Änderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer – Lagerbestände, zur Verfügung des Kunden

Im Gesetz Nr. 227/2015 betreffend dem Steuergesetzbuch wird nach dem Artikel 270 ein neuer Artikel, Artikel 270^1, betreffend „Lagerbestände, die dem Kunden zur Verfügung stehen“ eingeführt.

Gemäß den neuen Bestimmungen wird davon ausgegangen, daβ die Lagerbestände, dem Kunden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind, zur Verfügung stehen:

  1. Die Waren werden von einem Steuerpflichtigen oder von einem Dritten im Namen eines Mitgliedstaates oder in einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert, um die jeweiligen Waren in den betreffenden Mitgliedstaat zu liefern, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen Steuerpflichtigen, der das Recht hat, die betreffenden Waren gemäß einer zwischen beiden Steuerpflichtigen bestehenden Vereinbarung in Besitz zu nehmen
  2. Der Steuerpflichtige, der die Waren versendet oder befördert, hat weder eine wirtschaftliche Tätigkeit noch eine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren befördert werden.
  3. Der Steuerpflichtige, an den die Waren geliefert werden sollen, wird in dem Mitgliedstaat, in den die Waren versandt oder befördert werden, umsatzsteuerlich identifiziert, und zwar mit seiner Identität und dem ihm vom jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gemäβ Punkt b); wenn der Versand oder Transport der Ware beginnt. Wenn die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien versandt werden, wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, an den die Waren geliefert werden, durch den Registrierungscode für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Art. 316 oder 317
  4. Der Steuerpflichtige, der die Waren versendet oder befördert, registriert die Übergabe der Waren gemäβ Art. 321 Absatz (6). Wird die Ware aus Rumänien in einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert oder wird die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien versandt oder befördert, ist dies in dem entsprechenden Register zu vermerken; gemäβ Voraussetzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats; gleichfalls mit der Angabe der Identitätsdaten des Steuerpflichtigen der die Waren kauft, sowie mit Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von dem Mitgliedstaat, an den die Waren versandt oder befördert werden, in der zusammenfassenden Erklärung gemäß Artikel 325 oder an den Korrespondenten dieses Artikels der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, aus dem die Waren versandt oder befördert werden

 

Die Änderung bezieht sich somit auf den Fall, dass der Lieferant bei der Beförderung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat bereits die Identitätsdaten der Person kennt, die die Waren kauft und an die diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt geliefert werden, nachdem sie in dem Ziel-Mitgliedstaat angekommen sind. Gemäβ den alten Bestimmungen führt dies zu einem Vorgang, der als Lieferung gilt (im Abgangsmitgliedstaat der Waren), und zu einem Vorgang, der als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt (im Eingangsmitgliedstaat der Waren), gefolgt von einer „nationalen“ Lieferung im Eingangsmitgliedstaat. und erfordert, dass der Lieferant in dem jeweiligen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke identifiziert wird

Um dies zu vermeiden, sollten solche Transaktionen, unter bestimmten Umständen, falls die jeweiligen Vorgänge zwischen zwei Steuerpflichtigen stattfinden, als Anlass für eine steuerbefreite Lieferung oder für einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Eingangsmitgliedstaat betrachtet werden.

Daher gilt die Übertragung von Gegenständen, die Teil des Vermögens aus der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen sind, an einem anderen Mitgliedstaat gegenüber, im Rahmen des dem Kunden zur Verfügung stehenden Vorratsregimes, nicht als kostenlose Lieferung von Waren

Änderungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer –Kettenoperationen:

Kettenoperationen beziehen sich auf aufeinanderfolgende Lieferungen von Waren, die Gegenstand einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung sind.

Der innergemeinschaftliche Warentransport sollte nur einer der Lieferungen zugerechnet werden, und nur für diese Lieferung sollte die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gelten.

Sonstige Lieferungen im Rahmen der Kettenoperationen sollten besteuert werden und könnten die Umsatzsteueridentifikation des Lieferanten im Liefermitgliedstaat erfordern.

Zur Vermeidung unterschiedlicher Ansätze in den Mitgliedstaaten, was zur Doppelbesteuerung oder zu einer mangelnder Besteuerung führen könnte,und um die Rechtssicherheit der Betreiber zu erhöhen, sollte eine gemeinsame Norm festgelegt werden, nach der der Warentransport, unter bestimmten Voraussetzungen, einer einzigen Lieferung innerhalb der Kettenoperationen zugeordnet wird.

Wenn also dieselben Waren nacheinander geliefert und direkt vom ersten Lieferanten zum letzten Kunden im Rahmen der Kettenoperationen von einem Mitgliedstaat zum anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, wird die Sendung oder der Transport nur derjenigen Lieferung zugerechnet, die an den zwischenhandelnden Betreiber erfolgt.

In Ausnahmefällen wird die Lieferung oder der Transport nur dann der Lieferung von Waren durch den zwischenhandelnden Betreiber zugerechnet, wenn der zwischengeschaltete Betreiber dem Lieferanten gegenüber, seine Registrierungscode für Mehrwertsteuerzwecke das ihm vom Mitgliedstaat ausgestellt wurde, aus dem die Waren versandt oder befördert werden, mitgeteilt hat.

Wir erwähnen, dass der «zwischenhandelnde Betreiber»  ein Lieferant aus der Operationenkette ist, der nicht als der erste Lieferant aus der Operationenkette gilt, und zwar der die Waren entweder selbst oder durch einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet oder transportiert. „

Änderungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer – Steuerbefreiung für Güterlieferungen:

Es wird vorgeschlagen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Person, die die Waren kauft, in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem Umsatzsteuer-identifikationsnummer (VIES) mithineinbezogen wird. Es handelt sich um die Mehrwertsteuer die der Person von einem anderen Mitgliedstaat als derjenige, wo der Transport von Gütern beginnt, gewährt wird, mit der Bedingung der Beförderung von Gegenständen außerhalb des Liefermitgliedstaats; das wäre eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, anstatt einer formellen Erfordernis.

Darüber hinaus wird die Validierung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VIES) ) -Erklärung zu einem wesentlichen Element, um den Ankunftsmitgliedstaat über das Vorhandensein der Waren in seinem Gebiet zu informieren.

Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Steuerbefreiung nicht angewendet wird, wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Umsatzsteuer-identifikationsnummer (VIES) -Erklärung nicht nachkommt, es sei denn, der Lieferant handelt nach Treu und Glauben wenn es vor den zuständigen Steuerbehörden alle seine Mängel im Zusammenhang mit der zusammenfassenden Darstellung ordnungsgemäß rechtfertigen kann, was zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung der richtigen Angaben durch den Lieferanten gemäß Artikel 264 der Richtlinie 2006/112 / EG bedeutet.