Gemäß dem Gesetz Gesetz Nr. 31/1990, Artikel 67, stellt der Anteil des Gewinns, der an jeden Gesellschafter zu zahlen ist, eine Dividende.
Die Dividenden werden an die Aktionäre im Verhältnis zu ihrem Anteil am eingezahlten Grundkapital ausgeschüttet, und zwar wahlweise vierteljährlich auf der Grundlage der Zwischenabschlüsse und jährlich nach Anpassung durch den Jahresabschluss, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Sie können wahlweise vierteljährlich innerhalb der von der Hauptversammlung oder gegebenenfalls durch Sondergesetze festgesetzten Frist ausgezahlt werden, wobei der Ausgleich der sich aus der Ausschüttung von Dividenden im Laufe des Jahres ergebenden Differenzen durch den Jahresabschluss erfolgt.
Die Zahlung der sich aus der Bereinigung ergebenden Differenzen hat innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erfolgen. Andernfalls schuldet das Unternehmen nach Ablauf dieser Frist die Strafzinsen, die gemäß Artikel 3 der OG Nr. 13/2011 über die gesetzlichen Zinsen und Strafzinsen für Bankverbindlichkeiten sowie für die Regulierung einiger finanzfiskalischer Maßnahmen im Bankensektor, genehmigt durch das Gesetz Nr. 43/2012, berechnet werden, sofern nicht durch den Gründungsakt oder den Beschluss der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr genehmigt hat, ein höherer Zinssatz festgelegt wurde.
Gemäß Artikel 19, Absatz (31) des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991 kann die vierteljährliche Gewinnausschüttung an die Aktionäre oder Gesellschafter während des Geschäftsjahres wahlweise in Höhe des vierteljährlichen buchhalterischen Reingewinns erfolgen, zuzüglich der einbehaltenen Gewinne und der Beträge, die den für diesen Zweck verfügbaren Rücklagen entnommen werden, abzüglich der Verlustvorträge und der Beträge, die gemäß den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in die Rücklagen eingestellt werden, bzw. auf der Grundlage der von der Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter genehmigten Zwischenabschlüsse.
Gemäß OMFP Nr. 3067/2018 zur Vervollständigung bestimmter Rechnungslegungsvorschriften müssen Unternehmen, die sich gemäß dem Gesetz für die Ausschüttung von Dividenden während des Geschäftsjahres entschieden haben, diese Ausschüttung auf dem Konto 463 Forderungen aus während des Geschäftsjahres ausgeschütteten Dividenden verbuchen (Buchungsposten 463 Forderungen aus während des Geschäftsjahres ausgeschütteten Dividenden = 456 Abrechnung mit Aktionären/Gesellschaften über das Kapital).
Die gemäß Posten 4231 ausgeschütteten Dividenden werden auf der Grundlage des gesetzlich festgestellten Jahresabschlusses abgegrenzt (Buchungsposten 457 Dividendenverbindlichkeiten = 463 Während des Geschäftsjahres ausgeschüttete Dividendenforderungen).
Funktion des Kontos 463 Forderungen aus den im Laufe des Haushaltsjahres ausgeschütteten Dividenden:
Auf diesem Konto werden die im Laufe des Haushaltsjahres gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschütteten Dividenden verbucht, die nach der Feststellung des Jahresabschlusses abgerechnet werden sollen.
Das Konto 463 Während des Geschäftsjahres ausgeschüttete Dividendenforderungen ist ein Aktivkonto.
Die Belastung des Kontos 463 Während des Geschäftsjahres ausgeschüttete Dividendenforderungen erfasst:
– der Betrag der während des Geschäftsjahres ausgeschütteten Dividenden (456).
Die Gutschrift des Kontos 463 Forderungen, die die während des Geschäftsjahres ausgeschütteten Dividenden darstellen, wird verbucht:
– der Betrag der während des Geschäftsjahres ausgeschütteten Dividenden, die aufgrund der Jahresdividenden abgerechnet werden (457);
– die erhaltenen Beträge für die Rückerstattung von gesetzlich geschuldeten Dividenden (512, 531).
Der Saldo des Kontos entspricht den Beträgen, die im Laufe des Haushaltsjahres gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Dividenden ausgeschüttet wurden.
