9 % Mehrwertsteuer für neue Wohnungen: Frist 2026 verlängert

Verlängerte Frist für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes

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Die Abgeordnetenkammer hat als entscheidende Kammer einen Gesetzentwurf verabschiedet, der eine Verlängerung der Frist für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 9 % beim Erwerb bestimmter neuer Wohnungen durch natürliche Personen vorsieht.

Dem Gesetzentwurf zufolge soll die Frist für Käufer, die die steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, bis zum 31. Juli 2026 verlängert werden, anstatt bis zum 31. Mai 2026.

Die Maßnahme betrifft natürliche Personen, die vor dem 1. Januar 2024 bilaterale Kaufversprechen abgeschlossen und eine Anzahlung geleistet haben. Die Verlängerung soll zusätzliche Zeit für den Abschluss von Transaktionen schaffen, die durch Verzögerungen beim Bau, bei der Abnahme oder bei der Eintragung der Wohnungen ins Grundbuch beeinträchtigt wurden.

Welche Voraussetzungen gelten für den Mehrwertsteuersatz von 9 %

Die steuerliche Übergangsregelung gilt für Wohnungen, die die im Steuerrecht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Zu den relevanten Kriterien gehören:

  • der Kaufpreis darf 600.000 RON ohne Mehrwertsteuer nicht überschreiten;
  • die Wohnung darf eine Nutzfläche von höchstens 120 m² haben, ohne Nebengebäude;
  • die Immobilie muss zum Zeitpunkt der Übergabe als solche bewohnbar sein.

Die Verlängerung der Frist wurde mit Verzögerungen begründet, die nicht immer von den Käufern abhängig sind, darunter administrative oder technische Probleme im Zusammenhang mit dem Anschluss an Versorgungsnetze, der Abnahme der Bauarbeiten und der Eintragung der Immobilien ins Grundbuch.

Was Käufer und Entwickler wissen müssen

Für Käufer, die Anzahlungen geleistet haben und sich im Prozess des Abschlusses der Transaktionen befinden, kann die Verlängerung der Frist eine Möglichkeit darstellen, weiterhin vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu profitieren, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Immobilienentwickler müssen ihrerseits die Fristen für die Fertigstellung ihrer Projekte und die für die Eigentumsübertragung erforderlichen Unterlagen genau verfolgen.

Der vom Parlament verabschiedete Gesetzentwurf muss jedoch vom Präsidenten Rumäniens verkündet und im Amtsblatt veröffentlicht werden, um in Kraft zu treten. Bis zum Abschluss dieser Schritte entfaltet die Verlängerung der Frist daher noch keine Rechtswirkung.