Mechanismus für die Rückforderung von Altfahrzeugsteuern – methodische Regeln

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 342 vom 24. April 2023 wurde die MMAP-Verordnung Nr. 868/2023 zur Genehmigung der methodischen Regeln für die Anwendung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 93/2022 über die Erstattung der Beträge der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltverschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge, der Steuer für umweltschädliche Emissionen von Kraftfahrzeugen und der Umweltplakette für Kraftfahrzeuge sowie das Muster und der Inhalt einiger Formblätter veröffentlicht.

Dem Dokument zufolge unterliegt das Erstattungsverfahren den in Artikel 1 Absatz (1) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 93/2022 genannten Beträgen, bei denen es sich um folgende Steuern und damit verbundene Zinsen handelt:

a) Sondersteuer für Autos und Kraftfahrzeuge, vorgesehen in Artikel 214^1-214^3 des Gesetzes Nr. 571/2003 über die Steuergesetzgebung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

b) die Verschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge, die in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 zur Einführung der Verschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, die durch das Gesetz Nr. 140/2011 genehmigt wurde;

c) die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen, vorgesehen durch das Gesetz Nr. 9/2012 über die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen, mit späteren Änderungen;

d) die Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, vorgesehen durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 über die Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 37/2014, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

e) Zinsen auf die in den Punkten a)-d) genannten Beträge, berechnet ab dem Datum der Erhebung bis zum Datum der Erstattung. Der Zinssatz entspricht dem in Artikel 174 Absatz (5) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung vorgesehenen Satz.

 

Zusätzlich zu dem Verfahren für die Erstattung der oben genannten Gebühren werden mit der MMAP-Verordnung Nr. 868/2023 das Muster und der Inhalt der folgenden Formblätter genehmigt:

  • Bericht über die Lösung des Antrags auf Rückerstattung der Beträge der Sondersteuer für Autos und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, der Steuer für Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge;

  • Entscheidung über die Beilegung des Antrags auf Erstattung der Beträge der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge;

  • Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der Beträge der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltverschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge, der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge;

  • Protokoll über die Berechnung der Zinsen auf die Beträge der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltverschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge, der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge;

  • Bordero über die Fälligkeit der Beträge der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltverschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge, der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und der Umweltabgabe für Kraftfahrzeuge sowie der entsprechenden Zinsen;

  • Führung von Aufzeichnungen über die Erstattungsanträge und die zur Erstattung genehmigten Beträge;

  • Regelung der Erstattung von Beträgen, die der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen oder der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge entsprechen, die zu Unrecht gezahlt wurden;

  • Ablehnung des Antrags auf Bestätigung der irrtümlichen Zahlung der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen oder der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge;

  • Die zentrale Lage der Entscheidungen über die Erledigung der Anträge auf Erstattung der Beträge der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltverschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge und der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen sowie der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, die in der Woche (…) erlassen wurden.

Der Antrag muss das Bankkonto, auf das der dem Steuerpflichtigen zustehende Betrag erstattet werden soll, sowie die Angaben zu den Identifikationsdaten des Einzahlers und die Identifikationsdaten des Fahrzeugs, d. h. Marke, Typ/Variante, Kennzeichen und Identifikationsnummer, für das die Erstattung beantragt wird, enthalten.

Im Falle der Entrichtung von Steuern durch Leasinggesellschaften wird der Erstattungsantrag von den Eigentümern, die die Fahrzeuge über das Finanzierungsleasing erworben haben, nur dann eingereicht, wenn der Leasingvertrag abgeschlossen ist. Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf die Erstattung entsteht mit dem Inkrafttreten der Dringlichkeitsverordnung Nr. 93/2022, d.h. am 29. Juni 2022, unabhängig davon, wann die Steuer gezahlt wurde, und der Erstattungsantrag muss innerhalb von fünf Jahren ab diesem Datum gestellt werden.

Verfahren zur Begleichung von Anträgen auf Rückerstattung von Gebühren und entsprechenden Zinsen:

Auf der Grundlage des vom Steuerzahler eingereichten Antrags prüft die zuständige zentrale Steuerbehörde über die für die Entschädigung/Erstattung zuständige Abteilung, im Folgenden Fachabteilung genannt, die vom Steuerzahler geleistete Zahlung anhand der Identifikationsnummer des Autos/Fahrzeugs oder der persönlichen Steuerzahler-Identifikationsnummer (CNP/CUI) des Steuerzahlers sowie der anderen im Antrag angegebenen Informationen. Die Fachabteilung prüft die steuerliche Situation des Steuerpflichtigen und regelt den Erstattungsantrag nach diesem Verfahren, um eventuelle Entschädigungen zu leisten.

