Änderungen der Steuerverfahrensordnung

Die Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 20 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung sowie zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 6/2019 über die Einrichtung bestimmter Steuererleichterungen wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 290 vom 6. April 2023 veröffentlicht.

 

Änderungen des klassischen Zahlungaufschubs:

 

Die zentrale Steuerbehörde gewährt auf Antrag der Schuldner Zahlungsaufschübe für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind. Für Schuldner, die keine Vermögenswerte besitzen, um eine Sicherheit in der angegebenen Höhe zu leisten, und die keine Sicherheit leisten können oder deren Sicherheit weniger als 50 % des Betrags der ausstehenden Steuerverbindlichkeiten beträgt, die Gegenstand der Zahlungserleichterung sind, wird der Zahlungsaufschub für höchstens 6 Monate gewährt.

In den alten Bestimmungen war die Höchstfrist von 6 Monaten nur für Schuldner vorgesehen, die keine Sicherheit leisten können.

Daher gilt die 6-Monats-Frist auch für Personen, deren Sicherheiten weniger als 50 % des Betrags ihrer Steuerschuld betragen.

Ein Zahlungsaufschub wird auch für Steuer-/Haushaltsverpflichtungen gewährt, die europäische Fonds oder mit europäischen Fonds verbundene nationale öffentliche Mittel darstellen.

Bitte beachten Sie, dass ab OUG 20/2023 kein Zahlungsaufschub mehr für VERBRAUCHSTEUERN gewährt wird.

Bürgschaften werden auch für aufgeschobene Steuerverbindlichkeiten sowie für solche mit einem Zahlungsaufschub von bis zu 5.000 Lei bei natürlichen Personen, 10.000 Lei bei nicht eingetragenen Vereinen bzw. 20.000 Lei bei juristischen Personen gewährt.

Nach den neuen Vorschriften kann der Steuerpflichtige einen einzigen Antrag auf Änderung des Stundungsbeschlusses für ein Kalenderjahr oder gegebenenfalls für einen Bruchteil eines Kalenderjahres stellen.

Es ist zu beachten, dass vor dem Erlass der OUG Nr. 20/2023 zwei Änderungsanträge gestellt werden konnten.

Darüber hinaus wurde die Bestimmung gestrichen, wonach bei Schuldnern, die kein Vermögen besitzen, die Zinsen für die gestundeten Hauptsteuerschulden nach Ablauf der Stundung bzw. zum Zeitpunkt des Wegfalls der Wirksamkeit der Stundung fällig, berechnet und mitgeteilt werden.

Der Schuldner kann nur einmal im Kalenderjahr bei der zuständigen Steuerbehörde die Aufrechterhaltung einer Stundung beantragen, deren Gültigkeit wegen Nichterfüllung bestimmter Bedingungen verloren gegangen ist.

Bitte beachten Sie, dass bis zum Erlass der OUG Nr. 20/2023 zwei Anträge auf Aufrechterhaltung der Fristverschiebung gestellt werden konnten

 

Änderungen betreffend die vereinfachte Form der Ratenzahlung:

 

Im Bereich der Steuerstundung sieht die vereinfachte OUG 20/2023 vor:

 

  • Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des vereinfachten Zahlungsaufschubs für:
  • Steuerschulden in Form von Verbrauchssteuern,
  • Steuern und verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge, die an der Quelle einbehalten werden oder im Sinne von Artikel 7 Punkt 47 der Steuergesetzgebung durch Einbehaltung an der Quelle einbehalten werden,
  • Steuern im Zusammenhang mit Glücksspielen, die in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 77/2009 der Regierung über die Organisation und den Betrieb von Glücksspielen mit späteren Änderungen und Ergänzungen geregelt sind.
  • Reduzierung der Anzahl der Anträge auf Änderung/Aufrechterhaltung des Zahlungsaufschubs von zwei auf einen während der Gültigkeitsdauer des Zahlungsaufschubs.
  • Beseitigung der Möglichkeit, die Dauer des Zahlungsaufschubs zu verlängern.
  • Erhöhung des Zinssatzes für aufgeschobene Zahlungsverpflichtungen von 0,01% pro Tag (3,65% pro Jahr) auf 0,02% pro Tag (7,3% pro Jahr).
  • Beseitigung der Möglichkeit, einen klassischen Zahlungsaufschub mit einem vereinfachten Zahlungsaufschub zu kumulieren.

 

Im Bereich der Umstrukturierung von Haushaltsverpflichtungen sieht die Verordnung eine Verringerung der Zahl der Änderungs-/Wartungsanträge von zwei auf einen pro Kalenderjahr oder gegebenenfalls einen Bruchteil eines Kalenderjahres vor.

Änderungen der OG Nr. 6/2019 über die Einrichtung bestimmter Steuererleichterungen:

 

Nach der OUG 20/2023 darf der Schuldner nur noch einen Antrag auf Änderung der Befreiungsentscheidung im Kalenderjahr oder gegebenenfalls in einem Bruchteil eines Kalenderjahres stellen.

Zuvor konnten zwei Anträge auf Änderung des Entlastungsbescheids gestellt werden.

Der Schuldner kann bei der zuständigen Finanzbehörde die Aufrechterhaltung eines Erlasses, der wegen Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen seine Gültigkeit verloren hat, nur einmal im Kalenderjahr oder in einem Teil des Kalenderjahres beantragen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt, bevor alle haushaltsrechtlichen Verpflichtungen, die Gegenstand des Erlasses waren, erloschen sind.

Bitte beachten Sie, dass vor der Steuergesetzgebung 20/2023 zwei Anträge auf Aufrechterhaltung des Erlasses gestellt werden konnten.

 

Rechtsgrundlage:

  • OUG (Dringlichkeitsverordnung) 20/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuergesetzgebung, sowie zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 6/2019 über die Einrichtung bestimmter Steuererleichterungen;
  • Steuerverfahrensordnung in der geänderten und ergänzten Fassung.