MF-Verordnung Nr. 1415 vom 25. April 2023über die Klassifizierung der Tätigkeit der Softwareentwicklung

Gemäß Bestimmungen vom:

– Artikel 60 Punkt 2 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, in der geänderten Fassung;

– Artikel 12 Absatz 3 des Regierungsbeschlusses Nr. 371/2021 über die Organisation und Arbeitsweise des Ministeriums für Forschung, Innovation und Digitalisierung in seiner geänderten und ergänzten Fassung;

– Artikel 13 Absatz 3 des Regierungsbeschlusses Nr. 369/2021 über die Organisation und die Arbeitsweise des Bildungsministeriums in der geänderten und ergänzten Fassung;

– Artikel 18 Absatz 3 des Regierungsbeschlusses Nr. 23/2022 über die Organisation und die Arbeitsweise des Ministeriums für Arbeit und soziale Solidarität in seiner geänderten Fassung;

– Artikel 10 Absatz 4 des Regierungsbeschlusses Nr. 34/2009 über die Organisation und die Arbeitsweise des Finanzministeriums in seiner geänderten und ergänzten Fassung,

 

Der Minister für Forschung, Innovation und Digitalisierung, der Minister für Bildung, der Minister für Arbeit und soziale Solidarität und der Minister für Finanzen erlassen diesen Erlass.

 

Artikel  1

(1) Arbeitnehmer von Wirtschaftsbeteiligten, die in iiet Rumänien gemäß den geltenden Rechtsvorschriften tätig sind und zu deren Tätigkeitsgegenstand die Erstellung von Computerprogrammen (CAEN-Codes 5821, 5829, 6201, 6202, 6209) gehört, sind von der Zahlung der Steuer auf Einkünfte aus Gehältern und diesen gleichgestellten Einkünften gemäß Artikel 60 Punkt 2 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung befreit, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind

 

  1. a) Die Arbeitsplätze, auf denen sie beschäftigt sind, entsprechen denjenigen, die in der Liste der Berufe und Tätigkeiten in den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs aufgeführt sind;

  2. b) die Arbeitsstelle gehört zu einer Abteilung, deren Fachgebiet mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst, die im Organisationsplan des Arbeitgebers aufgeführt sind: Informations- und Kommunikationstechnologie, künstliche Intelligenz und neue digitale Technologien, elektronische Steuerverwaltung, Datenbanken, elektronische Behördendienste und digitale Transformation;

  3. c) einen Bachelor-Abschluss einer akkreditierten Hochschuleinrichtung oder einen Bachelor-Abschluss einer akkreditierten Hochschuleinrichtung oder einen Bachelor-Abschluss einer akkreditierten Hochschuleinrichtung besitzen und tatsächlich in einer der im Anhang aufgeführten Tätigkeiten tätig sind;

 

  1. d) der Arbeitgeber hat im vorangegangenen Steuerjahr Einkünfte aus der Tätigkeit der Erstellung von Computerprogrammen für die Vermarktung erzielt und in den analytischen Bilanzen gesondert ausgewiesen;

  2. e) das unter Buchstabe d genannte Jahreseinkommen beträgt mindestens den Gegenwert von 10.000 Euro in Lei (berechnet zu dem von der Rumänischen Nationalbank mitgeteilten monatlichen Durchschnittskurs für jeden Monat, in dem das Einkommen verbucht wurde) für jeden Arbeitnehmer, der von der Einkommensteuer befreit ist.

 

(2) Gesellschaften, die im Laufe des Steuerjahres gegründet werden, sind für das Jahr der Gründung und das darauf folgende Steuerjahr von der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Bedingung befreit, um in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Steuererleichterung zu kommen.

(3) Gesellschaften, die im Laufe des Jahres einer gesetzlichen Umstrukturierung unterzogen wurden, sind für das Jahr, in dem die Umstrukturierung stattgefunden hat, von der Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstabe d) befreit, um in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Steuererleichterung zu kommen.

(4) Die Bestimmungen von Absatz (1) gelten für Arbeitnehmer, deren Diplome den in Absatz (1) Buchstabe c) genannten Diplomen gleichwertig sind oder von den Fachstrukturen des Bildungsministeriums anerkannt werden.

