben;
  • Behandlungen, die das Ergebnis der unterschiedlichen Verteilung der Zahlungen an ein

hybrides Unternehmen oder an eine ständige Betriebsstätte gegenüber sind, auch als

Ergebnis von Zahlungen an eine dauerhaft ignorierte Einrichtung;

  • Behandlungen, die sich aus den Zahlungen eines hybriden Unternehmens an seinen

Eigentümer oder aus den erwarteten Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und der ständigen

Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehrere ständige Betriebsstätten ergeben;

  • Fälle von doppeltem Abzug aufgrund von Zahlungen von Seiten eines hybriden

Unternehmens oder von Seiten einer ständigen Betriebsstätte.

 

Der Geltungsbereich der Vorschriften betrifft nur die ungleichmäβige Behandlung der hybriden Elemente, die zwischen einem Steuerpflichtigen mit Gewinnsteuer und seinen verbundenen Unternehmen oder zwischen den verbundenen Unternehmen, zwischen dem eingetragenen Sitz und einem ständigen Sitz oder zwischen zwei oder mehrere ständige Betriebsstätten desselben Unternehmens auftreten, oder resultierend aus einer strukturierten Vereinbarung, an der ein Steuerzahler beteiligt ist.

In solchen Fällen ist geregelt, dass das verbundene Unternehmen dem Steuerzahler oder einem anderen verbundenen Unternehmen angehört. Oder das verbundene Unternehmen soll durch eine Beteiligung in Form von Stimmrechten, Eigentumsrechten am Kapital oder Rechten an der Ausschüttung des Gewinns von 50% oder mehr als diese Summe, gehalten werden.

Darüber hinaus müssen das Eigentum oder die Rechte von solidarisch handelnden Personen zum Zweck der Anwendung dieser Anforderung zusammengefasst werden.

Berücksichtigend diese Tatsache wurde der Begriff „assoziiertes Unternehmen“ durch Situationen ergänzt, die die wirksame Kontrolle / den maßgeblichen Einfluss auf / zwischen assoziierten Unternehmen widerspiegeln, Unternehmen, die zu Rechnungslegungszwecken Teil derselben konsolidierten Gruppe sind ergänzt, und Unternehmen, bei denen der Steuerzahler einen wesentlichen Einfluss auf das Management hat und umgekehrt, sowie Unternehmen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Management des Steuerzahlers haben.

Da die ungleichmäßige Behandlung der hybriden Elemente zu einem doppelten Abzug oder einem Abzug ohne Einbeziehung führen kann, mussten nationale Steuervorschriften festgelegt werden, nach denen Rumänien als betroffener Mitgliedstaat den Abzug einer Zahlung / eines Aufwands / eines Verlusts oder danach ablehnen würde. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige die Zahlung in das zu versteuernde Einkommen einbeziehen

Wir erwähnen, dass diese Vorschriften nur für abzugsfähige Zahlungen gelten und die allgemeinen Merkmale des nationalen Steuersystems nicht beeinflussen.

 

Gleichfalls sollten sich Anpassungen, die nach diesen Regeln vorgenommen werden müssen, grundsätzlich nicht auf die Aufteilung der im Rahmen eines Übereinkommens festgelegten Steuerrechte auswirken, um eine Doppelbesteuerung zwischen Rumänien und der anderen betroffenen Gerichtsbarkeit zu vermeiden.

Bei Zahlungen im Rahmen eines Finanzinstruments, kann eine ungleiche Behandlung der hybriden Elemente vorliegen, wenn der Abzug ohne Einbeziehung auf die Unterschiede hinsichtlich der Qualifikation des Instruments oder der im Rahmen dieses Instruments geleisteten Zahlungen zurückzuführen ist. Eine im Rahmen eines Finanzinstruments geleistete Zahlung sollte jedoch nicht als ungleiche Behandlung hybrider Elemente angesehen werden, wenn die in der Gerichtsbarkeit des Zahlungsempfängers gewährten Steuervorteile ausschließlich auf den steuerlichen Status des Zahlungsempfängers oder auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass es sich um ein Instrument handelt unter den Bedingungen eines besonderen Regimes gehalten.

Die Vorschriften regeln auch Fälle von doppeltem Abzug, unabhängig davon, ob sie aufgrund von Zahlungen, Aufwendungen, die nach nationalem Recht nicht als Zahlungen behandelt werden, oder aufgrund von Abschreibungen oder Wertminderungen von Verlusten entstehen.

Wie bei den erwarteten Zahlungen und Zahlungen eines hybriden Unternehmens, die vom Zahlungsempfänger ignoriert werden, sollte eine ungleiche Behandlung der hybriden Elemente jedoch nur insoweit erfolgen, als die Zuständigkeit des Zahlers den Abzug, durch eine Summe ausgeglichen werden, die keine Einnahmen aus doppelter Inklusion darstellt, zulässt.

Dies bedeutet, dass, wenn die Gerichtsbarkeit des Zahlers die Übertragung des Abzugs auf eine nachfolgende Steuerperiode zulässt, das Erfordernis einer Anpassung nach diesen Regeln verschoben wird, bis der Abzug effektiv durch Einnahmen ausgeglichen wird, die keiner doppelten Einbeziehung, in der Gerichtsbarkeit des Zahlers, unterliegen.