Da das betreffende Unternehmen in den Anwendungsbereich des Erlasses des Finanzministers Nr. 1.802/2014 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften für den Einzeljahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss fällt, ist es, wenn es sich für die vierteljährliche Ausschüttung von Dividenden entscheidet, zur Erstellung eines Zwischenabschlusses verpflichtet.
Wenn zum Beispiel beschlossen wird, am 30.09.2023 Dividenden auszuschütten, erstellt das Unternehmen am 30.09.2023 einen Zwischenabschluss. Dieser besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und hat die gleiche Struktur wie der Jahresabschluss, der gemäß den Bestimmungen des OMFP Nr. 1802/2014 erstellt wird. Zwischenabschlüsse können nicht mit einem Bezugszeitraum von einem Monat innerhalb eines Quartals erstellt werden, da ihre Periodizität nur vierteljährlich ist.
Um jedoch den Zwischenabschluss zum 30.09.2023 nach der Option für die vierteljährliche Dividendenausschüttung erstellen zu können, wird die Bestandsaufnahme der Aktiva, Passiva und des Eigenkapitals gemäß den Bestimmungen der MFP-Verordnung Nr. 2861/2009 zur Genehmigung der Regeln für die Organisation und Durchführung der Bestandsaufnahme der Aktiva, Passiva und des Eigenkapitals durchgeführt.
Nach der Durchführung der Inventur und der Erfassung der Ergebnisse der Inventur wird das Unternehmen das auszuschüttende Ergebnis ermitteln.
Der Zwischenabschluss wird auf der Grundlage der Eröffnungsbilanz erstellt, in der die Ergebnisse des Inventars enthalten sind.
Die Ausschüttung des Ergebnisses in Form von Dividenden erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung und den Beteiligungsverhältnissen.
Die Anpassung der während des Geschäftsjahres (2023) ausgeschütteten Beträge erfolgt nach der Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, und die während des Geschäftsjahres (2023) ausgeschütteten und zu viel gezahlten Dividenden werden innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Genehmigung des Jahresabschlusses zurückgegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückzahlungsverpflichtung für den einzigen Anteilseigner gilt, der vierteljährlich Dividenden erhalten hat, und dass die Geschäftsführung des Unternehmens verpflichtet ist, die Rückzahlung dieser Beträge zu verfolgen.
- Buchhaltungsmonographie für die Ausschüttung von Quartalsdividenden:
Verbuchung der Ausschüttung von Dividenden während des Geschäftsjahres:
463 Während des Geschäftsjahres ausgeschüttete Dividendenforderungen = 456 Verrechnung mit Aktionären/Gesellschaften auf Kapital
Quellensteuer auf Dividenden:
456 Verrechnung mit den Aktionären/Verbänden auf das Kapital = 446 Sonstige Steuern, Abgaben und ähnliche Gebühren
Netto-Dividendenzahlungen:
456 Verrechnung mit Aktionären/Gesellschaften auf das Kapital = 5121 Bankkonten in MDL
Steuerzahlungen:
446 Sonstige Steuern, Abgaben und ähnliche Abgaben = 5121 Bankkonten in Lei
- Zu Beginn des Jahres, das auf das Ende des Geschäftsjahres folgt, in dem die vierteljährlichen Dividenden ausgeschüttet wurden:
Abschluss der Gewinn- und Verlustrechnung:
121 Gewinn oder Verlust = 1171 Einbehaltene Gewinne, die nicht ausgeschüttete Gewinne oder Verluste darstellen.
Verbuchung der endgültigen Dividendenausschüttung gemäß dem Jahresabschluss:
1171 Gewinnrücklagen, die den einbehaltenen Gewinn oder Verlust darstellen = 457 Dividendenverbindlichkeiten
Verrechnungskonto 457 mit 463:
457 Zu zahlende Dividenden = 463 Während des Geschäftsjahres ausgeschüttete Dividendenforderungen.
Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrags durch die Mitglieder innerhalb von 60 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses:
5121 Bankkonten in Lei = 463 Forderungen für während des Geschäftsjahres ausgeschüttete Dividenden
Innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung werden die Zwischenabschlüsse den Gebietseinheiten des Ministeriums für öffentliche Finanzen vorgelegt.