(5) Die Bestimmungen von Absatz (1) gelten für Angestellte, deren Abschlüsse dem Abitur gleichwertig sind oder von den spezialisierten Strukturen des Bildungsministeriums auf dem Niveau des Bakkalaureatsdiploms anerkannt werden und die eine akkreditierte Hochschuleinrichtung besuchen.

 

Artikel  2

(1) Angestellte von öffentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz (1) Punkt 30 des Gesetzes Nr. 500/2002 über die öffentlichen Finanzen in seiner geänderten und ergänzten Fassung und von lokalen öffentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz (1) Punkt 39 des Gesetzes Nr. 273/2006 über die lokalen öffentlichen Finanzen in seiner geänderten und ergänzten Fassung für den Zeitraum, in dem sie Tätigkeiten zur Erstellung von Software ausführen. 273/2006 über die lokalen öffentlichen Finanzen, in der geänderten und ergänzten Fassung, für den Zeitraum, in dem sie gemäß den in der Stellenbeschreibung oder in einem anderen Rechtsakt, der die Aufgaben des Arbeitnehmers festlegt, festgelegten spezifischen Zuständigkeiten und Pflichten Softwareerstellungstätigkeiten ausüben, in den Genuss der in Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , in der geänderten und ergänzten Fassung, vorgesehenen Steuerbefreiung für Einkünfte aus Löhnen und Gehältern kommen, wenn die Bedingungen dieses Artikels sowie die in Artikel 1 Absatz (1) (b) und (c) vorgesehenen Bedingungen kumulativ erfüllt sind.

(2) Abweichend von Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe b) kann bei den in Absatz (1) genannten öffentlichen Einrichtungen die für die Ausübung der Tätigkeit der Softwareerstellung zugewiesene Stelle auch zu der Kategorie der außerhalb des Organigramms eingerichteten Stellen gehören, wie es das Gesetz vorsieht.

(3) Die für die Tätigkeit der Softwareentwicklung vorgesehenen Stellen werden durch Verwaltungsakt des Leiters der in Absatz 1 genannten öffentlichen Einrichtung festgelegt.

(4) Der Leiter der öffentlichen Einrichtung muss, um den in Absatz 1 genannten Arbeitnehmern die Steuererleichterung zu gewähren, in der Stellenbeschreibung oder in einem anderen Rechtsakt, der die Aufgaben des Arbeitnehmers festlegt, mindestens eine der in Abschnitt 2 des Anhangs genannten Tätigkeiten vorsehen.

(5)Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

 

 

 

(6)Für die Zwecke der Gewährung der Steuererleichterung sind für den Zeitraum, in dem die Tätigkeit der Erstellung von Computerprogrammen tatsächlich ausgeübt wird, monatlich getrennte Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Arbeitnehmer, für die Absatz 1 gilt, zu erstellen. Die Art und Weise, in der die monatlich ausgeübte Tätigkeit aufgezeichnet wird, wird durch Verwaltungsakt des Leiters der in Absatz 1 genannten öffentlichen Einrichtung festgelegt.

 

Artikel  3

(1) Die Tätigkeit der Erstellung von Computerprogrammen im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , in der geänderten und ergänzten Fassung, bezieht sich auf die tatsächliche Ausübung mindestens einer der Tätigkeiten der Erstellung von Computerprogrammen, die den im Anhang aufgeführten spezifischen Berufen entsprechen, die gegebenenfalls den im Anhang aufgeführten Tätigkeiten entsprechen und in der Stellenbeschreibung oder in einem anderen Rechtsakt, der die Aufgaben des Dienstes festlegt, individualisiert sind.

(2) Die Befreiung von der Steuer auf Einkünfte aus Löhnen und Gehältern für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer gilt für den gesamten Zeitraum, in dem sie die Tätigkeit der Erstellung von Computerprogrammen tatsächlich ausüben.

