Steuerliche Behandlung betreffend die urheberrechtliche Einnahmen

Im Jahr 2019 werden die urheberrechtlichen Einnahmen durch Quellenabzug seitens den Einkommenssteuerzahlern auferlegt, wobei die betreffende Steuer endgültig ist.

Das Nettoeinkommen aus Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich aus der Schaffung von monumentalen Kunstwerken, wird seitens den Einkommenssteuerzahlern, juristische Personen oder andere Rechtsträger, denen die Buchführung zugeordnet ist, geleistet, indem die ermittelten Ausgaben vom Bruttoeinkommen, nach Anwendung eines Pauschalbetrags von 40% des Bruttoeinkommens, abgezogen werden.

Die Steuer wird durch Anwendung eines Anteils von 10% auf das Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen – 40% Pauschalbetrag) berechnet und seitens den Steuerzahlern, zum Zeitpunkt der Zahlung des Einkommens, durch Quellenabzug abgezogen.

Die berechnete und einbehaltene Steuer ist endgültig. Es wird in der Steueranmeldung 112 betreffs den Verpflichtungen der Zahlung von Sozialbeiträgen, Einkommenssteuer sowie in der nominalen Aufzeichnung der versicherten Personen vorgesehen und bis zum 25.des Monats, einschliesslich dem Folgemonat in welchem es abgezogen wurde, an dem Staatsbudget gegenüber bezahlt.

 

Sozialbeiträge im Falle des Urheberrechts

 

Die natürlichen Personen schulden weder Sozialversicherung (CAS) noch Krankenversicherung (CASS) für Einkommen aus Rechten des geistigen Eigentums, wenn sie Einkommen aus Gehältern oder Renteneinkommen erzielen.

Der Einkommenszahler wird keine Sozialversicherungsbeiträge (CAS und CASS) abziehen wenn der Empfänger des Einkommens Rentner oder Arbeitnehmer ist.

 

Im Falle daβ der Empfänger des Einkommens kein Arbeitnehmer oder Rentner ist, ist der Einkommenszahler verpflichtet den Sozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zum Gesundheitssystem in den folgenden Situationen zu berechnen, abzuziehen oder zu zahlen:

  • Er ist der einzige Einkommenszahler, und das geschätzte Nettoeinkommen für das laufende Jahr beträgt mindestens 12 geltende Brutto-Jahresmindestlöhne in dem Land in dem der Beitrag fällig ist,
  • Er ist nicht der einzige Einkommenszahler, und das geschätzte Nettoeinkommen für das laufende Jahr beträgt mindestens 12 geltende Brutto-Jahresmindestlöhne in dem Land in dem der Beitrag fällig ist

In diesem Fall, bezieht der Leistungsempfänger Einkommen aus Urheberrechte aus mehreren Quellen, einschließlich an andere Zahlungspflichtige, aber:

  • Oder sind die von anderen Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte niedriger als 12 geltende Brutto-Jahresmindestlöhne in dem Land in dem der Beitrag fällig ist
  • Oder sind die von anderen Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte mindestens gleich mit 12 geltende Brutto-Jahresmindestlöhne in dem Land in dem der Beitrag fällig ist aber der Einkommenszahler jedoch durch den Vertrag des Sozialrechtszahlers bestimmt wird.

In den Fällen, in denen der Einkommenszahler verpflichtet ist, die Sozialbeiträge gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu zahlen, wird er die Sozialbeiträge in der Steueranmeldung 112-angeben.

Durch den zwischen den Vertragsparteien unterzeichneten Vertrag wird der Einkommenszahler, festgelegt. Der Einkommenszahler wird den Beitrag berechnen, einbehalten und durch Quellenabzug bezahlen. Desgleichen wird im Vertrag das Einkommen, für dem der Beitrag, im laufenden Jahr, fällig ist, vorgesehen.

 

Für jede vom Einkommenszahler gezahlte Zahlung wird derjnige Beitrag berechnet und einbehalten, der von den Vertragsparteien bis zur Höhe des Beitrags des gewählten, vertraglich festgelegten Einkommens festgelegt wird (dieses Einkommen darf nicht unter 12 Mindestlöhnen pro Jahr liegen).