Umleitung der Körperschaftsteuer: Neue Regeln im Jahr 2026

Was sich bei der Umleitung der Körperschaftsteuer ändert

Thank you for reading this post, don't forget to subscribe!

Die ANAF-Verordnung Nr. 773/2026 bringt wichtige Änderungen des Verfahrens zur Umleitung der Körperschaftsteuer für Sponsoring und Mäzenatentum. Die am 2. Juli 2026 im Amtsblatt Nr. 546 veröffentlichte Verordnung ändert das durch die ANAF-Verordnung Nr. 3.562/2024 festgelegte Verfahren.

Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen können diese Option weiterhin über das Formular 177 ausüben, das bis zum gesetzlichen Abgabetermin für die jährliche Körperschaftsteuererklärung einzureichen ist. Der Betrag, der umgeleitet werden kann, wird innerhalb der im Steuerrecht vorgesehenen Grenze nach Abzug der direkt geleisteten Sponsoringbeträge und gegebenenfalls der vorgetragenen Beträge bestimmt.

Die 45-tägige Nachfrist wird abgeschafft

Die wichtigste Änderung ist die Abschaffung der 45-tägigen Nachfrist zur Begleichung der Körperschaftsteuerverbindlichkeiten.

ANAF überprüft die steuerliche Situation des Steuerpflichtigen über die verfügbaren IT-Systeme. Sind zum Zeitpunkt der Prüfung die Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nicht beglichen, kann der Antrag auf Umleitung abgelehnt werden.

Daher müssen Unternehmen dem Zeitpunkt der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem diese in den Steuerunterlagen erfasst wird, besondere Aufmerksamkeit schenken.

Wie Fehler im Formular 177 behandelt werden

Die neuen Vorschriften unterscheiden zwischen einer nicht beglichenen Steuerverbindlichkeit und einem Ausfüll- oder Berechnungsfehler.

Übersteigt der beantragte Betrag den Betrag, der umgeleitet werden kann, übermittelt ANAF dem Steuerpflichtigen über den Virtuellen Privaten Raum (SPV) eine Mitteilung über die festgestellten Fehler. Das Unternehmen kann die Angaben durch Einreichung eines berichtigten Formulars 177 innerhalb der angegebenen Frist korrigieren.

Werden die Fehler hingegen nicht fristgerecht behoben oder sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Antrag abgelehnt werden.

Wer die Körperschaftsteuer nicht umleiten kann

Steuerpflichtige, die Körperschaftsteuer in Höhe der Mindeststeuer auf den Umsatz schulden, können keine Beträge aus dieser Steuer umleiten.

In diesem Zusammenhang sollten Unternehmen, die den Umleitungsmechanismus nutzen möchten, rechtzeitig sowohl den verfügbaren Höchstbetrag als auch den Status der Steuerverbindlichkeiten und die Voraussetzungen des Begünstigten des Sponsorings überprüfen.

Die neuen Vorschriften erfordern eine erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich der steuerlichen Compliance und der Richtigkeit des Formulars 177, insbesondere da die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten und deren Überprüfung in den Aufzeichnungen der ANAF für die Bearbeitung des Antrags von entscheidender Bedeutung sind.