(3) Wird die Tätigkeit der Erstellung von Computerprogrammen nur für einen Bruchteil eines Monats tatsächlich ausgeübt, so gilt die Befreiung von der Lohnsteuer für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer für die gesamten Lohneinkünfte dieses Monats. 

 

Artikel  4

(1) Die Belege, die bei der Einstufung von Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung von der Zahlung der Lohnsteuer befreit sind, nach den im Anhang aufgeführten spezifischen Berufen und Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, sind:

  1. a) im Falle des Wirtschaftsteilnehmers den Gründungsakt;

  2. b) das Organigramm des Arbeitgebers;

  3. c) die Stellenbeschreibung oder ein anderes rechtliches Dokument, in dem die Aufgaben des Arbeitnehmers festgelegt sind;

  4. d) eine mit „beglaubigt“ versehene Kopie des Abschlusses eines langen oder kurzen Hochschulstudiums oder des ersten Zyklus eines Grundstudiums bzw. eine mit „beglaubigt“ versehene Kopie des Dokuments über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung des Abschlusses, das von den Facheinrichtungen des Bildungsministeriums ausgestellt wurde, wenn es sich bei den Beschäftigten um natürliche Personen handelt;

  5. e) die von der betreffenden Hochschuleinrichtung ausgestellte Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums, wenn das Abschlusszeugnis noch nicht ausgestellt wurde, bzw. die von den Fachstrukturen des Bildungsministeriums ausgestellte Kopie der Gleichwertigkeits- oder Anerkennungsurkunde mit dem Vermerk „in Übereinstimmung mit dem Original“ für Arbeitnehmer, die natürliche Personen sind;

  6. f) die Kopie des Abiturdiploms mit dem Vermerk „originalgetreu“ oder die Kopie der Gleichwertigkeits- oder Anerkennungsbescheinigung des Diploms mit dem Vermerk „originalgetreu“, die von den spezialisierten Strukturen des Bildungsministeriums ausgestellt wurde, auch für Arbeitnehmer, die eine akkreditierte Hochschuleinrichtung besuchen;

 

 

 

 

 

  1. g) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person ein Hochschulstudium absolviert, wenn der Arbeitnehmer ein Abiturdiplom und gegebenenfalls die Bescheinigung über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung des Diploms besitzt, aber noch kein kurzes oder langes Hochschulstudium oder den ersten Zyklus des Bachelorstudiums abgeschlossen hat. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: die Universität, den normativen Akt, durch den die Universität akkreditiert wurde, den Fachbereich, das Studienprogramm, die Form der Ausbildung, einschließlich des zum Zeitpunkt der Antragstellung absolvierten Studienjahres, die schulische Situation, um den Studentenstatus gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzuweisen;

  2. h) eine mit dem Vermerk „beglaubigt“ versehene Kopie des vom Arbeitgeber angeforderten Diplomzusatzes, um Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung von der Steuerbefreiung auszuschließen, wenn diese Unterbrechungen vom Begünstigten der Steuerbefreiung nicht angegeben worden sind, wenn der Arbeitnehmer im Besitz eines Abiturdiploms und der Gleichwertigkeits- bzw. Anerkennungsurkunde ist, aber keinen kurzen oder langen Universitätslehrgang oder den ersten Zyklus eines Grundstudiums an einer anerkannten Hochschuleinrichtung abgeschlossen hat;

  3. i) eine als „beglaubigte Kopie“ gekennzeichnete Kopie des individuellen Arbeitsvertrags oder eines Rechtsakts des Leiters der öffentlichen Einrichtung, auf dessen Grundlage das Arbeitsverhältnis/der Arbeitsbericht ausgeübt wird;

  4. j) die Lohn- und Gehaltsliste, die gesondert für die Arbeitnehmer erstellt wurde, die von der Befreiung von der Zahlung der Lohnsteuer gemäß Artikel 60 Punkt 2 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten Fassung profitieren;

  5. k) die vom befugten Leitungsorgan des Arbeitgebers genehmigte interne Verfügung, die den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Erstellung von Computerprogrammen bescheinigt;

  6. l) die analytische Bilanz, in der die Einkünfte aus der anerkannten Tätigkeit der Softwareerstellung gesondert ausgewiesen sind;

 

(2) Abweichend von Absatz (1) sind bei den in Artikel 2 Absatz (1) genannten Arbeitnehmern die in Absatz (1) genannten Belege für die Einstufung als von der Lohnsteuer befreite Personen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung zu berücksichtigen, sowie das Dokument/die Dokumente, das/die den Beginn und die Dauer des Prozesses der Erstellung von Computerprogrammen bescheinigt/bescheinigen, das/die vom Leiter der öffentlichen Einrichtung genehmigt wurde/n.