 

Die uneinheitliche Behandlung hybrider Elemente in Bezug auf ständige Betriebsstätten tritt auf, wenn die Unterschiede zwischen den Zuständigkeitsregeln der ständigen Betriebsstätte und den Aufenthaltsbestimmungen in Bezug auf die Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben auf verschiedene Teile desselben Unternehmens zu einer ungleichmäßigen Behandlung der Steuerergebnisse führen und diese Fälle einschließen, bei denen eine ungleiche Behandlung dadurch verursacht wird, dass eine Betriebsstätte nach dem Recht der Zweigniederlassung ignoriert wird

 

Um unerwünschte Ergebnisse in der Wechselwirkung zwischen den Vorschriften für hybride Finanzinstrumente und den Anforderungen an die Absorptionsfähigkeit der den Banken auferlegten Verluste und unbeschadet der Normen für staatliche Beihilfen zu vermeiden, hat Rumänien die Instrumente innerhalb der Gruppe, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Anforderungen an die Absorptionskapazität der dem Emittenten auferlegten Verluste und nicht zum Zweck der Vermeidung der Zahlung von Steuern ausgegeben wurden, vom Geltungsbereich der geregelten Vorschriften  Normen ausgeschlossen.

Hybride Übertragungen können zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen, wenn aufgrund einer Vereinbarung zur Übertragung eines Finanzinstruments davon ausgegangen wird, dass die mit diesem Instrument verbundene Rendite von mehr als einer der Vertragsparteien erzielt wurde. In diesen Situationen kann die im Rahmen der Hybridüberweisung geleistete Zahlung zu einem Abzug für den Zahler führen, während sie vom Zahlungsempfänger als eine mit dem Unterstützungsinstrument verbundene Rendite behandelt wird.

Durch die eingeführten uneinheitlichen Behandlungen wird die Wirkung einer ungleichmäßigen Behandlung der Hybridelemente zwischen in Drittländern ansässigen Partnern unter Verwendung eines nicht hybriden Instruments in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats verlagert, wodurch die Wirksamkeit der Vorschriften untergraben wird, die die uneinheitlichen Behandlungen der Hybridelemente neutralisieren.

Eine abzugsfähige Zahlung in einem Mitgliedstaat kann zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, die eine ungleiche Behandlung hybrider Elemente beinhalten.

Um solchen importierten ungleichmäßigen Behandlungen entgegenzuwirken, erlauben diese Vorschriften nicht den Abzug einer Zahlung, wenn die entsprechenden Einnahmen aus der jeweiligen Zahlung direkt oder indirekt mit einem Abzug kompensiert werden, der im Zusammenhang mit einer ungleichmäßigen Behandlung der resultierenden Hybridelemente auftritt. ein doppelter Abzug oder ein Abzug ohne Einbeziehung zwischen Drittländern.

Im Sinne der oben erwähnten Informationen, stellt die ungleichmäßige Behandlung hybrider Elemente eine Situation dar, an der ein Steuerzahler oder ein Unternehmen beteiligt ist. In diesem Fall:

  1. führt eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments zu einem Abzug ohne Einbeziehung;
  2. eine Zahlung an ein hybrides Unternehmen führt zu einem Abzug ohne Einbeziehung, und die

ungleichmäβige Behandlung ist das Ergebnis einiger Unterschiede in Bezug auf die Aufteilung der Zahlungen an das hybride Unternehmen gemäß dem Gerichtsstandsgesetz, in dem das hybride Unternehmen niedergelassen oder registriert ist, und des Gerichtsstandsrechts einer Person, die an dem jeweiligen hybriden Unternehmen teilnimmt;

  1. eine Zahlung an ein Unternehmen mit einer oder mehreren ständigen Betriebsstätten führt

zu einem Abzug ohne Einbeziehung, und die Ungleichbehandlung ergibt sich aus Unterschieden bei der Aufteilung der Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und der ständigen Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens die Gesetzgebung der Gerichtsbarkeit, in der das jeweilige Unternehmen tätig ist;

  1. eine Zahlung führt zu einem Abzug ohne Einbeziehung aufgrund einer Zahlung an eine

ingnorierte ständige Betriebsstätte;

  1. eine Zahlung durch ein hybrides Unternehmen führt zu einem Abzug ohne Einbeziehung, und

die jeweilige uneinheitliche Behandlung ist das Ergebnis der Ignorierung der Zahlung gemäß den Gesetzen der Gerichtsbarkeit des Zahlungsempfängers;

  1. eine vorgesehene Zahlung zwischen dem Hauptsitz und der ständigen Betriebsstätte oder

zwischen zwei oder mehreren ständigen Betriebsstätten führt zu einem Abzug ohne Einbeziehung, und die jeweilige ungleichmäβige Behandlung bedeutet das Ergebnis der Ignorierung der Zahlung gemäß den Rechtsvorschriften des Zahlungsempfängers, oder

  1. es erscheint der doppelte Abzug.

 

Abhängig von der Situation, aus der sich die ungleichmäßige Behandlung einiger hybrider Elemente ergibt, wendet der rumänische Steuerzahler gegebenenfalls eine der folgenden Anpassungsregeln an:

 

  • die Erfordernis, eine Zahlung / Ausgabe nicht abzuziehen, oder

 

  • die Erfordernis, die Zahlungen in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen.

 

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die von den vorgeschlagenen Vorschriften erfassten hybriden Elemente von der Kategorie der uneinheitlichen Behandlungen auszuschließen, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind, beispielsweise diejenige Behandlungen, die sich aus einer Zinszahlung an ein assoziiertes Unternehmen gegenüber, innerhalb eines Finanzinstruments ergeben, sofern das Finanzinstrument ausgestellt wurde:

 

  • im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten mit Umwandlung, interner Rekapitalisierung oder Reduzierung von Buchwertmerkmalen zum Niveau einer Muttergesellschaft;
  • auf einem Niveau, das erforderlich ist, um die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Verlustabsorptionskapazität zu erfüllen;
  • nicht als Teil einer strukturierten Vereinbarung.