Warme Mahlzeit und Essensgutscheine für Mitarbeiter (Fall)

Standlage:

Das Unternehmen ABC SRL, das im Großhandel mit Holzartikeln tätig ist, gibt seinen Mitarbeitern Essensgutscheine im Wert von 30 Lei und täglich eine warme Mahlzeit. Alle Ausgaben für warme Mahlzeiten werden auf dem Konto 6588 nicht abzugsfähige Ausgaben verbucht.

Wie sind die warmen Mahlzeiten, die den Mitarbeitern des Unternehmens gewährt werden, steuerlich und buchhalterisch zu behandeln?

 

 

Lösung:

Gemäß Artikel 76, Absatz (4^1), Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  stellen die folgenden monatlichen kumulierten Einkünfte kein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Einkommensteuer dar, innerhalb der monatlichen Grenze von 33 % des Grundgehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht, oder des monatlichen Gehalts/der monatlichen Vergütung, das/die gemäß dem Gesetz gewährt wird:

(… ) b) der Wert der Verpflegung, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, d.h. natürlichen Personen, die Einkünfte aus Arbeitsentgelt oder lohngleichem Entgelt erzielen, in anderen als den in Absatz 4 Buchstabe c vorgesehenen Fällen (Verpflegung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber) zur Verfügung stellt, in den Fällen, in denen das Mitbringen von Lebensmitteln in den Betrieb gesetzlich verboten ist), wie im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsordnung vorgesehen, im Rahmen des Höchstbetrags eines Essensgutscheins/Person/Tag, der zum Zeitpunkt der Gewährung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Die Anzahl der Tage im Monat, an denen die natürliche Person als Telearbeiter oder Heimarbeiter tätig ist oder sich im Erholungsurlaub/Krankenurlaub/Freistellung befindet, wird bei der Festlegung der monatlichen nicht steuerpflichtigen Obergrenze nicht berücksichtigt. Unter Lebensmitteln sind Lebensmittel zu verstehen, die in eigenen Betrieben zubereitet oder von spezialisierten Betrieben gekauft werden. Die Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Essensgutscheine erhalten.

Im Fall des oben genannten Unternehmens ist also der gesamte vom Arbeitgeber für die servierte Mahlzeit gezahlte Betrag eine steuerpflichtige Leistung mit allen Lohnsteuern, da der Arbeitnehmer auch Essensgutscheine erhält, die nach dem Gesetz für die geleisteten Tage gewährt werden.

Aus Sicht der Körperschaftssteuer sind gemäß Artikel 25, Absatz (2) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  die Ausgaben für Gehälter und den Gehältern gleichgestellte Ausgaben im Sinne von Titel IV abzugsfähige Ausgaben für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses, mit Ausnahme der in den Absätzen (3) und (4) genannten Ausgaben.

Gemäß Punkt 14 der methodischen Normen zur Anwendung des Steuergesetzbuches sind in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 25, Absatz (2) des Steuergesetzbuches Ausgaben für Gehälter und den Gehältern gleichgestellte Ausgaben, wie sie in Titel IV Einkommensteuer des Steuergesetzbuches definiert sind, abzugsfähige Ausgaben für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses, unabhängig von der auf sie anwendbaren Steuerregelung auf der Ebene der Einzelperson.

So gelten Ausgaben mit Gehaltscharakter und solche, die Gehältern gleichgestellt sind, als vollständig abzugsfähige Ausgaben für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses, unabhängig von der für sie auf der Ebene der Einzelperson geltenden Steuerregelung, mit Ausnahme der in Artikel 25, Absatz (3) und (4) der Steuergesetzgebung  aufgeführten Ausgaben mit Gehaltscharakter, aber diese Ausnahmen umfassen nicht die dem Gehalt gleichgestellte Leistung in Form des Wertes der gewährten warmen Mahlzeit, wobei die damit verbundenen Ausgaben vollständig abzugsfähig sind.

 Für das Unternehmen ABC SRL ist der Wert der gewährten warmen Mahlzeit somit eine voll abzugsfähige Ausgabe bei der Berechnung der Körperschaftssteuer.

 

Die Buchungen für ABC SRL sind:

 – die Verbuchung der Rechnung für die warme Mahlzeit, die an die Mitarbeiter ausgegeben wird:

 6588 „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ (abzugsfähige Aufwendungen) = 401 „Lieferanten“.

4426 „Abzugsfähige Mehrwertsteuer“ = 401 „Lieferanten“

– Eintragung der Sachleistung:

4282 „Sonstige personalbezogene Forderungen“ = 7588 „Sonstige betriebliche Erträge“

– Erfassung der Ausgaben für warme Mahlzeiten, die den Sachleistungen gleichgestellt sind:

 6421 „Ausgaben für Sachleistungen an Arbeitnehmer“ = 421 „Personal – fällige Gehälter“.

– Registrierung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Steuern:

421 „Personal – zu zahlende Löhne und Gehälter“ = 4315 „Sozialversicherungsbeitrag“

421 „Personal – zu zahlende Löhne und Gehälter“ = 4316 „Krankenversicherungsbeitrag“

421 „Personal – zu zahlende Löhne und Gehälter“ = 444 „Lohnsteuer“

646 „Ausgaben für Versicherungsbeitrag für Arbeit“ = 436 „Versicherungsbeitrag für Arbeit“

Erfassung der Abrechnung der gewährten Leistung:

421 „Personal – fällige Gehälter“ = 4282 „Sonstige personalbezogene Forderungen“

 

 

Rechtsgrundlage:

Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

– Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

– Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung  (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).