Wichtige Änderungen der Steuergesetzgebung – gültig ab 1. Januar 2023 (2)

Einkommensteuer – Änderungen

  • Ausweitung der Steuerbefreiung für reinvestierte Gewinne auf Investitionen in Produktions- und Verarbeitungsanlagen sowie auf Anlagen, die der Modernisierung dienen.

Artikel 22 Absatz 4 des Steuergesetzbuchs regelt die Anwendung der Steuerbefreiung für reinvestierte Gewinne in Fällen, in denen Kleinstunternehmen im Laufe des Jahres körperschaftsteuerpflichtig werden, in den in Artikel 52 des Steuergesetzbuchs vorgesehenen Fällen.

Wir erinnern Sie daran, dass der Gewinn, der in technologische Anlagen, in Produktions- und Verarbeitungsanlagen, in Anlagen, die der Modernisierung dienen, in elektronische Computer und Peripheriegeräte, in Maschinen und Haushalts-, Steuer- und Abrechnungsgeräte, in Software sowie in das Recht zur Nutzung von Software investiert wird, die hergestellt und/oder erworben, auch im Rahmen von Finanzierungsleasingverträgen, und in Betrieb genommen werden, und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden, von der Steuer befreit ist.

Die Steuerbefreiung gilt für die in der Untergruppe 2.1 bzw. in der Klasse 2.2.9 des durch Regierungsbeschluss genehmigten Katalogs über die Klassifizierung und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagegütern vorgesehenen Sachanlagen, mit Ausnahme der für die Produktions- und Verarbeitungstätigkeit genutzten Anlagen und der Anlagen, die eine Renovierung darstellen.

  • Die Erhöhung des Dividendensteuersatzes von 5 % auf 8 % für Dividenden, die zwischen rumänischen juristischen Personen ausgeschüttet/gezahlt werden, sowie für Dividenden, die an Nichtansässige ausgeschüttet/gezahlt werden (gilt für Dividenden, die nach dem 1. Januar 2023 ausgeschüttet werden).

Wir weisen darauf hin, dass im Falle von Dividenden, die auf der Grundlage von im Jahr 2022 erstellten Zwischenabschlüssen ausgeschüttet werden, der Steuersatz auf Dividenden 5 % beträgt, ohne Neuberechnung der Steuer auf diese Dividenden nach ihrer Regularisierung auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022, der gemäß dem Gesetz genehmigt wurde.

  • Zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 einschließlich wird die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i1) und i2), Artikel 76 Absatz (4) Buchstabe x) und Artikel 142 Buchstabe z) des Gesetzes Nr. 227/2015 in der geänderten und ergänzten Fassung ausgesetzt.

Während des Aussetzungszeitraums gelten die Ausgaben für den ordnungsgemäßen Betrieb der von den Steuerpflichtigen verwalteten Kinderkrippen und Kindergärten als begrenzt abzugsfähige Ausgaben der Art, wie sie in Artikel 25 Absatz (3) Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehen sind, und unterliegen der für sie festgelegten Obergrenze von 5 %, die auf den Betrag der Ausgaben für die Gehälter des Personals gemäß dem Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, angewendet wird.

 

  1. Mehrwertsteuer – Änderungen

 

Ab dem 1. Januar 2023 sind alkoholfreie Getränke der NC-Codes 2202 10 00 und 2202 99, d.h. alkoholfreie Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder mit Aromastoffen, vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 9 % ausgenommen (es gilt der normale Mehrwertsteuersatz).

  • Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie für die Beherbergung von Gästen wurde der Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Januar 2023 von 5 % auf 9 % erhöht.

  • Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2031 gilt für die Lieferung von chemischen Düngemitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln, die üblicherweise in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 9 %, wie in einem gemeinsamen Erlass des Finanzministers und des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vorgesehen.

  • Ab dem 1. Januar 2023 wurde für die Bereitstellung von Wohnraum im Rahmen der Sozialpolitik an Privatpersonen eine Obergrenze von 600.000 Lei ohne MwSt. mit einem MwSt.-Satz von 5 % gesetzlich festgelegt (vorher lag die Obergrenze bei 450.000 bzw. 700.000 Lei).

  • Es ist wichtig zu betonen, dass natürliche Personen, die vor dem 1. Januar 2023 Rechtsgeschäfte zwischen lebenden Personen über die Vorauszahlung für den Erwerb von Wohnraum zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % abgeschlossen haben, im Jahr 2023 von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unter den zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Rechtsgeschäfte geltenden rechtlichen Bedingungen profitieren.

  • Für Lieferungen von Brennholz der NC -Codes 4401 11 00 und 4401 12 00 an natürliche oder juristische Personen oder sonstige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Schulen, Krankenhäuser, Apotheken und Sozialeinrichtungen, in Form von Scheiten, Knüppeln, Zweigen, Ästen oder ähnlichen Formen, gilt der ermäßigte MwSt.-Satz von 5 % bis einschließlich 31. Dezember 2029.

  • Vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 wird die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 324 Absatz (4) – (6) des Gesetzes Nr. 227/2015 ausgesetzt, d.h. der Zeitraum der Aussetzung der Meldepflichten (Informationsmeldungen Code 392A, 392B und 393) wird verlängert.

  • Ab dem 16. Januar 2023 wird der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 5% gesenkt:

  • Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und hocheffizienten, emissionsarmen Heizungsanlagen, die unter die Referenzwerte für PM-Emissionen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1.189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Heizkesseln für feste Brennstoffe und gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1 fallen. 185 vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von mit festen Brennstoffen betriebenen Raumheizungsgeräten, denen ein EU-Energielabel verliehen wurde, weil sie nachweislich das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1 genannte Kriterium erfüllen. 369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, die für Wohngebäude bestimmt sind, einschließlich Einbausätze, Komponenten bzw. Komplettlösungen;

  • Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und hocheffizienten, emissionsarmen Heizungsanlagen, die die in Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1.189 der Kommission und in Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1.185 der Kommission festgelegten Referenzwerte für PM-Emissionen einhalten und die mit einem Energielabel der Europäischen Union ausgezeichnet wurden, um die Einhaltung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1 genannten Kriteriums nachzuweisen. 369 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Einbausätzen, Bauteilen oder Komplettlösungen, für Gebäude der zentralen oder lokalen öffentlichen Verwaltung sowie für Gebäude von Einrichtungen, die ihrer Koordinierung/Unterordnung unterliegen, mit Ausnahme von Handelsgesellschaften.

 

Rechtsgrundlage:

-Regierungsverordnung Nr. 16/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, Aufhebung einiger normativer Akte und anderer finanzieller und steuerlicher Maßnahmen;

-Dringlichkeitsverordnung Nr. 168/2022 der Regierung über einige steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen, Verlängerung einiger Fristen sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte;

-Gesetz Nr. 370/2022 über die Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 16/2022 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, die Aufhebung einiger normativer Akte und andere finanzpolitische Maßnahmen;

-Gesetz Nr. 34/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung;

-Gesetz Nr. 39/2023 zur Ergänzung von Artikel 291 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung.