Zertifizierung und Einsatz von Reiseleitern

 

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 734 vom 9. August 2023 wurde die MEAT-Verordnung Nr. 180 zur Genehmigung der methodologischen Normen über die Bedingungen und Kriterien für die Auswahl, Ausbildung, Zertifizierung und den Einsatz von Reiseleiter  veröffentlicht.

Wir weisen darauf hin, dass die genehmigten methodischen Regeln für juristische und natürliche Personen gelten, die in Rumänien touristische Aktivitäten ausüben.

 

Dem Schriftstück zufolge gibt es in Rumänien folgende Kategorien von Reiseleiter , die im Tourismus eingesetzt werden:

 

  1. a) Nationaler Reiseleiter, der ausländischen Touristen auf dem rumänischen Staatsgebiet und rumänischen Touristen im Ausland Unterstützung bietet;

  2. b) spezialisierter Reiseleiter für bestimmte Arten von touristischen Aktivitäten:

  • Animationsführer;

  • Führer für Bergtourismus, Bergwandern;

  • Tourismusführer für natürliche Lebensräume;

  • Führer für den Reittourismus;

  • Reiseleiter  für Höhlen;

  • andere Spezialisierungen in Abhängigkeit von der Entwicklung der touristischen Aktivität

  • nur für Spezialisierungen, für die Berufsstandards entwickelt und in Kraft sind.

 

Die Bedingungen und Kriterien für die Berufsausbildung von Reiseleitern sind in den Berufsstandards festgelegt.

Die Berufsausbildung von Reiseleiter  erfolgt im Rahmen von Qualifizierungs-/Spezialisierungs-/Aufstiegsausbildungsprogrammen, die von zugelassenen Berufsbildungsanbietern organisiert werden, oder durch die Bewertung und Zertifizierung von beruflichen Kompetenzen sowie im Rahmen des nationalen Bildungssystems.

Die Organisation von Berufsausbildungsprogrammen im Berufsbildungssystem für Erwachsene sowie die Bewertung und Zertifizierung der Berufsausbildung erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Um von der für die Berufsbildung zuständigen Zentralbehörde zugelassen zu werden, müssen die Berufsbildungsanbieter die Stellungnahme der für den Tourismus zuständigen Zentralbehörde einholen, die in Absprache mit dem Sektorausschuss für Tourismus, Hotels und Restaurants abgegeben wird.

 

Die Berufsstandards für Reiseleiter werden von der zentralen Behörde mit Regulierungsbefugnissen im Bereich des Tourismus gebilligt.

 Personen, die im Besitz von Schriftstück  en sind, die eine Berufsausbildung für eine oder mehrere der oben definierten Kategorien von Reiseleiter  bescheinigen, können eine Bescheinigung und einen Ausweis für die Kategorie von Reiseleiter  beantragen, für die sie beruflich ausgebildet sind.

 

Spezialisierung der Reiseleiter:

 

Die berufliche Spezialisierung für die Kategorie des nationalen Reiseleiters oder des Fachreiseleiters gilt nur für Personen, die im Besitz des Befähigungsnachweises für Reiseleiter oder des Fachkundenachweises für Reiseleiter sind.

Personen, die im Besitz von Schriftstück  en sind, die ihre Spezialisierung in der Kategorie des nationalen Reiseleiters oder des Fachreiseleiters bescheinigen, können bei der für den Tourismus zuständigen Zentralbehörde das Zertifikat und den Ausweis für nationale Reiseleiter oder Fachreiseleiter beantragen.

 

Zertifizierung von Reiseleitern:

Der Beruf des Reiseleiters kann von natürlichen Personen ausgeübt werden, die im Besitz einer Bescheinigung und eines Abzeichens des Reiseleiters sind, die gemäß diesen methodischen Regeln ausgestellt werden.

Nach den kürzlich verabschiedeten methodischen Regeln sind die Bescheinigung und der Ausweis des Reiseleiter s das Schriftstück, das von der für den Tourismus zuständigen Zentralbehörde ausgestellt wird und die berufliche Befähigung natürlicher Personen bestätigt, die für den Beruf des Reiseleiter s qualifiziert sind und in einer der in diesen methodischen Regeln definierten Kategorien von Reiseleiter  arbeiten.

 

Die minimalen Kriterien für die Erlangung des Reiseleiter zeugnisses und -abzeichens sind im Folgenden aufgeführt:

 

MINIMALE KRITERIEN für die Erlangung des Reiseleiter zeugnisses und -abzeichens

 

Kriterien

Kategorie Reiseleiter

örtliche

nationale

spezialisierte

Der Bewerber muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

 

1. Staatsbürgerschaft:

 

– rumänischer Staatsbürger

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– EU/SEE/Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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2. Alter:

 

– mindestens 18 Jahre

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3. Ausbildung:

 

– mindestens Pflichtschulabschluss

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– Mindestschulabschluss ohne Matura

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4. Berufsausbildung:

 

– mindestens:

