Zentralregister für Sozialunternehmen

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1094 vom 14. November 2022 wurde die MMSS-Verordnung Nr. 1905/2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung des Ministers für Arbeit, Familie, Sozialschutz und ältere Menschen Nr. 2034/2016 über die Genehmigung des Verfahrens zur Organisation, Aktualisierung und Nutzung des Einheitlichen Registers der Sozialunternehmen veröffentlicht.

Dem Dokument zufolge gibt es neue Änderungen in Bezug auf das Verfahren für die Organisation, Aktualisierung und Nutzung des Einheitlichen Registers für Sozialunternehmen.

Wir weisen darauf hin, dass dieses Verfahren die Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 27 und 28 des Gesetzes Nr. 219/2015 über die Sozialwirtschaft, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, im Folgenden als Gesetz bezeichnet, regelt.

Das Zentralregister der Sozialunternehmen, das eingerichtet wurde, um die notwendigen Informationen über die Situation und die Entwicklung der Sozialwirtschaft auf nationaler Ebene zu liefern, wird von der Nationalen Agentur für Arbeit über die Abteilung Sozialwirtschaft verwaltet.

Das Zentralregister  der Sozialunternehmen ist im Excel-Tabellenformat organisiert, und es wird eine geeignete Computeranwendung entwickelt.

 

Dieses Register ist nach dem Muster in Anhang 1 gegliedert, das Bestandteil dieses Verfahrens ist, und umfasst folgende Abschnitte:

a) Abschnitt 0. Kreis- oder Territorialstruktur;

b) Abschnitt A. Identifikationsdaten der juristischen Person;

c) Abschnitt B. Zertifikat für soziales Unternehmen;

d) Abschnitt C. Unternehmensmarke;

e) Abschnitt D. Technische und finanzielle Daten;

f) Abschnitt E. Abweichungen/Sanktionen.

 

   Sozialunternehmen und Unternehmen der sozialen Eingliederung sind verpflichtet, der Arbeitsagentur mit der Vorlage des in diesem Gesetz vorgesehenen jährlichen Tätigkeitsberichts eine Kopie des Freiwilligenregisters vorzulegen.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass Sozialunternehmen nach der Ausstellung der Bescheinigung für Sozialunternehmen, im Folgenden Bescheinigung genannt, in das Register eingetragen werden, indem die Angaben in den Abschnitten A „Identifikationsdaten der privaten Rechtsperson“ und B „Bescheinigung für Sozialunternehmen“ ausgefüllt werden.

Unter einer juristischen Person des Privatrechts ist das zertifizierte bzw. zertifizierte soziale Unternehmen zu verstehen, das der Eintragung in das Register unterliegt.

Das Zentralregister für Sozialunternehmen wird bei jeder Änderung der Situation des Sozialunternehmens/sozialen Integrationsunternehmens in den Abschnitten A „Identifikationsdaten der juristischen Person des Privatrechts“, B „Bescheinigung des Sozialunternehmens“ und gegebenenfalls Abschnitt C „Sozialmarke“ aktualisiert.

Beantragt das Sozialunternehmen die Erteilung des Sozialzeichens (nachstehend „Zeichen“ genannt) und erhält es das Zertifikat „Unternehmen für soziale Integration“, wird Das Zentralregister  der Sozialunternehmen mit den Angaben in Abschnitt C „Sozialzeichen“ und Abschnitt D „Technische und finanzielle Daten“ unter folgenden Rubriken aktualisiert: Nr. Gesamtzahl der Angestellten/Mitglieder, Gesamtzahl der Angestellten/Mitglieder aus der schutzbedürftigen Gruppe, prozentualer Anteil der Arbeitszeit der Angestellten/Mitglieder aus der schutzbedürftigen Gruppe an der Gesamtarbeitszeit der Angestellten/Mitglieder, Gesamtzahl der Freiwilligen, Formen der Unterstützung, von denen das Sozialunternehmen/soziale Integrationsunternehmen profitiert.

Gemäß dem Verfahren werden die Daten über die Gesamtzahl der Beschäftigten/Mitglieder, die Gesamtzahl der Beschäftigten/Mitglieder aus der schutzbedürftigen Gruppe, den prozentualen Anteil der Arbeitszeit der Beschäftigten/Mitglieder aus der schutzbedürftigen Gruppe an der Gesamtarbeitszeit der Beschäftigten/Mitglieder und die Formen der Unterstützung, die das Sozialunternehmen/soziale Eingliederungsunternehmen in Anspruch nimmt, mit der Vorlage des Jahresberichts innerhalb der gesetzlich und vorschriftsmäßig vorgesehenen Frist oder bei jeder Änderung anhand der vom Sozialunternehmen/sozialen Eingliederungsunternehmen vorgelegten Unterlagen aktualisiert.

