Im Amtsblatt mit der Nummer 1275 vom 30. Dezember 2022 wurde die MF-Verordnung Nr. 4636 vom 29. Dezember 2022 veröffentlicht, die sich auf die Vermögenswerte bezieht, die für die Produktions- und Verarbeitungstätigkeit verwendet werden, sowie auf die Vermögenswerte, die die Wiederverarbeitung darstellen und für die die Steuerbefreiung des reinvestierten Gewinns gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung gilt.
Vermögenswerte, die für die Produktions- und Verarbeitungstätigkeit genutzt werden, und Vermögenswerte, die die Re-Technologie darstellen, für die die Steuerbefreiung des reinvestierten Gewinns gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, angewendet wird, sind diejenigen, die in den folgenden Untergruppen und Klassen des Katalogs über die Klassifizierung und die normalen Betriebszeiten des Anlagevermögens vorgesehen sind, die durch Regierungsbeschluss genehmigt wurden:
- Klasse 1.1.1 „Industriegebäude“;
- Klasse 1.1.2 „Leichte Bauten mit Metallkonstruktionen (Produktionshallen, Montagehallen usw.)“;
- Klasse 1.1.3 „Wasserkraftwerke, Transformatoren- und Umspannwerke, Anschlussstationen“;
- Klasse 1.1.4 „Wärmekraftwerke und Kernkraftwerke“;
- Klasse 1.2.1 „Agrarzootechnische Gebäude“;
- Klasse 1.2.2 „Leichte landwirtschaftliche Gebäude (Hütten, Schuppen, Schuppen, Hütten)“;
- Klasse 1.2.3 „Lagerung von Mineral- oder Naturdünger (Kompostierungsgebäude)“;
- Klasse 1.2.4 „Silos für Futtermittel“;
- Klasse 1.2.5 „Silos für die Lagerung und Konservierung von Getreide“;
- Klasse 1.2.7 „Gebäude für die Tier- und Geflügelzucht, Paddocks“;
- Klasse 1.2.8 „Spiralbecken, Teiche, Becken; Schleusen und Hebewerke; Wehre; Tröge usw. für die Fischzucht“;
- Klasse 1.2.9 „Terrassen auf Ackerland, Obstplantagen und Weinbergen“;
- Klasse 1.2.10 „Gewächshäuser, Solarien, Terrassen und Pilze“;
- Untergruppe 2.2. „Mess-, Kontroll- und Regelgeräte und -anlagen“;
- Untergruppe 2.4. „Tiere und Pflanzen“.
Die Bestimmungen dieses Erlasses treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Generaldirektion der Steuergesetzgebung und der Zoll- und Rechnungslegungsvorschriften, die regionalen Generaldirektionen der öffentlichen Finanzen und die Generaldirektion der Verwaltung der großen Steuerzahler führen die Bestimmungen dieses Erlasses aus.