In Ausnahmefällen, in denen die Identifikationsnummer nicht ausgefüllt wurde, weil sie dem Steuerzahler nicht bekannt ist oder falsch ausgefüllt wurde, prüft die Fachabteilung die Datenbanken, zu denen sie Zugang hat, auf das Vorhandensein des Steuerbescheids, um das Kraftfahrzeug zu identifizieren, für das die zu erstattende Steuer entrichtet wurde.

Stellt sich nach der vorläufigen Prüfung heraus, dass der vom Steuerpflichtigen beantragte Erstattungsbetrag nicht erstattet/kompensiert wurde, legt die zuständige zentrale Steuerbehörde den zur Erstattung genehmigten Betrag fest und veranlasst den Ausgleich der ausstehenden Steuerschuld und/oder die Erstattung gemäß den Bestimmungen von Artikel 167 und Artikel 168 Absatz (8) der Steuerverfahrensordnung.

Gemäß Artikel 77 Absatz (1) der Steuerprozessordnung beträgt die Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von Beträgen, die den Steuerpflichtigen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehen, 45 Tage ab dem Datum der Registrierung des Erstattungsantrags bei der zuständigen zentralen Steuerbehörde, wobei diese Frist in den in Absatz (2) desselben Artikels vorgesehenen Fällen verlängert werden kann.

In Ausnahmesituationen, in denen die zentrale Steuerbehörde die für die Erledigung des Antrags erforderlichen Daten nicht mit Sicherheit ermitteln kann, benachrichtigt sie den Steuerpflichtigen schriftlich und fordert ihn auf, die für die Erledigung des Antrags erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen. Legt der Steuerpflichtige die von der zuständigen zentralen Steuerbehörde angeforderten Informationen und Unterlagen, die für die Erledigung des Antrags erforderlich sind, nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Antrags vor, wird der Erstattungsantrag von der zuständigen zentralen Steuerbehörde abgelehnt.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass sich die 45-Tage-Frist für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen um den Zeitraum zwischen dem Datum, an dem der Steuerpflichtige über das Ersuchen um zusätzliche, für die Bearbeitung des Antrags relevante Informationen informiert wurde, und dem Datum des Eingangs dieser Informationen bei der zuständigen zentralen Steuerbehörde verlängert.

Im Falle von Erstattungsanträgen eines Steuerpflichtigen, der ein Kraftfahrzeug im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrags erworben hat, nach Überprüfung der geleisteten Zahlung anhand der Fahrzeug-Identifikationsnummer oder der Steueridentifikationsnummer der Leasinggesellschaft, die die Zahlung geleistet hat, bzw. der Erstattung des von der Leasinggesellschaft gezahlten Betrags, Die zentrale Steuerbehörde, die für die Verwaltung des Steuerpflichtigen zuständig ist, nimmt diese Informationen in die zentrale Aufstellung der Entscheidungen über die Begleichung von Anträgen auf Erstattung der Beträge der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltverschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge und der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen sowie der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge auf, die in der Woche . ……………………, dessen Muster in Anhang 10 des Beschlusses wiedergegeben ist.

Das Verfahren für die Erstattung der Beträge, die Gebühren und damit verbundene Zinsen darstellen:

Für die Rückerstattung der Steuerbeträge und der damit verbundenen Zinsen prüft die zuständige zentrale Steuerbehörde über die spezialisierte Abteilung die Daten in der analytischen Aufzeichnung des Zahlers in Bezug auf das Vorhandensein von unbezahlten Zahlungsverpflichtungen des Steuerzahlers und wendet entsprechend die Bestimmungen der Verordnung des Finanzministers Nr. 1899. /2004 für die Genehmigung des Verfahrens für die Erstattung und Rückzahlung von Beträgen aus dem Haushalt sowie für die Gewährung von Zinsen, die den Steuerzahlern für Beträge zustehen, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist erstattet oder zurückgezahlt wurden.

Nach der Prüfung stellt die zuständige zentrale Steuerbehörde über ihre spezialisierte Abteilung mögliche Kompensationen mit den zum Zeitpunkt der Erstattung bestehenden Steuerschulden des Steuerpflichtigen fest und stellt die folgenden Dokumente in dreifacher Ausfertigung aus:

 

  • Entscheidung über die Aufrechnung von steuerlichen/haushaltsrechtlichen Verpflichtungen;

  • Vermerk über die Erstattung/Erstattung von Beträgen;

  • Entscheidung über die Erstattung von Beträgen aus dem Haushalt oder über die Gewährung von Zinsen im Falle von Beträgen, die aus dem Haushalt zu erstatten oder zu erstatten sind.

 

3.3. Am ersten Arbeitstag jeder Woche übermitteln die Generaldirektion für die Verwaltung großer Steuerzahler, die Steuerverwaltung für mittelgroße Steuerzahler der regionalen Generaldirektion für öffentliche Finanzen Bukarest, die öffentlichen Finanzverwaltungen der Sektoren 1-6 sowie die öffentlichen Finanzverwaltungen der Bezirke auf der Grundlage der von den ihnen unterstellten zentralen Steuerorganen übermittelten Informationen, auf der Grundlage der Aufzeichnungen über die Rückerstattungsanträge und die zur Rückerstattung genehmigten Beträge der Verwaltung des Umweltfonds in elektronischer Form den zentralen Stand der Entscheidungen über die Lösung der Rückerstattungsanträge für die Beträge der Sondersteuer für Autos und Kraftfahrzeuge, der Verschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge und der Steuer für umweltschädliche Emissionen von Kraftfahrzeugen sowie der Umweltmarke für Kraftfahrzeuge, die in der Woche . …………………… für die vorangegangene Woche, zusammen mit dem Register der Erstattungsanträge und der genehmigten Erstattungsbeträge, das in Anhang Nr. 7 des Erlasses enthalten ist.

Die Erstattung der unter den Buchstaben a) – d) genannten Beträge und der bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechneten Zinsen erfolgt aus dem Haushalt des Umweltfonds zu Lasten des Einnahmenkontos 20.I.16.09.00 „Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge„, das mit der Steueridentifikationsnummer der Verwaltung des Umweltfonds gekennzeichnet ist.

Die Erstattung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Beträge erfolgt durch Banküberweisung auf das im Erstattungsantrag angegebene Bankkonto.

Ergeben sich vor der vollständigen Erstattung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Beträge Änderungen der Identifikationsdaten des Steuerpflichtigen oder des im Antrag angegebenen Bankkontos, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die zuständige zentrale Steuerbehörde unverzüglich zu informieren.

Verfahren zur Berechnung der Zinsen, die den Steuerzahlern für die zur Erstattung genehmigten Beträge, die Steuern darstellen, zustehen:

Nach der Erstattung der Steuerbeträge berechnet die zuständige zentrale Steuerbehörde innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Erstattung die dem Steuerpflichtigen zustehenden Zinsen.

Die dem Steuerpflichtigen geschuldeten Zinsen werden auf der Grundlage des zu erstattenden Betrags, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Datum der Steuererhebung und dem Datum der tatsächlichen Erstattung und mit dem in Artikel 174 Absatz (5) der Steuerverfahrensordnung vorgesehenen Zinssatz, d.h. 0,02 %/Tag, berechnet.

Die Zinsen, die den Steuerpflichtigen bei der Erstattung von gerichtlich festgesetzten Beträgen zustehen, sind die vom Gericht angeordneten Zinsen. Beziehen sich die vom Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung angeordneten Zinsen auf einen Zeitraum, der kürzer ist als der Zeitraum zwischen der Erhebung der Steuer und dem Zeitpunkt der Erstattung, so berechnet und erstattet die zuständige Stelle, bei der der Erstattungsantrag eingereicht wird, die Zinsen für den gesamten Zeitraum zwischen der Erhebung der Steuer und dem Zeitpunkt der Erstattung.

Zur Berechnung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zinsen erstellt die zuständige zentrale Steuerbehörde in zweifacher Ausfertigung einen Bericht über die Berechnung der Zinsen auf die Beträge der Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Anhang Nr. 5 der Verordnung, von dem ein Exemplar dem Steuerpflichtigen übermittelt und das andere in seiner Steuerakte abgelegt wird.

 

Rechtsgrundlage:

-MMAP-Verordnung Nr. 868/2023 zur Genehmigung der methodischen Normen für die Anwendung der Regierungseilverordnung Nr. 93/2022 über die Erstattung von Beträgen, die die Sondersteuer für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge, die Umweltverschmutzungssteuer für Kraftfahrzeuge, die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und die Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge darstellen, sowie das Muster und den Inhalt einiger Formulare;

-Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), samt Änderungen und Ergänzungen.