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– Abschluß eines Berufsausbildungsprogramms für den Beruf des Reiseleiters, das von zugelassenen Berufsausbildungseinrichtungen oder im Rahmen des nationalen Bildungssystems gemäß den Rechtsvorschriften Rumäniens oder der Herkunftsländer durchgeführt wird (anerkannt und gleichwertig durch die für die Anerkennung und Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen zuständige Zentralbehörde) oder Besitz von Bescheinigungen über die berufliche Befähigung für den Beruf des Reiseleiters (mit allen Kompetenzen der geltenden Berufsnorm), ausgestellt von einem zugelassenen Bewertungszentrum

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– ein Absolvent einer Spezialisierungs-/Professionalisierungsausbildung sein, die von gemäß der rumänischen Gesetzgebung zugelassenen Berufsausbildungseinrichtungen organisiert wurde

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5. keine strafrechtlichen Verurteilungen erlitten haben

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6. aus medizinischer Sicht für den Beruf des Reiseleiters körperlich und geistig geeignet zu sein (die Kategorie des Reiseleiters wird angegeben), was durch ein gemäß der rumänischen Gesetzgebung ausgestelltes ärztliches Schriftstück   nachgewiesen wird.

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Um das Zertifikat und den Ausweis für Reiseleiter zu erhalten, muss der Antragsteller, ein rumänischer Staatsbürger, die folgenden Unterlagen vorlegen:

 

  1. für die Kategorie der örtlichen Reiseleiter:

 

a) Standardantrag – gemäß dem Muster in Anhang 2;

b) Kopie des Personalausweises;

c) Kopie des Befähigungsnachweises nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung (gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen) oder Kopie des Befähigungsnachweises für den Beruf des Reiseleiter s, ausgestellt von einem zugelassenen Zentrum für die Bewertung und Zertifizierung von beruflichen Kompetenzen, sofern er alle Kompetenzen der geltenden Berufsnorm aufweist;

d) ein gültiges, von den zuständigen Behörden ausgestelltes polizeiliches Führungszeugnis;

e) ein Schriftstück , das den Abschluss der Mindestschulpflicht bescheinigt;

f) ein gemäß den rumänischen Rechtsvorschriften ausgestelltes ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber medizinisch (körperlich und geistig) in der Lage ist, als Reiseleiter zu arbeiten;

g) 2 Fotos (2,5 cm x 3,5 cm);

 

  1. Im Falle der Kategorie der nationalen Reiseleiter müssen die Unterlagen zusätzlich Folgendes enthalten:

 

a) ein Schriftstück , das den Abschluss der Sekundarstufe ohne Abitur bescheinigt;

b) eine Kopie des Zertifikats/Zeugnisses/Diploms über Fremdsprachenkenntnisse;

c) eine Kopie der Bescheinigung über den Abschluss eines Berufsausbildungsprogramms des Typs Spezialisierung, das von nach rumänischem Recht zugelassenen Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt wird;

 

  1. Im Falle der Kategorie des spezialisierten Reiseleiters müssen die Unterlagen zusätzlich Folgendes enthalten:

 

a) ein Schriftstück, das den Abschluss der Sekundarstufe ohne Abitur bescheinigt;

b) eine Kopie des Zertifikats/Zeugnisses/Diploms über Fremdsprachenkenntnisse;

c) eine Kopie der Bescheinigung über den Abschluss eines Berufsbildungsprogramms des Typs Spezialisierung/Aufstieg, das von nach rumänischem Recht zugelassenen Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt wird.

 

Für zeitlich begrenzte oder gelegentliche Dienstleistungen ist gemäß der EG-Richtlinie 36/2005 im Falle von Reiseleitern, die Staatsangehörige der EU/SEE/Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und die Touristengruppen in Rumänien  begleiten, ohne Reiseleiterdienste an Touristenattraktionen zu erbringen, eine Meldung der zeitlich begrenzten oder gelegentlichen Dienstleistungen (mindestens 60 Tage vor der Erbringung der Tätigkeit) gemäß der Erklärung in Anhang Nr. 4 erforderlich.

Diese Erklärung muss einmal pro Jahr erneuert werden, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Rumänien zu erbringen.

Der Dienstleistungserbringer kann diese Erklärung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auf beliebigem Wege einreichen (über den einheitlichen elektronischen Ansprechpartner oder durch Übermittlung an die Geschäftsstelle des Trägers); das Verfahren endet mit der Ausstellung einer bis zum Jahresende gültigen vorläufigen Genehmigung und der Aktualisierung der elektronischen Datenbank des Trägers. Die erforderlichen Unterlagen sind:

 

a) eine vorherige schriftliche Erklärung auf eigene Verantwortung mit Informationen über den Antragsteller, über die Tätigkeit, die er vorübergehend/beruflich in Rumänien ausüben möchte, über den Zeitraum, in dem er Reiseleiterdienste in Rumänien anbieten möchte, usw;

b) eine Kopie des Personalausweises;

c) einen Nachweis, dass die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats bescheinigen, dass sich der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Schriftstücks rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet zur Ausübung der Tätigkeit eines Reiseleiters niedergelassen hat und dass ihm nicht untersagt wurde, diese Tätigkeit auch nur vorübergehend auszuüben;

d) Nachweis der beruflichen Qualifikation: Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise für den Beruf des Reiseleiters, d. h. eine Spezialisierung.

