Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen

Gemäβ Voraussetzungen des Art. 40^1 Pkt.1 und 2 und Art. 40^2 aus dem Steuergesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr.30/2019:

 

“Art. 40^1 Im Sinne des vorliegenden Kapitels, haben die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke die folgenden Bedeutungen:

  1. VerschuldungskostenAusgaben, die Zinsen für alle Arten von Schulden darstellen, sonstige Kosten, die ökonomisch den Zinsen entsprechen, einschließlich anderer Kosten, die bei der Erlangung von Finanzmitteln gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen anfallen, wie z.B., aber nicht beschränkt auf diesen: Zahlungen im Rahmen von Gewinnbeteiligungsdarlehen, Zinsen für umwandelbare Schuldverschreibungen und Nullkouponeinheiten, Beträge unter alternativen Finanzierungsmechanismen wie „islamische Finanzen“, Finanzierungskosten für Leasingzahlungen, kapitalisierte Zinsen, die im Buchwert eines Vermögenswerts oder in der Kapitalisierung von Zinsen enthalten sind, Beträge berechnet gegebenenfalls auf der Grundlage einer Finanzierungsrendite, Zinsen im Rahmen einiger derivativen Finanzinstrumenten oder Sicherungsvereinbarungen in Bezug auf Darlehen eines Unternehmens, bestimmte Gewinne und Verluste aufgrund von Wechselkursdifferenzen bei Darlehen und Instrumenten im Zusammenhang mit der Finanzierung, Garantiegebühren für Finanzierungsmechanismen, Maklergebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit Fondskrediten;

2.die überschüssigen Kosten der Verschuldung der Betrag, um den die Kosten der Schulden eines Steuerpflichtigen die Einkünfte aus Zinsen und anderen wirtschaftlich gleichwertigen Einkünften des Steuerpflichtigen übersteigen

 

Im Sinne des Art. 40^2 („Regeln zur Begrenzung der Zinsabzugsfähigkeit und / oder anderer Kosten, die aus wirtschaftlicher Sicht den Zinsen entsprechen”), die Differenz zwischen den Überschusskosten der Verschuldung, wie oben definiert, und die abzugsfähige Höchstgrenze von 1.000.000 EUR wird nur in der Steuerperiode, in der sie anfällt, abgezogen, bis zum Niveau von 30% aus der Berechnungsbasis, die gemäß dem in Art. 40 ^ 2, Absatz (2) dargestellten Algorithmus ermittelt wurde

Nach dem oben genannten Algorithmus ist die Berechnungsgrundlage, die zur Ermittlung der Überschusskosten der Verschuldung herangezogen wird, die bei der Berechnung des Steuerergebnisses abzugsfähig ist, die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften in der Referenzsteuerperiode erfasst wurden, wobei nicht steuerpflichtige Einnahmen und Steuern abgezogen werden die die Aufwendungen mit der Gewinnsteuer, die überschüssigen Kosten der Schulden sowie die abzugsfähigen Beträge der steuerlichen Amortisation, berechnet gem. Art. 28 aus dem dem Steuergesetzbuch.

Ist die Berechnungsgrundlage negativ oder gleich Null, so ist die Differenz zwischen den überhöhten Kosten der Schuld und der oben genannten abzugsfähigen Obergrenze im steuerlichen Bezugszeitraum nicht abzugsfähig und wird gemäß Art. 40 Abs. 2 Ziff. (7) berichtet.

Der Steuerpflichtige hat daher das Recht, in einem Steuerzeitraum die überhöhten Kosten der Verschuldung bis zur abzugsfähigen Obergrenze in Höhe des RON-Gegenwerts von EUR 1.000.000 abzusetzen, der zu dem von der rumänischen Nationalbank mitgeteilten Wechselkurs am Tag des Quartals / Geschäftsjahres berechnet wird.

Ausnahmsweise vom Absatz (1) und (4) / Artikel 40 ^ 2, wenn der Steuerpflichtige ein unabhängiges Unternehmen ist in dem Sinne, dass er nicht Teil einer konsolidierten Finanzbuchhaltungsgruppe ist, kein assoziiertes Unternehmen hat und keine Betriebsstätte hat, wird dieser die überschüssigen Kosten der Verschuldung die während des Steuerzeitraums anfallen, vollständig abziehen.

Überschusskosten der Verschuldung, die nicht in der steuerlichen Berechnungsperiode gemäß Artikel 40 40^2  Absatz 1 abgezogen werden können, werden in den darauffolgenden Steuerjahren, fristlos, unter den gleichen Bedingungen des Abzugs gemäß diesem Artikel vorgertragen .

Das Recht zum Vortrag von Steuerpflichtigen, die aufgrund einer Verschmelzung oder Spaltung nicht mehr bestehen, wird auf neu gegründete Steuerpflichtige übertragen, bzw. auf diejenigen, die die Vermögenswerte des Unternehmens übernehmen, anteilmäßig auf die Vermögenswerte, die den begünstigten juristischen Personen übertragen wurden, je nach Projekt der Fusion / Spaltung.

Das Recht des Steuerpflichtigen auf Vortrag (Übertragung), das aufgrund einer Entfernung eines Teils seines gesamten Vermögens, das als Ganzes übertragen wurde, nicht aufgibt, wird zwischen diesen Steuerpflichtigen und denjenigen aufgeteilt, die das Vermögen der übertragenden Gesellschaft gegebenenfalls teilweise im Verhältnis zu den auf die Personen übertragenen Vermögenswerten übernehmen juristische Personen, je nach Entwurfsabteilung bzw. von der abgetretenen juristischen Person.

Zu den Verschuldungskosten zählen daher die Posten, die in direktem Zusammenhang mit den Krediten stehen, oder mit einer ähnlichen Finanzierungsform wie die Kredite, wie z.B.: kurz- oder langfristige Bankdarlehen, Darlehen von assoziierten Unternehmen, Darlehen jeglicher Art von Nichtbanken oder von anderen Unternehmen.

Wenn die Gesellschaft der Körperschaftssteuer unterliegt und Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen ist, kann sie daher die überschüssigen Kosten der Schulden in einem Steuerzeitraum bis zu der abzugsfähigen Obergrenze von EUR 1.000.000 abziehen, wird zu dem von der Rumänischen Nationalbank (BNR) mitgeteilten Wechselkurs berechnet, der für das Quartal bzw. das Geschäftsjahr gültig ist.

Die Differenz zwischen den überschüssigen Verschuldungskosten und der abzugsfähigen Obergrenze wird in den Steuerzeitraum, in der diese anfällt, bis zum Niveau von 30% der gemäß von Art. 40^2 Abs. (2) Abgabenordnung aus dem Steuergesetzbuch abgezogen.

 

Ist das Unternehmen ein unabhängiges Unternehmen in dem Sinne, dass es nicht zu einem konsolidierten Konzern zu Rechnungslegungszwecken gehört und kein assoziiertes Unternehmen und keine Betriebsstätte hat, zieht es die überhöhten Fremdkapitalkosten in der Steuerperiode im Jahr vollständig ab welche unterstützt werden.