Wie die Umsatzsteuer gemäß Gesetz 296_2023 zu erklären und abzuführen ist

Die Umsatzsteuer wird vierteljährlich wie folgt berechnet, erklärt und gezahlt:

a) für die Quartale I bis III am oder vor dem 25. Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Zahlung erfolgt;

b) für das vierte Quartal am oder vor dem 25. März des folgenden Jahres.

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses ist die Umsatzsteuer eine nicht abzugsfähige Ausgabe.

Die Umsatzsteuer wird kumulativ vom Beginn des Steuerjahres an berechnet. Die vierteljährlich fällige Umsatzsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen der ab Beginn des Steuerjahres kumulativ berechneten Umsatzsteuer und der für den dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Zeitraum fälligen Umsatzsteuer.