 

Gemäß der MEAT-Verordnung Nr. 180/2023 sind Bürger der EU/SEE /Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sich in Rumänien niederlassen und den Beruf des Reiseleiter s ausüben wollen, verpflichtet, das Reiseleiter zertifikat und den Reiseleiter ausweis gemäß der Schriftstück  ation für die Anerkennung der in einem EU/SEE /Schweizerischen Eidgenossenschaftsmitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen zu erwerben, die Folgendes umfasst:

 

a) Bescheinigung über die berufliche Befähigung für die Qualifikation des Reiseleiters, die in Rumänien von einem Zentrum für die Bewertung und Bescheinigung der beruflichen Befähigung ausgestellt wurde, das von der für die berufliche Erwachsenenbildung zuständigen Zentralbehörde zugelassen ist, sofern es über alle Kompetenzen der in Rumänien geltenden Berufsnorm verfügt;

b) ein Attest/Zertifikat/Diplom über die Kenntnis der rumänischen Sprache auf mindestens mittlerem Niveau;

c) die in Absatz 1 Buchstaben a), b), d), f) und g) genannten Schriftstücke;

d) im Falle der Kategorie der nationalen/spezialisierten Reiseleiter müssen die Unterlagen zusätzlich eine Kopie der Bescheinigung über den Abschluss des Berufsbildungsprogramms der Spezialisierungs-/ Perfektionsart enthalten.

 

Die Bescheinigungen und Ausweise für Reiseleiter sind 5 Jahre lang gültig. Sie müssen vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums ab dem Ausstellungsdatum oder der letzten Aktualisierung aktualisiert werden. Andernfalls verliert das Schriftstückseine Gültigkeit.

Einsatz von Reiseleitern:

Der Beruf des Fremdenführers kann entweder als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden, und zwar nur von Reiseleitern, die im Besitz eines Zertifikats und eines Fremdenführerausweises sind.

Wirtschaftsteilnehmer, im Tourismus tätige Nichtregierungsorganisationen und lokale Behörden dürfen Reiseleiter nur auf der Grundlage einer rechtlichen Form der Zusammenarbeit bzw. eines Arbeitsverhältnisses einsetzen.

Die Bescheinigung und der Ausweis des Reiseleiters werden von der für den Tourismus zuständigen Zentralbehörde ausgestellt und nach dem in Anhang Nr. 3 des Erlasses enthaltenen Muster erstellt.

Wichtige Aspekte:

  • Der Reiseleiter ist verpflichtet, während seiner Tätigkeit die gültige Reiseleiterbescheinigung und den Ausweis mit sich zu führen, die er auf Verlangen der zur Kontrolle seiner Tätigkeit befugten Personen vorzulegen hat.

  • Ausländische Reiseleiter, die vorübergehend/gelegentlich in Rumänien tätig sind, sind nicht berechtigt, Reiseleiterdienste an touristischen Attraktionen zu erbringen, und müssen Reiseleiter einstellen, die von der für den Tourismus zuständigen Zentralbehörde zertifiziert sind.

  • Die spezifischen Aufgaben und Pflichten des Fremdenführers werden vom Tourismusunternehmer, dem Organisator der touristischen Programme, festgelegt und unterscheiden sich je nach Kategorie des Fremdenführers und den Besonderheiten der jeweiligen Aktion.

  • Die Reiseleiterzertifikate und -abzeichen, die auf der Grundlage der Verordnung des Ministers für Verkehr, Bauwesen und Tourismus Nr. 637/2004 zur Verabschiedung der methodischen Normen über die Bedingungen und Kriterien für die Auswahl, die Ausbildung, die Zertifizierung und den Einsatz von Reiseleitern mit späteren Änderungen und Ergänzungen ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit innerhalb von 5 Jahren ab dem Ausstellungsdatum.

    • Die Verfahren für die Zertifizierung von Reiseleitern und die Meldung von zeitlich befristeten und gelegentlichen Dienstleistungen können über den elektronischen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    • Besteht nach der Überprüfung von Diplomen, Befähigungsnachweisen und anderen Qualifikationen, die Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, ein Verdacht, kann die für den Tourismus zuständige Zentralbehörde die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats um eine Bestätigung der Echtheit dieser Dokumente ersuchen. Bei begründeten Zweifeln können die zuständigen rumänischen Behörden von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung verlangen, dass die Berufsausübung des Antragstellers nicht aufgrund eines schwerwiegenden beruflichen Fehlers oder einer Verurteilung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt oder verboten ist.

    • Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt über das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

 

 

Rechtsgrundlage:

– MEAT-Verordnung Nr. 180/2023 zur Genehmigung der methodischen Normen über die Bedingungen und Kriterien für die Auswahl, Ausbildung, Zertifizierung und den Einsatz von Reiseleitern.

– https://economie.gov.ro/