Gewährung von Geschenkgutscheinen je nach Umsatzvolumen an die treuen Kunden des Unternehmens

Gewährung von Geschenkgutscheinen in Abhängigkeit von dem Verkaufsvolumen, an Stammkunden des Unternehmens gegenüber

 

Gemäβ Voraussetzungen des Gesetzes Nr.165/2018 betreffend die Gewährung von Wertscheinen, können die Geschenkgutscheine auch an anderen Kategorien von Begünstigten gegenüber gewährt werden, nicht nur gelegentlich, an den Mitarbeitern, für soziale Ausgaben.

Somit können die Geschenkgutscheine auch für Marketingaktivitäten, Marktuntersuchung, für die Förderung auf bestehenden oder auf neuen Märkten, sowie für Protokoll- oder Werbungskosten gewährt werden.

 

Gemäβ Voraussetzungen des Regierungserlasses (HG) 1045/2018 betreffend die Durchführungsvorschriften, können die Arbeitgeber Geschenkgutscheine für Marketingaktivitäten, für die Marktuntersuchung, für die Förderung auf bestehenden oder auf neuen Märkten, sowie für Protokoll- oder Werbungskosten, und zwar innerhalb der Beträge  die in ihren Budgets zur Deckung des Nominalwerts der Geschenkgutscheine vorgesehen sind, gewähren. Die oben erwähnten  Geschenkgutscheine sollen gesetzmäβig genehmigt sein und in unterschiedlichen Ausgabenkostenstellen eingetragen werden.

 

Wir erwähnen dass in denselben Durchführungsvorschriften; genehmigt durch Regierungserlass (HG) Nr. 1045, vorgesehen wird, dass die Arbeitgeber, zusammen mit den gesetzlich gegründeten Gewerkschaften oder, wo es keine Gewerkschaften gibt, zusammen mit den Mitarbeitervertretern, im Rahmen von Tarifverträgen oder im Rahmen der Internen Verordnung, dem Fall nach, Bestimmungen über die Gewährung von Geschenkgutscheinen, welche wenigstens Folgendes vorsehen, festsetzen:

 

  • die Anzahl der an die Erhaltung von Geschenkgutscheinen berechtigten Mitarbeitern aus dem betreffenden Unternehmen, sowie der gewährte Nominalwert, abhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Arbeitgeber;
  • die Mitarbeiterkategorien die an die Erhaltung von Geschenkgutscheinen berechtigt sind;
  • konkrete Festlegung von Tätigkeiten, Anwendungszielen und Ereignissen, für welche die Mitarbeitern Geschenkgutscheine, Kindergarten-und Kulturgutscheine, dem Fall nach, welche in die sozialen Ausgaben fallen, erhalten werden. Die oben erwähnten Geschenkgutscheine, Kindergarten-und Kulturgutscheine werden Gegenstand von kommerziellen Dienstleistungsverträgen mit den ausstellenden Betrieben sein.

 

Zusätzlich dazu, basiert jede Marketing-oder Werbungstätigkeit auf eine durch berechtigte Personen  genehmigte Organisierungs-und Anwendungsverordnung.

Die Verordnung für Marketing- oder Werbungstätigkeiten wird, unter anderem, Folgendes beinhalten: die Veranstalter und die Begünstigten der Marketing- oder Werbungstätigkeiten, die Zeitdauer und der Ort wo die Marketing- oder Werbungstätigkeiten stattfinden werden, den Mechanismus der Durchführung der Marketing- oder Werbungstätigkeiten, sowie den Wert der Geschenkgutscheine welche gewährt werden und die Gewährungsweise.

 

Somit kann der Vertreiber, zwecks Förderung  des Verkaufs, sowohl Waren welche Teil der von seinem Unternehmen vertriebenen Produkte sind,  als auch Waren anderer Art, die speziell für diesen Ziel gekauft worden sind (in unserem Fall – Geschenkgutscheine), anbieten. 

Infolgedessen wird, für die Waren die im Rahmen der Kampagne für die Förderung der Verkäufe, kostenlos  gewährt werden, ein Versandbegleitdokument erstellt, auf welchem wie folgt geschrieben sein soll:

–    Name und Vorname des Kunden, einschliesslich den Identifikationsdaten;

–    Menge und Wert des gewährten Geschenkgutscheins;

–    die Erwähnung „Es wird nicht abgerechnet! Kampagne für die Förderung der Verkäufe gemäβ

     Verordnung Nr. …/Datum…“    

 

Durch dieses Begründungsdokument wird die Abgabe des Geschenkgutscheins an den Kunden gegenüber bestätigt. Gleichfalls werden die Entlastung des Geschenkgutscheins und Registrierung der Kosten für die Förderung der Verkäufe bestätigt.

