Ausschüttung der Dividende in bar – Ansichten betreffend die Berichtserstattung

Sachverhalt: Ein Unternehmen ABC SRL hat einen Gewinn aus Dividenden in der Bilanz von 2018 in Höhe von 60.000 Lei ausgeschüttet. Für diesen Betrag hat die Gesellschaft am 25.01.2019 die Dividendensteuer, bezahlt. Aber die verbleibende Differenz aus dem Konto 457, blieb bis am 01.09.2019 unbezahlt.

Das Unternehmen hat einen einzigen Gesellschafter. An diesem Gesellschafter gegenüber wurde die Ausschüttung der Dividenden während den Monaten Oktober à Dezember 2019 an verschiedenen Tagen, in Höhe von 10.000 Lei / Tag, durchgeführt.

Was sind die Konsequenzen betreffend die Berichterstattung von Transaktionen gemäß Gesetz Nr. 129/2019 aus Sicht des Buchhaltungsexperten, der die Buchhaltung des betreffenden Unternehmens führt? Gibt es sonstige steuerliche Risiken?

Lösung:

Ansichten betreffend das Gesetz Nr.129/2019:

Gemäß Artikel 5, Absatz (1) Buchstabe e) aus dem Gesetz 129/2019 zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte legen wir fest, dass die Buchhaltungsexperten die Eigenschaft als berichtende Unternehmen haben.

Daher sind diese verpflichtet, die Berichte für verdächtige Transaktionen, gemäß Artikel 6 des Gesetzes bzw. diejenige Berichte, für welche zu Artikel 7 des Gesetzes keine Verdachtsindikatoren enthalten sind, einschließlich des Berichts über Transaktionen in bar, in Lei oder in Währung, deren Mindestgrenze dem Gegenwert in Lei von 10.000 Euro entspricht, einzureichen.

Aus der dargestellten Situation geht hervor, dass an den Alleingesellschafter Bardividenden in Höhe von 60.000 Lei – 3.000 Lei Steuer = 55.000 Lei ausgeschüttet wurden, was weit über der Höchstgrenze von 10.000 Euro liegt.

Normalerweise liegt die Berichterstattungsspflicht beim Unternehmen selbst (als Kunde des Buchhaltungsexperten) und nicht direkt beim Buchhaltungsexperten. Diese Verpflichtung schließt nicht die Verpflichtung des Buchhaltungsexperten aus, bei Verdachtsindikatoren ein Bericht gemäβ Art. 6 des Gesetzes 129/2019 zu überleiten.

 

Wir erinnern daran, dass zu Art. 6 präzisiert wird, dass die berichterstattenden Unternehmen verpflichtet sind, einen Bericht über verdächtige Transaktionen ausschließlich an das Amt zu senden, wenn sie wissen, vermuten oder hinreichende Gründe haben, dass:

-Die Waren stammen aus der Begehung von Straftaten oder sind im Zusammenhang mit der Finanzierung des Terrorismus.

-Die Person oder ihr Vertreter ist nicht der, für den sie sich ausgibt, oder

-Die Informationen, über die das berichtende Unternehmen verfügt, können verwendet werden, um die Bestimmungen dieses Gesetzes durchzusetzen, oder

-in sonstigen Situationen oder in Bezug auf Elemente, die Verdacht auf den Charakter, den wirtschaftlichen Zweck oder die Motivation der Transaktion erwecken können, wie z. B. das Vorhandensein von Anomalien in Bezug auf das Kundenprofil, und wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass die Daten über den Kunden/ echten Begünstigten gespeichert sind oder sind nicht richtig oder aktuell, und der Kunde weigert sich, diese zu aktualisieren, oder bietet Erklärungen an, die nicht plausibel sind

Wir erwähnen, dass zu Artikel 7 die Verpflichtung erwähnt ist, den Behörden gegenüber die Transaktionen in bar, in Lei oder in Währung zu melden, deren Mindestgrenze dem Gegenwert in Lei von 10.000 Euro entspricht.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen vom Art. 6 oder 7 des Gesetzes 129/2019 stellt eine Zuwiderhandlung dar, die unter den in Artikel 43 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen mit erheblichen Geldbußen geahndet wird.

Ansichten bzg. dem Gesetz Nr.70/2015:

Neben den Aspekten der Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche gem. Gesetz Nr. 129/2019 gelten die Bestimmungen des Gesetzes 70/2015 zur Stärkung der Finanzdisziplin in Bezug auf das Inkasso- und Zahlungsverfahren sowie zur Änderung und Vervollständigung von OUG 193/2002. in Bezug auf die Einführung moderner Zahlungssysteme

Infolgedessen, in Bezug auf die Barzahlung der Dividenden gemäß Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 70/2015 werden die Barzahlungen, die den Wert der Dividenden darstellen, an natürliche Personen gegenüber durchgeführt, indem die tägliche Höchtsgrenze von 10.000 Lei an eine Person gesetzt wird, wobei die fragmentierten Barzahlungen an eine Person für Transaktionen über 10.000 Lei verboten sind.

Wir betonen, dass die Zahlung auch dann als fragmentiert angesehen werden kann, wenn sie an aufeinanderfolgenden Tagen / Monaten erfolgt, unter den Bedingungen, unter denen die Verpflichtung des Unternehmens, die an den Alleingesellschafter ausgeschütteten und noch zu zahlenden Dividenden zu vertreten, auf einem einzigen Akt beruht – der Entscheidung der Hauptversammlung, durch die der Gewinn für Dividenden ausgeschüttet wurde in Höhe von 60.000 Lei.

Gem. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 70/2015 stellt die Nichteinhaltung der Höchstgrenze von 10.000 Lei eine Zuwiderhandlung dar, wenn sie nicht unter solchen Bedingungen begangen wurde, die nach dem Strafrecht eine Straftat darstellen.