Am Ende eines Arbeitstages auf einer Baustelle steigt ein Fassadenmonteur auf ein Gerüst, das unter Zeitdruck aufgebaut wurde und an mehreren Seiten keine vollständigen Geländer besitzt. Es ist nicht das erste Mal, dass er das tut. Die Termine sind eng, und der vollständige Aufbau des Gerüsts hätte eine weitere Stunde in Anspruch genommen. Meistens passiert nichts. Doch ein einziger Fehltritt genügt, damit aus „meistens“ plötzlich „dieses Mal“ wird.
Thank you for reading this post, don't forget to subscribe!Arbeiten in der Höhe gehören zu den am strengsten geregelten Tätigkeiten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, weil der Spielraum für Fehler äußerst gering ist und die Folgen eines Sturzes in der Regel zu den schwerwiegendsten Arbeitsunfällen zählen. Der Regierungsbeschluss Nr. 1146/2006 über die Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte legt für vorübergehende Arbeiten in der Höhe eine klare Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest, die Arbeitgeber einzuhalten haben.
Die Grundregel ist einfach, wird in der Praxis jedoch häufig missachtet: Kann eine Arbeit nicht sicher von einer stabilen Arbeitsfläche aus durchgeführt werden, müssen Arbeitsmittel gewählt werden, die sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten und aufrechterhalten. Kollektive Schutzmaßnahmen – wie Geländer, Arbeitsplattformen und Auffangnetze – haben dabei stets Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung, beispielsweise Auffanggurten. Mit anderen Worten: Einen Beschäftigten mit einem Auffanggurt in einer instabilen Position zu sichern, ist nicht die richtige Lösung, wenn eine ordnungsgemäß montierte Arbeitsplattform die Absturzgefahr von vornherein beseitigen könnte.
Leitern, ob Anlegeleitern oder Stehleitern, stehen in dieser Rangfolge an letzter Stelle. Der Regierungsbeschluss Nr. 1146/2006 erlaubt ihre Verwendung als vorübergehende Arbeitsplätze in der Höhe nur dann, wenn das Risiko gering ist, die Nutzungsdauer kurz ist oder die Gegebenheiten des Arbeitsplatzes dem Arbeitgeber keine Änderung der bestehenden Bedingungen ermöglichen. In der Praxis wird die Leiter jedoch häufig zur ersten und einzigen Wahl, weil sie am schnellsten einsatzbereit ist – nicht weil sie die sicherste Lösung darstellt.
Eine ähnliche Situation besteht bei Seilzugangs- und Positionierungstechniken, die zunehmend bei Fassadenarbeiten oder der Reinigung von Fenstern in großer Höhe eingesetzt werden. Die Gesetzgebung erlaubt ihren Einsatz nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können und sicherere Arbeitsmittel aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt sind. Es handelt sich also nicht um eine Standardlösung, sondern um eine an Bedingungen geknüpfte Arbeitsmethode, die speziell geschultes Personal und ein doppeltes Sicherungssystem voraussetzt.
Unabhängig von der Wahl des geeigneten Arbeitsmittels bleiben die allgemeinen Verpflichtungen bestehen: die regelmäßige Überprüfung von Gerüsten und Arbeitsplattformen, die Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich des Aufbaus und der sicheren Nutzung sowie nicht zuletzt eine wirksame Aufsicht vor Ort. Ein Gerüst, das am Morgen ordnungsgemäß aufgebaut wurde, kann bis zum Abend gefährlich werden, wenn jemand ein Geländer „vorübergehend“ entfernt hat, um Material zu transportieren, und anschließend vergisst, es wieder anzubringen.
Arbeiten in der Höhe werden nicht dadurch sicher, dass lediglich eine Checkliste formal abgearbeitet wird. Sie werden sicher, wenn verstanden wird, dass jedes Element der Schutzmaßnahmenhierarchie – von der Arbeitsplattform über das Geländer bis hin zum Auffanggurt und zur Unterweisung – genau dazu dient, jenen kurzen Moment der Unachtsamkeit auszugleichen, der am Boden wahrscheinlich folgenlos geblieben wäre.
