Entsendung im Inland

Der zu Artikel 42 des Arbeitsgesetzes vorgesehene Arbeitsort kann vom Arbeitgeber einseitig geändert werden, indem der Arbeitnehmer an einen anderen als den im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsort abgeordnet wird, an dem er eine für seinen Arbeitsort spezifische Arbeit verrichtet.

Unter Entsendung versteht man die Anordnung eines vorübergehenden Wechsels des Arbeitsortes auf Wunsch des Arbeitgebers zu einem anderen Arbeitgeber, um Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers zu verrichten. Ausnahmsweise kann auch die Art der Arbeit gewechselt werden, allerdings nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers.

Sie kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr angeordnet werden. Ausnahmsweise kann die Dauer der Entsendung aus objektiven Gründen verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung beider Parteien alle sechs Monate bei dem Arbeitgeber, zu dem die Entsendung angeordnet wurde, anwesend sein muss.

Der Arbeitnehmer kann die von seinem Arbeitgeber angeordnete Entsendung nur in Ausnahmefällen und aus triftigen persönlichen Gründen ablehnen.

Der entsendende Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber, zu dem die Entsendung angeordnet wurde, alle seine Verpflichtungen gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer vollständig und fristgerecht erfüllt. Erfüllt der Arbeitgeber, zu dem die Abordnung angeordnet wurde, nicht alle Verpflichtungen gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer vollständig und rechtzeitig, so werden sie von dem Arbeitgeber erfüllt, der die Abordnung angeordnet hat.

Gibt es Differenzen zwischen den beiden Arbeitgebern oder kommt keiner von ihnen seinen Verpflichtungen nach, hat der entsandte Arbeitnehmer das Recht, von dem Arbeitgeber, der ihn entsandt hat, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, gegen einen der beiden Arbeitgeber vorzugehen und die Nichterfüllung der Verpflichtungen geltend zu machen.

Die Rechte, die dem entsandten Arbeitnehmer zustehen, werden von dem Arbeitgeber gewährt, zu dem die Entsendung angeordnet wurde, mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung in den Genuss der für ihn günstigeren Rechte kommt, entweder der Rechte des Arbeitgebers, der die Entsendung angeordnet hat, oder der Rechte des Arbeitgebers, zu dem er entsandt ist.

Zum Zeitpunkt der Abordnung werden alle Aspekte der Zahlung oder Abrechnung von Transport- und Unterbringungskosten festgelegt.

Die Entsendungszulage ist ein Anspruch, der dem zu versetzenden Arbeitnehmer gewährt wird. Mit der Zulage sollen die durch den Arbeitsplatzwechsel verursachten Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden.

Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entsendet, ist derjenige, der sich um die Formalitäten in Revisal kümmert (Datum des Beginns und des Endes der Entsendung sowie die Identifikationsdaten des Arbeitgebers, an den die Entsendung erfolgt), und er ist auch derjenige, der verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Arbeitgeber, an den die Entsendung angeordnet wurde, seinen Verpflichtungen gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer vollständig und rechtzeitig nachkommt.

 

 

Rechtlicher Rahmen

Gesetz 53/2003- Arbeitsgesetzbuch

Erforderliche Unterlagen für den Entsendungsprozess:

– Anfrage/Antrag auf Entsendung;

– Entsendungsvertrag;

– Entsendungsbeschluss

– Benachrichtigung über die Verlängerung der Entsendung.