Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand „Buchverlagstätigkeiten“

Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand „S.C. X S.R.L., hat als Unternehmensgegenstand „Buchverlagstätigkeiten“, CAEN-Code 5811.

Kontrollzeitraum: 01.01.2016 -31.12.2020.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Die Steuerprüfungsorgane berechneten eine zusätzliche Körperschaftssteuer in Höhe von x Lei aufgrund der Nichtbegründung bestimmter Ausgaben durch die Nichtvorlage der Kaufunterlagen, d.h. der Unterlagen, die den Zweck des Kaufs begründen, sowie aufgrund von Einkommensumkehrungen. Der Steuerpflichtige hat in der Kategorie der steuerlich absetzbaren Ausgaben Ausgaben, die nicht auf Dokumenten beruhen, die nach dem Gesetz erstellt wurden, aus denen hervorgeht, dass sie der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften dienen, die nicht die Bedingungen der Absetzbarkeit im Sinne der Bestimmungen des Artikels 25 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung mit mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Gleichzeitig haben die Steuerprüfungsorgane den Vorsteuerabzug in Höhe von x Lei nicht akzeptiert, da die Bedingungen für die Anerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht erfüllt sind, nämlich die Registrierung von Käufen ohne Rechnungen von Lieferanten, die mit Registrierungen und Käufen von Dienstleistungen verbunden sind, die nicht auf geeigneten Belegen beruhen (fehlende Rechnung und andere Belege), die durch ihren Inhalt die Art der Dienstleistungen und die Tatsache belegen, dass diese Käufe für den Zweck ihrer steuerpflichtigen Tätigkeiten verwendet wurden.

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen hat die Steueraufsichtsbehörde außerdem eine zusätzliche Mehrwertsteuererhebung in Höhe von x Lei festgestellt, die sich auf Käufe von Gegenständen und Dienstleistungen bezieht, für die der Mehrwertsteuerpflichtige der Begünstigte ist, nämlich S.C. L S.R.L..

Jeder für MwSt.-Zwecke registrierte Steuerpflichtige, der innergemeinschaftliche Erwerbe von Dienstleistungen tätigt, ist verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf diese Erwerbe zu entrichten, und hat auch das Recht auf Vorsteuerabzug, jedoch innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die in den Artikeln 297-301 des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch in seiner geänderten und ergänzten Fassung festgelegt sind, indem er die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwendet, d.h. sowohl die erhobene Steuer als auch die abzugsfähige Steuer in der MwSt.-Erklärung angibt.

Daher obliegt die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die im Wege der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verbuchten Umsätze der X S.R.L. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Mehrwertsteuer, da sie der Empfänger der betreffenden Dienstleistungen/Waren ist.

Da die S.C. X S.R.L. die innergemeinschaftlichen Einkäufe von Dienstleistungen bei einigen Lieferanten in den EU-Mitgliedstaaten nicht in ihrer Buchhaltung erfasst und in ihren MwSt.-Erklärungen D 300 nicht angegeben hat, haben die Steuerprüfungsbehörden die erhobene MwSt. zusätzlich festgestellt.

 

Quelle: ANAF