(3) Die Akte mit den Belegen wird in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Einsichtnahme aufbewahrt. Bewahrt der Arbeitgeber die Belege in elektronischer Form auf, so sind sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines akkreditierten Diensteanbieters zu signieren.

(4)Für die Sammlung der in den Absätzen (1) und (2) genannten Unterlagen gelten die Bestimmungen der Regierungseilverordnung Nr. 41/2016 über die Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen auf der Ebene der zentralen öffentlichen Verwaltung, der lokalen öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Einrichtungen sowie zur Änderung und Vervollständigung bestimmter Rechtsakte, die mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 179/2017 in seiner geänderten Fassung genehmigt wurde.

 

 

Artikel  5

(1) Die Befreiung von der Zahlung der Steuer auf Einkünfte aus Löhnen und Gehältern, die in Artikel 60, Punkt 2 des Gesetzes Nr. (1) Die Steuerbefreiung für Einkünfte aus Löhnen und Gehältern gemäß Artikel 60, Punkt 2 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung wird monatlich nur auf

Einkünfte aus Löhnen und Gehältern angewandt, die aus der Ausübung einer Tätigkeit zur Erstellung von Computerprogrammen im Rahmen eines individuellen Arbeitsvertrags, eines Dienstverhältnisses, eines Delegations- oder Entsendungsakts oder eines gesetzlich vorgesehenen Sonderstatus erzielt werden, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung der Person, die die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, und ohne dass dies von ihrem Beitrag zur Erreichung der in Artikel 1, Punkt 1, Buchstabe e) vorgesehenen Mindesteinkommensgrenze abhängig gemacht wird.

(2) Bei Einkünften aus Gehältern und ähnlichen Einkünften aus der Tätigkeit der Erstellung von Computerprogrammen auf dem Gebiet Rumäniens auf der Grundlage eines Abordnungs- oder Entsendungsaktes wird die Steuerbefreiung gewährt, wenn die in Artikel 1 Absatz (1) und Artikel 2 Absatz (1) genannten Arbeitnehmer und der Zahler der Einkünfte die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3) Die Gewährung der Befreiung von der Zahlung der Steuer auf Einkünfte aus Löhnen und Gehältern und ähnlichen Einkünften obliegt im Falle der in Artikel 1 genannten Arbeitnehmer dem Arbeitgeber/Einkommenszahler und im Falle der in Artikel 2 genannten Arbeitnehmer dem Leiter der öffentlichen Einrichtung.

 

Artikel  6

Der Anhang ist Bestandteil dieses Erlasses und wird in regelmäßigen Abständen entsprechend den Änderungen und Ergänzungen der rumänischen Klassifikation der Berufe aktualisiert.

 

Artikel  7

Die Bestimmungen dieses Erlasses werden durch das Ministerium für Forschung, Innovation und Digitalisierung, das Ministerium für Arbeit und soziale Solidarität, das Bildungsministerium und das Finanzministerium umgesetzt.

 

Artikel  8

(1)Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am 1. des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, in Kraft und gelten ab dem Einkommen, das dem Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung entspricht.

(2)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird die Verordnung des Ministers für Forschung, Innovation und Digitalisierung, des Bildungsministers, des Ministers für Arbeit und soziale Solidarität und des Finanzministers Nr. 21.813/6.421/2.246/4.433/2022 über die Klassifizierung der Tätigkeit der Softwareerstellung, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 1252 vom 23. Dezember 2022, aufgehoben.

 

Artikel  9

Der vorliegende Erlass wird im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht.