Dividendensteuer:
Die Verpflichtung zur Berechnung und Einbehaltung der Dividendensteuer liegt bei der juristischen Person, die die Einkünfte ausschüttet, also bei der Zahlung der Dividenden.
Gegenwärtig wird die Dividendensteuer durch Anwendung eines Steuersatzes von 8 % auf die an die Aktionäre gezahlte Bruttodividende ermittelt und mit dem Formblatt 100 „Erklärung über die Zahlungsverpflichtungen an den Staatshaushalt“ erklärt und als endgültige Steuer in voller Höhe an den Staatshaushalt abgeführt.
Die allgemeine Regel bezüglich der Frist für die Erklärung/Zahlung an den Staatshaushalt gilt bis einschließlich zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dividende ausgezahlt wurde.
Wenn die ausgeschütteten Dividenden erst Ende 2023 ausgezahlt werden, ist die entsprechende Dividendensteuer bis zum 25. Januar 2024 zu zahlen.
Der Einkommenszahler muss jährlich bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 das Formblatt 205 „Informationserklärung über Quellensteuer und realisierte Gewinne/Verluste, nach Einkommensempfänger“ einreichen.
Gemäß Artikel 170, Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung wird ab dem Einkommen für das Jahr 2023 bei natürlichen Personen, die kumulativ Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Rechten an geistigem Eigentum, Vereinigung mit einer juristischen Person, Nutzungsüberlassung von Gütern, land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, Fischzucht, Investitionen und anderen Quellen erzielen, die Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur sozialen Krankenversicherung (CASS) geändert, die durch dargestellt wird:
- bei Einkünften zwischen 6 und 12 Bruttomindestlöhnen pro Land die Höhe von 6 Bruttomindestlöhnen pro Land, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Abgabe der Sammelmeldung in Kraft ist;
- bei Einkünften zwischen 12 und 24 Bruttomindestlöhnen pro Land die Höhe von 12 Bruttomindestlöhnen pro Land, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Abgabe der Sammelmeldung in Kraft ist;
- bei Einkünften von mehr als 24 Bruttomindestlöhnen pro Land die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Sammelmeldung geltende Höhe von 24 Bruttomindestlöhnen pro Land
Gemäß Artikel 7, Absatz 46 des Steuergesetzbuches handelt es sich bei der Berechnung, Einbehaltung, Erklärung und Zahlung der Steuer auf Dividendeneinkünfte durch den Einkommenszahler um eine Quellensteuer, die so genannte Abzugssteuer. In diesem Zusammenhang muss das Unternehmen alle Maßnahmen ergreifen, um die Dividendensteuer rechtzeitig zu erklären und zu zahlen, da die Einbehaltung und Nichtzahlung (…) innerhalb von 60 Tagen nach dem gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitsdatum der Steuer eine Straftat darstellt, die gemäß Artikel 61 des Gesetzes 241/2005 zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.
Kurz gefasst:
- Die vierteljährliche Ausschüttung von Dividenden ermöglicht die Ausschüttung des Gewinns des laufenden Jahres.
- Zwischenabschlüsse sind erforderlich
- Die vierteljährliche Ausschüttung von Dividenden kann erst nach Genehmigung des Zwischenabschlusses erfolgen.
- Die Ausschüttung von Dividenden erfolgt im Verhältnis zur Beteiligung der Gesellschafter/Aktionäre am Grundkapital
- Die Regulierung der im Laufe des Jahres (vierteljährlich) in Form von Dividenden ausgeschütteten Beträge erfolgt zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses, zu Beginn des folgenden Jahres.
- Während des Geschäftsjahres ausgeschüttete und zu viel gezahlte Dividenden müssen innerhalb von 60 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses zurückgezahlt werden.
Rechtsgrundlage:
– Steuergesetzgebung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
– Unternehmensgesetz Nr. 31/1990, in der geänderten und ergänzten Fassung;
– Gesetz über die Rechnungslegung Nr. 82/1991, samt Änderungen und Ergänzungen;
– OMFP Nr. 3067/2018 zur Ergänzung bestimmter Rechnungslegungsvorschriften.