Steuerregelung – Weihnachtsgeschenke und Urlaubsgutscheine (Fall)

Standlage:

Ein Unternehmen: ABC SRL, das Körperschaftssteuer zahlt, macht seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeschenk in Höhe von 350 Lei und beabsichtigt, Urlaubsgutscheine zu verschenken.

Wie ist die steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeld geregelt und unter welchen Bedingungen kann das Unternehmen seinen Mitarbeitern Urlaubsgutscheine anbieten?

 

 

Lösung:

Gemäß Artikel 76 Absatz (4) Buchstabe a) des Steuergesetzbuchs gelten Geldgeschenke, die Arbeitgeber ihren Angestellten machen, sowie Geschenke für ihre minderjährigen Kinder zu Weihnachten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sofern ihr Wert für jede Person 300 Lei nicht übersteigt.

Unter den oben genannten Bedingungen ist also der Betrag von 300 Lei nicht steuerpflichtig, und der Betrag von 50 Lei ist eine steuerpflichtige Gehaltsvergütung, die der Einkommensteuer und den obligatorischen Sozialabgaben gemäß Artikel 76 Absatz (2) Buchstabe s) der Steuergesetzgebung  (Einkommensteuer) unterliegt, Artikel 139 Absatz (1) der Steuergesetzgebung  und Punkt 3 Absatz (1) der methodologischen Normen (CAS), Artikel 157 Absatz (1) der Steuergesetzgebung  und Punkt 11 Absatz (1) der methodologischen Normen (CASS) und Artikel 220^4 Absatz (1) der Steuergesetzgebung (CAM).

Aus Sicht der Gewinnsteuer fallen die Ausgaben für Geschenke an Mitarbeiter in die Kategorie der Sozialausgaben, die bei der Berechnung der Gewinnsteuer bis zu einem Satz von 5 % des Wertes der Ausgaben mit den Gehältern der Mitarbeiter gemäß Artikel 25 Absatz (3) Buchstabe b) Punkt 3 der Steuergesetzgebung abzugsfähig sind.

Was die Urlaubsgutscheine betrifft, so können private Arbeitgeber gemäß Artikel 1 Absatz (4) der bis zum 1. Januar 2027 geltenden OUG 8/2009 über die Gewährung von Urlaubsgutscheinen den Arbeitnehmern Beträge in Form von Urlaubsgutscheinen in einer Höhe gewähren, die maximal dem Gegenwert von sechs Bruttomindestgrundgehältern pro Land entspricht (6 x 2.550 Lei = 15.300 Lei für das Jahr 2022), deren Auszahlung für einen Arbeitnehmer während eines Steuerjahres garantiert ist.

Bitte beachten Sie, dass laut HG 1447/2022 ab dem 1. Januar 2023 das garantierte Mindestbrutto-Grundgehalt pro Land 3.000 Lei pro Monat beträgt, so dass im Jahr 2023 Urlaubsgutscheine im Wert von 18.000 Lei (6 x 3000 Lei) gewährt werden können.

Aus steuerlicher Sicht gelten Urlaubsgutscheine als steuerpflichtige Gehaltsleistungen, die gemäß Artikel 76 Absatz (3) Buchstabe h) der Steuergesetzgebung  der Einkommenssteuer unterliegen, aber nicht in die Berechnungsgrundlage der obligatorischen Sozialbeiträge gemäß Artikel 142 Buchstabe r) (CAS), Artikel 157 Absatz (2) (CASS) und Artikel 220 4 Absatz (2) der Steuergesetzgebung  (CAM) einbezogen werden.

Wenn sie innerhalb der jährlichen Grenze von 6 Bruttogrundgehältern pro Land (Höchstgrenze) gewährt werden, sind die Ausgaben für die den Arbeitnehmern gewährten Urlaubsgutscheine bei der Berechnung der Körperschaftssteuer gemäß den Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c) des Steuergesetzbuchs abzugsfähig.

 

Rechtliche Grundlage:

Steuergesetzgebung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht in MO Nr. 688 vom 10.09.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung  (genehmigt durch HG Nr. 1/2016);

HG 1447/2022 zur Festsetzung des garantierten Mindestbruttogrundgehalts für das Land;

  OUG 8/2009 über die Gewährung von Urlaubsgutscheinen, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.