Somit stellt, für den Vertreiber, der Wert der im Rahmen der Verkaufsförderungskampagne übergebenen Geschenkgutscheine, eine abziehbare Ausgabe im Zusammenhang mit der Verkaufsförderung dar (es wird zu Kostenstelle  623 – analytisch verschieden, zum Beispiel als “ Förderung der Verkäufe“) eingetragen.  

 

Der Wert dieser Waren stellt für das Unternehmen das sie anbietet, abzugsfähige Kosten dar, was die Ermittlung des zu versteuernden Gewinns anbelangt, dar, gemäβ Art. 25, Abschn.(1) aus dem Steuergesetzbuch und Pkt.13, Abschn.(1) Buchstabe a) aus den Normen, womit angegeben wird, dass es sich um Aufwendungen handelt, die zur Erzielung von Einnahmen getätigt wurden“,  a) Werbungskosten welche zwecks Bekanntmachung der Produkte oder Dienstleistungen anfallen, sowie diejenige Kosten die zur Herstellung der Werbeprodukte erforderlich sind.  In den Werbekosten werden auch die Waren die im Rahmen von Werbungskampagnien als Mustern, für Produkttests und Vorführungen an Verkaufsstellen sowie für andere Waren und Dienstleistungen, die zur Verkaufsförderung bereitgestellt werden;“ gewährt werden, mithineingeschlossen. In Bezug auf die Mehrwertsteuer besteht die Möglichkeit, von Dritten gekaufte Waren kostenlos anzubieten, ohne die Verpflichtung der Anpassung der abzugsfähigen Mehrwertsteuer oder der Erhebung der Mehrwertsteuer für mit der Lieferung von Gegenständen gleichgestellte Vorgänge, unter den Bestimmungen von Artikel 270, Abschn.,(8), Buchstabe (b) aus dem Steuergesetzbuch, wie folgt: „Es gilt als keine Lieferung von Güter, im Sinne vom Abschn. (1): (…) b) die kostenlose Gewährung von Waren zu Werbezwecken oder zur Verkaufsförderung, oder im allgemeinen, für Zwecke im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit unter den in den methodologischen Normen festgelegten Bedingungen. „Für Zwecke im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit unter den in den methodologischen Normen festgelegten Bedingungen, wenn der Vorgang nicht den Bestimmungen des Absatzes zuwiderläuft (4). Abschn. (4) bezieht sich auf das Recht zum Vorsteuerabzug bei Einkäufen, die zum Zwecke steuerpflichtiger Umsätze getätigt und / oder von der Mehrwertsteuer befreit wurden, mit dem Recht zum Vorsteuerabzug (Ausfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen). Die Bedingungen für die unentgeltliche Überlassung von Waren an Käufer werden ausdrücklich durch Regierungserlass (HG) Nr.1 aus 2016  geregelt, für die Genehmigung der methodologischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 in Bezug auf die Abgabenordnung, Pkt. 7 Abs. (10) lit. a) für die Anwendung der Bestimmungen des Art. 270 Absatz (8) Buchst. b) aus dem Steuergesetzbuch : 

„(10) Im Sinne vom Art. 270 Abs. (8) Buchst. b) aus dem Steuergesetzbuch:

a)                     es werden in die Kategorie der zur Verkaufsförderung unentgeltlich zugeteilten Waren mithineingeschlossen, diejenige Waren die vom Steuerpflichtigen zwecks Verkauf hergestellt wurden oder die in der Regel vom Steuerpflichtigen vermarktet werden und die dem Kunden unentgeltlich nur dann gewährt werden, wenn es sich um gleichartige Waren handelt oder diejenige Waren, die an den Kunden geliefert wurden oder geliefert werden. Wenn zur Verkaufsförderung kostenlos zur Verfügung gestellte Waren nicht vom Steuerpflichtigen hergestellt werden und / oder Waren sind, die normalerweise vom Steuerpflichtigen gehandelt werden und / oder nicht mit denen übereinstimmen, die dem Kunden geliefert wurden, gelten diese Waren nicht als Warenlieferung, falls

 

1. es objektiv nachgewiesen kann, dass die Waren/ Dienstleistungen mit dem Ziel mit welchem diese vom Steuerpflichtigen erworben worden sind, verwendet werden,oder

 

  1. die Waren/ Dienstleistungen werden dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt und der Wert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Waren ist geringer als der Wert der Waren/ Dienstleidtungen welche dem Entverbraucher zur Verfügung gestellt wurden;“

Es ist wichtig zu betonen, dass die kostenlose Gewährung von Waren für jeden Kunden in der Verkaufsförderungskampagne ein Vorgang ist, der in direktem Zusammenhang mit der Verkaufsförderung steht. In diesem Fall wird der MwSt.-Abzug nicht angepasst und der entsprechende Aufwand kann bei der Berechnung des Steuerergebnisses abgezogen werden.