Verfahren ab 2023 zur steuerlichen Umqualifizierung von Tagesgeldern

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 395 vom 9. Mai 2023 wurde die Verordnung 874/1.429 – Verordnung des Ministers für Arbeit und soziale Solidarität und des Finanzministers über die Genehmigung des Verfahrens zur Anwendung der Bestimmungen von Artikel IV Absatz (1) und (2) des Gesetzes Nr. 72/2022 zur Aufhebung bestimmter steuerlicher Verpflichtungen und zur Änderung bestimmter normativer Akte veröffentlicht.

Mit diesem Dokument wird das Verfahren zur steuerlichen Umqualifizierung der Beträge genehmigt, die in Form der Delegationszulage, der Entsendungszulage, einschließlich der spezifischen Zulage für die grenzüberschreitende Entsendung, und der im Rahmen der Mobilitätsklausel gewährten Zusatzleistung von den Arbeitnehmern erhalten werden und die von den Steuerbehörden gemäß Artikel 11 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, im Anschluss an die von den zuständigen Stellen der Arbeitsaufsichtsbehörde durchgeführten Kontrollen, die die Situationen der Abordnung, der Entsendung, der grenzüberschreitenden Abordnung, in denen sich die Arbeitnehmer gegebenenfalls befinden, gemäß dem Gesetz feststellen.

 

  1. Überprüfung der von den Arbeitgebern gemeldeten Fälle von Abordnung, Entsendung oder grenzüberschreitender Abordnung von Arbeitnehmern durch die ITM:

 

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geht die Arbeitsinspektion über die territorialen Arbeitsinspektorate im Rahmen der durchgeführten Kontrollen dazu über, die Situationen der Entsendung, der Abordnung, der grenzüberschreitenden Abordnung, in denen sich die Arbeitnehmer nach dem Gesetz befinden können, bzw. die Nichteinhaltung der auf die genannten Situationen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen festzustellen und stellt Kontrollberichte und gegebenenfalls Berichte über die Feststellung und Ahndung von Verstößen aus.

In den Kontrolldokumenten bestätigt die Arbeitsaufsichtsbehörde über die territorialen Arbeitsaufsichtsbehörden auf der Grundlage der vom Arbeitgeber vorgelegten Dokumente die Art der Einkünfte, die in Form von Delegationszulage, Abordnungszulage, einschließlich der spezifischen Zulage für transnationale Abordnungen, und der zusätzlichen Leistung, die auf der Grundlage der Mobilitätsklausel gewährt wird, gemäß den Bestimmungen von Artikel IV Absatz (2) des Gesetzes Nr. 72/2022 zur Aufhebung bestimmter steuerlicher Verpflichtungen und zur Änderung bestimmter normativer Akte.

Die Arbeitsinspektion führt über die territorialen Arbeitsinspektorate diese Kontrollen sowohl auf Antrag von Behörden und Institutionen sowie anderen Einrichtungen als auch von Amts wegen aufgrund eigener Kontrollmaßnahmen durch.

Die genannten Kontrollakten werden den territorialen Steuerbehörden der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde innerhalb von 45 Arbeitstagen ab dem Datum ihres Abschlusses übermittelt, damit sie bei den eventuellen Steuerprüfungen bei den betreffenden Steuerzahlern berücksichtigt werden können.

1.  Steuerliche Neueinstufung der Beträge, die in Form von Abordnungs- und Entsendungszulagen gewährt werden, einschließlich der Sonderzulage für transnationale Abordnungen, sowie der im Rahmen der Mobilitätsklausel gewährten Zusatzleistungen, die von den territorialen Steuerbehörden der ANAF an die Mitarbeiter gezahlt werden

2.  Die territorialen Steuerbehörden der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) wählen auf der Grundlage einer Risikoanalyse die Steuerpflichtigen aus, bei denen die Arbeitsaufsichtsbehörde über die territorialen Arbeitsaufsichtsbehörden spezifische Kontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt hat und für die die Kontrollunterlagen an die Nationale Steuerverwaltungsbehörde übermittelt wurden.

Die territorialen Steuerbehörden der ANAF treffen ihre Feststellungen in Bezug auf die Einkommenssteuer und die Sozialbeiträge unter Berücksichtigung der Feststellungen, die die Arbeitsaufsichtsbehörde über die territorialen Arbeitsaufsichtsbehörden in Bezug auf die Art des Einkommens getroffen hat, das den Arbeitnehmern in Form von Delegationszulage, Abordnungszulage, einschließlich der spezifischen Zulage für transnationale Abordnungen, und der zusätzlichen Leistung im Rahmen der Mobilitätsklausel gewährt wird.

Nach Abschluss der Überprüfungen werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung steuerliche Verwaltungsakte erlassen.

 

Wenn im Anschluss an die von den territorialen Steuerbehörden der ANAF durchgeführten Risikoanalysen und unangekündigten Kontrollen Situationen der grenzüberschreitenden Delegation/Abzug/Entfernung sowie der Gewährung zusätzlicher Vergünstigungen im Rahmen der Mobilitätsklausel festgestellt werden, in denen die Arbeitnehmer der Steuerpflichtigen, die Gegenstand der Risikoanalyse/unangekündigten Kontrollen waren, angetroffen werden, um die Art der von den Arbeitnehmern der betreffenden Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte zu bestätigen, die territorialen Steuerbehörden der ANAF die der Arbeitsinspektion unterstellten territorialen Arbeitsinspektionen auffordern, innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Abschlusses der Risikoanalyse oder dem Datum des Abschlusses des Berichts im Anschluss an die unangekündigte Kontrolle Überprüfungen vorzunehmen, um eine der Situationen der Abordnung, der Entsendung, der grenzüberschreitenden Entsendung festzustellen, in denen sich die Arbeitnehmer der betreffenden Steuerpflichtigen befinden, gemäß den Bestimmungen von Artikel IV Absatz (2) des Gesetzes Nr. 72/2022 zur Aufhebung bestimmter steuerlicher Verpflichtungen und zur Änderung bestimmter normativer Akte.

Nach Erhalt der Kontrolldokumente von den territorialen Arbeitsaufsichtsbehörden kann die ANAF Steuerprüfungsmaßnahmen durchführen, bei denen sie gegebenenfalls die steuerliche Neueinstufung der Beträge anordnet, die in Form von Delegationszulage, Abordnungszulage, einschließlich der spezifischen Zulage für die transnationale Abordnung, und der im Rahmen der Mobilitätsklausel gewährten Zusatzleistung gewährt werden und die die Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, unter Berücksichtigung der von der Arbeitsaufsichtsbehörde über die territorialen Arbeitsaufsichtsbehörden getroffenen Feststellungen.

 

Rechtsgrundlage:

– Erlass MMSS 874/2023 zur Genehmigung des Verfahrens für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel IV Absatz (1) und (2) des Gesetzes Nr. 72/2022 zur Aufhebung bestimmter steuerlicher Verpflichtungen und zur Änderung bestimmter normativer Akte;

– Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im MO Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.