Die Abgeordnetenkammer hat wichtige Änderungen des durch [Notverordnung Nr. 120/2021] geregelten Systems verabschiedet, die den Kreis der zur Nutzung der RO e-Factura-Plattform verpflichteten Steuerpflichtigen deutlich reduzieren. Die Maßnahme erfolgt kurz vor der für Juni 2026 geplanten Ausweitung und verändert grundlegend den Ansatz der Behörden zur Digitalisierung der Rechnungsstellung.
Die unmittelbare Auswirkung auf die steuerliche Compliance ist die Aufhebung der Nutzungspflicht des Systems für bestimmte Kategorien von natürlichen und juristischen Personen, die ursprünglich in den verpflichtenden Anwendungsbereich fallen sollten. In der verabschiedeten Form wird die Nutzung der Plattform optional für natürliche Personen, die Rechnungen in B2B-, B2C- oder B2G-Beziehungen ausstellen und sich steuerlich über die persönliche Identifikationsnummer (CNP) identifizieren, für Landwirte im besonderen Mehrwertsteuersystem sowie für ausländische Kulturinstitute, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen tätig sind.
Aus operativer Sicht reduziert die Änderung die IT-Implementierungskosten, den administrativen Aufwand sowie die Compliance-Prozesse für die ausgenommenen Steuerpflichtigen. Für viele Einzelpersonen und selbstständige Tätigkeiten bedeutet die Aufhebung der Pflicht, dass Investitionen in Rechnungssoftware, elektronische Signaturen und die Integration in ANAF-Systeme entfallen können.
Die Gesetzgebung führt jedoch einen freiwilligen Nutzungsmechanismus ein. Einheiten, die die elektronische Übermittlung von Rechnungen fortsetzen möchten, müssen die Eintragung in das optionale RO-e-Factura-Register beantragen; die Wirkung der Registrierung tritt ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags ein.
Gleichzeitig können bereits registrierte Steuerpflichtige die Streichung aus dem obligatorischen oder optionalen RO-e-Factura-Register beantragen. Aus Sicht der internen Kontrolle und elektronischen Archivierung ermöglicht diese Flexibilität eine Anpassung administrativer Prozesse sowie die Reduzierung der Compliance-Kosten für Unternehmen mit geringem Rechnungsvolumen.
Damit das Gesetz in Kraft tritt, muss es promulgiert und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gelten die aktuellen Verpflichtungen zur elektronischen Meldung weiterhin.
