Bedingungen für den Verkauf von Immobilien mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz (Fall)

Standlage:

Das Unternehmen ABC SRL, das ein Mehrfamilienhaus baut, hat im Jahr 2022 eine Verkaufszusage in öffentlicher Form unterzeichnet, für die eine Reservierungsgarantie geleistet wurde.

Die Wohnungen des Wohnblocks werden im Laufe des Jahres 2023 fertiggestellt und erfüllen die Voraussetzungen für den Mehrwertsteuersatz von 5 %.

Kann das Unternehmen diese Wohnungen zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % verkaufen? Was sind die Bedingungen?

 

 

Lösung:

Gemäß Artikel 291 Absatz (3) Buchstabe c) Punkt 3 der Steuergesetzgebung wird ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 % auf die Lieferung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 120 m² ohne Nebengebäude angewandt, deren Wert einschließlich des Grundstücks, auf dem sie errichtet sind, den Betrag von 450.000 Lei ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt und die von Privatpersonen erworben werden, sofern diese bis zum 1. Januar 2023 Rechtsgeschäfte zwischen unter Lebenden lebenden Personen abgeschlossen haben, die eine Vorauszahlung für den Erwerb solcher Wohnungen zum Gegenstand haben.

Gemäß Artikel 291 Absatz (3) c) Punkt 5 des Steuergesetzbuchs gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (5 %) für die Lieferung von Wohnungen, die von natürlichen Personen einzeln oder gemeinsam mit einer anderen natürlichen Person/anderen natürlichen Personen erworben werden, einschließlich des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden, in Höhe von 450.000 bis 700.000 Lei, ohne Mehrwertsteuer, wenn sie bis zum 1. Januar 2023 Rechtsgeschäfte zwischen lebenden Personen abgeschlossen haben, die eine Vorauszahlung für den Erwerb dieser Wohnungen zum Gegenstand haben (OG 16/2022).

Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2022 jede natürliche Person einzeln oder gemeinsam mit einer anderen natürlichen Person/anderen natürlichen Personen eine einzelne Wohnung, deren Wert den Betrag von 450.000 Lei übersteigt, aber den Betrag von 700.000 Lei nicht überschreitet, ohne Mehrwertsteuer zu einem ermäßigten Satz von 5 % erwerben kann.

Das Wohnungsbaugesetz Nr. 114/1996, neu aufgelegt, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, definiert die Nutzfläche der Wohnung. Die Haushaltsanhänge sind im Gesetz Nr. 50/1991 über die Genehmigung von Bauarbeiten, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, festgelegt. Der ermäßigte Satz gilt nur für Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Lieferung als solche bewohnt werden können.

Das Gesetz 301/2022 definiert eine Wohnung, die zum Zeitpunkt der Übergabe als solche bewohnt werden kann, als à „Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Übergabe als solche bewohnt werden können, sind Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Übergabe die folgenden Bedingungen erfüllen: ihre Eigentümer haben freien individuellen Zugang zu dem bewohnbaren Raum, ohne den Besitz und die ausschließliche Nutzung des Raumes einer anderen Person oder Familie zu stören; sie haben Zugang zu Strom und Trinkwasser, kontrollierte Entsorgung von Abwasser und Haushaltsabfällen; für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Sinne von Artikel 291 Absatz 3 Buchstabe c) mindestens aus einem Schlafbereich, einem Raum für die Zubereitung von Speisen und einer Sanitäreinrichtung bestehen, unabhängig von der vorhandenen Ausstattung und dem Stand der Fertigstellung zum Zeitpunkt der Lieferung;“.

Gemäß den methodischen Regeln CF Punkt 38 Absatz (5) wenden Steuerpflichtige, die Wohnungen liefern, den Satz von 5 % an, auch für die Vorschüsse im Zusammenhang mit diesen Lieferungen, wenn aus den geschlossenen Verträgen hervorgeht, dass die oben genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Lieferung erfüllt werden. Wurden die Vorschüsse zum normalen Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt, so werden die für die Anwendung des 5%igen Satzes vorgesehenen Anpassungen bei der Lieferung des Grundstücks vorgenommen.

 

Rechtsgrundlage:

  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • OG 16/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, zur Aufhebung einiger normativer Akte und anderer finanzieller und steuerlicher Maßnahmen;
  • Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch die HG Nr. 1/2016);
  • Gesetz 301/2022 zur Verabschiedung von OUG Nr. 31/2019 über die Gewährung einiger Steuererleichterungen und zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , zur Vervollständigung von OUG Nr. 11/2018 zur Verabschiedung einiger Haushaltsmaßnahmen und zur Änderung des Rahmengesetzes Nr. 153/2017 über die Besoldung des Personals, das aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird;
  • Gesetz 114/1996 Wohnungsbaugesetz – Wiederveröffentlichung, samt Änderungen und Ergänzungen.