Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Tätigkeit der „Großhandel mit Abfällen und Schrott“ ist

S.C. X S.R.L., hat als Tätigkeitsgegenstand „Großhandel mit Abfällen und Schrott“, CAEN-Code 4677.

Geprüfter Zeitraum:

– 20.01.2021 – 31.05.2023 Steuer auf Einkommen aus anderen Quellen;

– 01.07.2021 – 31.05.2023 Mehrwertsteuer.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

a) In Bezug auf die Steuer auf Einkommen aus anderen Quellen:

Bei der Analyse der ANAF-Datenbanken und der vom gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens vorgelegten Unterlagen stellten die Steuerprüfungsstellen fest, dass das Unternehmen wiederverwertbare Materialien (Abfallkatalysatoren) von verschiedenen Personen kaufte, die nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Einkünfte aus anderen Quellen besteuert wurden.

Es wurde festgestellt, dass eine große Anzahl von Einzelpersonen große Mengen von Abfällen einbrachten und aus deren Verwertung Einkünfte erzielten, d.h. einen Gesamtbetrag von x Lei, der von dem geprüften Unternehmen gezahlt wurde, und diese Einkünfte wurden von ihm als nicht steuerpflichtig betrachtet.

In dieser Situation war der Zahler der Einkünfte, d.h. das geprüfte Unternehmen, verpflichtet, die entsprechende Einkommensteuer einzubehalten, zu erklären und an den konsolidierten Staatshaushalt abzuführen, gemäß Art. 115, Abs. (1″1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch in seiner geänderten Fassung. 1 und (1″1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch in seiner geänderten Fassung.

Außerdem stellten die Steuerprüfungsstellen fest, dass das geprüfte Unternehmen zum 31.05.2023 einen Sollsaldo des Kontos 5311 – Kasse in Lei in Höhe von x Lei verbuchte, wobei der Betrag von x Lei vom Verwalter des Unternehmens entnommen und für persönliche Zwecke verwendet wurde, ohne dass diesbezüglich Buchhaltungsunterlagen vorgelegt wurden, wofür das Unternehmen Steuern auf Einkünfte aus anderen Quellen in Höhe von x Lei schuldet.

b) In Bezug auf die Mehrwertsteuer:

Das geprüfte Unternehmen hat sein Recht auf Vorsteuerabzug für ein gekauftes Kraftfahrzeug, das sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke genutzt wird, in vollem Umfang ausgeübt, ohne die Bestimmungen des Artikels 298 des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch in seiner geänderten und ergänzten Fassung zu berücksichtigen, der die Begrenzung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf 50 % vorsieht.

 

Quelle: ANAF