Steuerprüfung bei einem Steuerpflichtigen X, der eine natürliche Person ist

P.F. X ist im Bereich „Künstlerisches Schaffen“ unter CAEN-Code 9003 tätig.

Der geprüfte Zeitraum war: 01.01.2019 – 31.03.2023.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Um die Steuerbemessungsgrundlage und die damit verbundene Mehrwertsteuer zu ermitteln, überprüften die Steuerprüfungsstellen:

  • Verträge über die Beauftragung und die künstlerische Kasse zusammen mit zusätzlichen Akten, Anhängen und Einkommenserklärungen;
  • Unterlagen über die von P.F. X auf YouTube-Plattformen (Google Ireland Limited) und von verschiedenen Unternehmen erzielten Einkünfte;
  • Bankauszüge.

Bei den durchgeführten Kontrollen stellten die Steuerprüfungsbehörden fest, dass P.F. X keine Bücher führte und keine Rechnungen für die erbrachten Leistungen ausstellte. Außerdem hat sie es versäumt, den Steuerprüfungsbehörden Belege vorzulegen, aus denen die abzugsfähige Mehrwertsteuer hervorgeht.

Für die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen (als Künstler bei Kultur-, Bildungs-, Film-, Unterhaltungs-, humanitären, sozialen und Werbeveranstaltungen, Bearbeitung von Inhalten und Einstellen von Videos auf Social-Media-Plattformen und Videostreaming-Plattformen YouTube und TikTok) setzten die Steuerprüfungsbehörden gemäß Art. 291 Abs. (1) lit. b) eine zusätzlich erhobene Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei fest. (1), Buchst. b) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten Fassung, handelt es sich um steuerpflichtige Umsätze.

 

Quelle: ANAF