Besteuerung von Trinkgeldern in Restaurants– Änderungen vom 1 Januar 2023 (Gesetzesinitiative)

Laut einer Gesetzesinitiative, die vom Haushaltsausschuss der Abgeordnetenkammer angenommen wurde, wird das Trinkgeld, das Kunden in Restaurants oder Cafés hinterlassen, ab dem 1. Januar 2023 mit 10 % besteuert, ein Prozentsatz, der an den Staatshaushalt abgeführt wird.

Nach dem vorgeschlagenen Dokument wird das Trinkgeld im Falle einer Annahme ab dem 1. Januar 2023 sowohl auf der Rechnung als auch auf der Quittung hervorgehoben und besteuert werden.

Der Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, dem Kunden eine Quittung zu geben, bevor er die Steuerbescheinigung ausstellt. Der Einzahlungsbeleg enthält Felder, in denen der Kunde die Höhe des Trinkgeldes angeben kann, das er geben möchte.

Zur Erinnerung: Das Kippgesetz wurde 2019 vorgeschlagen. Der vom Senat im Oktober 2019 verabschiedete Gesetzentwurf sieht die Besteuerung des Trinkgelds und die Aufnahme dieses Betrags in die Quittung vor.

Derzeit wird das Gesetz in der Abgeordnetenkammer, die auch die Entscheidungskammer ist, zur Abstimmung gestellt.

Bitte beachten Sie, dass in der vom Ausschuss angenommenen Fassung erwähnt wird, dass die Höhe des Trinkgeldes vom Kunden gewählt wird. Der Betrag wird auf der vom Wirtschaftsbeteiligten ausgestellten Steuerquittung gesondert ausgewiesen. Der Wirtschaftsbeteiligte sorgt dafür, dass das eingenommene Geld nach Abzug der 10 %igen Steuer in voller Höhe an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

„Der Kunde wählt den Betrag des Trinkgeldes, den er zahlen möchte, und gibt auf der Rechnung entweder den prozentualen oder den absoluten Betrag an. Der Betrag ist auf der Steuerquittung, die der leistende Wirtschaftsbeteiligte ausstellt, gesondert auszuweisen“, so die Erläuterungen des Vorsitzenden des Haushalts-, Finanz- und Bankenausschusses der Abgeordnetenkammer.

Die Einführung von Verpflichtungen für Arbeitnehmer ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die aus Trinkgeldern stammenden Beträge werden als Einkommen aus anderen Quellen eingestuft und unterliegen der Besteuerung durch Einbehaltung an der Quelle zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einkommen von den Einkommenszahlern gewährt wird. Das erzielte Einkommen wird nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.