Die Angaben zur Gesamtzahl der Beschäftigten/Mitglieder in Abschnitt D „Technische und finanzielle Daten“ ergeben sich aus der Addition aller in Anhang Nr. 7 der Vorschriften genannten Personen, der mit dem Antrag auf das Sozialzeichen eingereicht und mit der Ausstellung der Bescheinigung über das Sozialintegrationsunternehmen in Das Zentralregister  der Sozialunternehmen eingetragen wird.

Die Angaben zur Gesamtzahl der Beschäftigten aus schutzbedürftigen Gruppen in Abschnitt D ergeben sich aus der Summe der Personen aus schutzbedürftigen Gruppen, die in Anhang Nr. 7 der Vorschriften eingetragen sind, der zusammen mit dem Antrag auf das Sozialgütesiegel eingereicht wird und mit den Angaben in den Verträgen und Dokumenten, die die Zugehörigkeit zu der schutzbedürftigen Gruppe bescheinigen, korreliert.

Der prozentuale Anteil der Arbeitszeit von schutzbedürftigen Arbeitnehmern an der Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer in Abschnitt D wird nur einmal bei der Überprüfung der Erfüllung der Kriterien für die Erteilung des Zertifikats für sozialintegrative Unternehmen ausgefüllt, indem die Gesamtzahl der Arbeitsstunden von Personen, die der schutzbedürftigen Gruppe angehören, mit der Gesamtzahl der Arbeitsstunden aller Arbeitnehmer, multipliziert mit 100, verglichen wird. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der in Anhang Nr. 7 der Vorschriften aufgeführten Daten der juristischen Person des Privatrechts in Verbindung mit den Angaben in den vorgelegten Arbeitsverträgen.

Gemäß der MMSS-Verordnung 1905/2022 wird das Verhältnis zwischen den Gehaltsniveaus in Abschnitt D „Technische und finanzielle Daten“ nach der Ausstellung des Zertifikats vervollständigt, indem das niedrigste und das höchste Gehalt in Anhang Nr. 7 der Vorschriften, die von der privaten juristischen Person/dem sozialen Unternehmen vorgelegt werden, identifiziert und die beiden Gehaltsniveaus angegeben werden.

Die Registrierung der im gesetzlichen Rahmen vorgesehenen Förderformen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Nachweise über die Gewährung der Förderformen, die den Agenturen für Arbeit mit der Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts oder der Selbstanzeige durch die Sozialunternehmen/Sozialintegrationsunternehmen vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Angaben zu den in Abschnitt E vorgesehenen Abweichungen und Sanktionen auf der Grundlage der Daten aus den Protokollen vervollständigt werden, die von den in Artikel 22 der Regelung vorgesehenen Kontrollstellen erstellt und den sozialwirtschaftlichen Abteilungen der Bezirksämter und der Agentur in Bukarest übermittelt werden.

Um in das Zentralregister  der Sozialunternehmen eingetragen zu werden, müssen die in diesem Verfahren vorgesehenen Dokumente eingescannt und in einer elektronischen Datenbank gespeichert werden, die von der Abteilung Sozialwirtschaft der Arbeitsagentur verwaltet wird.

Das Register wird von der Nationalen Agentur für Beschäftigung auf nationaler Ebene und von den Bezirksagenturen bzw. der Agentur der Stadt Bukarest auf territorialer Ebene für die Erstellung von Berichten über die Situation und die Entwicklung des sozialwirtschaftlichen Bereichs verwendet.

Das Register wird in Auszügen monatlich bis zum 15. eines jeden Monats auf der Website der nationalen Agentur für Arbeit veröffentlicht.

 

Rechtsgrundlage:

-Verordnung MMSS 1905/2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung des Ministers für Arbeit, Familie, Sozialschutz und ältere Menschen Nr. 2034/2016 über die Genehmigung des Verfahrens zur Organisation, Aktualisierung und Nutzung des Einheitlichen Registers der Sozialunternehmen;

-Gesetz 219/2015 über die Sozialwirtschaft.