 

Minister für Forschung, Innovation und Digitalisierung,

Sebastian-Ioan Burduja

Ministerin für Bildung,

Ligia Deca

Minister für Arbeit und soziale Solidarität,

Marius-Constantin Budăi

Finanzminister,

Adrian Câciu

 

ANHANG:LISTE für Berufe, die sich auf die Softwareentwicklung beziehen

Krt.Nr.

ABSCHNITT 1

Beruf

ABSCHNITT 2

Beschreibung des Berufs

1.

Datenbankverwalter

Tätigkeiten zur Bereitstellung von Fachwissen und praktischer Unterstützung bei der Verwaltung von Datenbanksystemen und der Nutzung von IT-Daten, um die Anforderungen des IT-Systems zu jedem Zeitpunkt seines Lebenszyklus in Übereinstimmung mit den festgelegten Qualitätskriterien zu erfüllen

2.

Analytiker

Analysetätigkeiten zur Festlegung der Spezifikationen für den eigentlichen Aufbau von Informationssystemen, die den Anforderungen der Benutzer entsprechen

3.

Computer-System-Ingenieur

Tätigkeiten, bei denen analytische und gestalterische Fähigkeiten mit angemessenen Kenntnissen der Software- und Hardwaretechnologie kombiniert werden, um Informationssysteme, die Software als Hauptkomponente enthalten, zu definieren, zu entwerfen, zu erstellen, zu testen, zu implementieren und zu ändern

4.

Software-Systemingenieur

Tätigkeiten zur Anpassung und/oder Harmonisierung von Hardware-, Software- und Betriebssystemlösungen und bestehenden oder konzipierten Anwendungen an tatsächliche oder erwartete Benutzerbedürfnisse, um Anforderungen in Bezug auf die Nachfrage zu erfüllen (Reaktionszeit)

5.

IT-Projektleiter

Koordinierungstätigkeiten größerer IT-anwendungsspezifischer Entwicklungssysteme, einschließlich Personalkoordinierung und Verfolgung der Projektanforderungen (Informations-/Datenanforderungen, Zeitplanung, Analyse). Projektmanager entwickeln, planen, analysieren, schätzen und priorisieren die zu implementierenden Komponenten sowie Projektphasen und -termine.

6.

Programmierer

Tätigkeiten zur Erstellung von Computerprogrammen nach vordefinierten Spezifikationen und deren Zusammenstellung zu kohärenten Systemen, einschließlich Tests zur Gewährleistung der Einhaltung der Spezifikationen

7.

Designer von Informationssystemen

Tätigkeiten, bei denen Analyse- und Entwurfsfähigkeiten auf der Grundlage von Fachwissen mit Kenntnissen in der Verwendung von Softwaretools oder Programmiersprachen kombiniert werden, um funktionale Lösungen zu erstellen und zu implementieren, die vordefinierte Anforderungen oder organisatorische Bedürfnisse erfüllen

8.

Programmierer von Computersystemen

Tätigkeiten, bei denen Analyse- und Entwurfsfähigkeiten mit geeigneten Kenntnissen der Software- und Hardwaretechnologie kombiniert werden, um Informationssysteme, die Software als Hauptkomponente enthalten, zu definieren, zu entwerfen, zu erstellen, zu testen, zu verwirklichen und zu ändern

9.

Hilfe-Programmierer

Tätigkeiten zur technischen Unterstützung bei der Entwicklung von Computerprogrammen nach vordefinierten Spezifikationen und deren Zusammenstellung zu kohärenten Systemen, einschließlich Tests zur Gewährleistung der Einhaltung der Spezifikationen

10.

Hilfe-Analyst

Technische Unterstützung bei der Analyse zur Festlegung von Spezifikationen für die eigentliche Konstruktion von Computersystemen zur Erfüllung von Benutzeranforderungen

11.

Ingenieur für Software-Produktentwicklung

Analyse und Bewertung der Anforderungen an bestehende oder neue Softwareanwendungen und Betriebssysteme: Entwurf, Entwicklung, Test und Wartung von Softwarelösungen zur Erfüllung dieser Anforderungen