Großhandel mit und Vermarktung von alkoholischen Getränken und Tabakwaren – Registrierungsverfahren

Das Registrierungsverfahren für den Großhandelsvertrieb und die Vermarktung von alkoholischen Getränken und/oder verarbeitetem Tabak wurde durch die Verordnung Nr. 5697/2022 der A.V.R. genehmigt, die im Amtsblatt Nr. 1062 vom 2. November 2022 veröffentlicht wurde

Wir weisen darauf hin, dass der genannte normative Rechtsakt neben dem Verfahren auch das Muster und den Inhalt der folgenden Formblätter billigt:

 Antrag auf Eintragung der Tätigkeit des Großhandelsvertriebs und der Vermarktung von alkoholischen Getränken und/oder verarbeiteten Tabakwaren“ (Anhang Nr. 2);

  • Bescheinigung für den Großhandelsvertrieb und die Vermarktung von alkoholischen Getränken und/oder Tabakwaren“ (Anhang Nr. 3).

 

Dem Dokument zufolge erfolgt die Registrierung der Tätigkeit des Großhandelsvertriebs und der Vermarktung von alkoholischen Getränken und/oder Tabakwaren auf Antrag der interessierten Wirtschaftsbeteiligten durch Einreichung des oben genannten Formulars – „Antrag auf Registrierung der Tätigkeit des Großhandelsvertriebs und der Vermarktung von alkoholischen Getränken und/oder Tabakwaren“, im Folgenden „Registrierungsantrag“ genannt – bei der zuständigen Zollbehörde nach dem in Anhang Nr. 2 enthaltenen Muster.

 

Wirtschaftsteilnehmer, die alkoholische Getränke und/oder Tabakwaren vertreiben und Großhandel betreiben wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

 

  1. einen geeigneten Lagerraum zu besitzen oder zu nutzen, und zwar im Rahmen eines Mietvertrags, eines Commodatum-Vertrags oder eines anderen Rechtstitels;
  2. die Tätigkeit der Vermarktung und des Großhandelsvertriebs von alkoholischen Getränken und/oder die Tätigkeit der Vermarktung und des Großhandelsvertriebs von Tabakerzeugnissen gemäß der Klassifizierung der Tätigkeiten in der Volkswirtschaft – CAEN, die durch den Regierungsbeschluss Nr. 656/1997 in seiner geänderten Fassung genehmigt wurde, zum Gegenstand der Tätigkeit gemacht zu haben;
  3. mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet zu sein, um falsche oder gefälschte Marken im Falle der Vermarktung von kennzeichnungspflichtigen Produkten zu erkennen;
  4. sie dürfen nicht für steuerlich inaktiv erklärt werden und müssen in Betrieb sein;
  5. der Verwalter des Unternehmens hat keine strafrechtlichen Sanktionen aus rechtskräftigen Gerichtsurteilen wegen Untreue, Fälschung, Betrug, Unterschlagung oder Falschaussage, Bestechungsgelder in Rumänien oder in einem der ausländischen Länder, in denen er/sie in den letzten 5 Jahren seinen/ihren Wohnsitz hatte, gewährt oder angenommen hat, nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde, die unter das Gesetz Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, durch das Gesetz Nr. 86 /2006 über den Zollkodex Rumäniens in seiner geänderten und ergänzten Fassung, Gesetz Nr. 241 /2005 über die Verhinderung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung, in der später geänderten und ergänzten Fassung, Gesetz Nr. 84/1992 über die Freizonenregelung, in der später geänderten und ergänzten Fassung, Unternehmensgesetz Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, in der später geänderten und ergänzten Fassung, Gesetz Nr. 78/2000 über die Verhinderung, Aufdeckung und Bestrafung von Korruption, in der später geänderten und ergänzten Fassung, Gesetz Nr. 143/2000 zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels und -konsums, neu veröffentlicht mit späteren Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, samt späteren Änderungen und Ergänzungen

  6. im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung, des Gesetzes Nr. 86/2006 über den Zollkodex Rumäniens in der geänderten und ergänzten Fassung, des Gesetzes Nr. 241/2005 über die Verhinderung und Bekämpfung der Steuerhinterziehung in der geänderten und ergänzten Fassung, des Gesetzes Nr. 84/1992 über die Regelung der Freizonen in der geänderten und ergänzten Fassung und des Gesetzes über die Gesellschaften Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, Gesetz Nr. 78/2000 über die Verhinderung, Aufdeckung und Bestrafung von Korruption, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, Gesetz Nr. 143/2000 über die Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels und -konsums, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, Gesetz Nr. 129/2019 über die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte, samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
  7. keine ausstehenden Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem allgemeinen konsolidierten Haushalt zu registrieren, wie sie von der nationalen Steuerverwaltungsbehörde verwaltet werden.

 

Wichtig! Die unter den Buchstaben a) und c) genannten Bedingungen gelten nicht für Wirtschaftsbeteiligte, bei denen die Lieferung von Waren, die Gegenstand einer Vermarktungs-/Vertriebstätigkeit sind, ausschließlich von Orten aus erfolgt, die als Steuerlager zugelassen oder für den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch registrierte Empfänger angemeldet sind.

In diesem Fall sind Kopien der mit den zugelassenen Lagerinhabern/registrierten Empfängern geschlossenen Verträge oder sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Waren, für die die Vermarktung/Vertriebstätigkeit beantragt wird, von den als Steuerlager zugelassenen oder für den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch die registrierten Empfänger gemeldeten Orten geliefert werden sollen.

 

 Um die unter den Buchstaben a), c), e) und f) genannten Bedingungen zu erfüllen, muss der Antragsteller mindestens die folgenden Unterlagen vorlegen:

 a) Nachweis des Eigentums an dem Speicherplatz;

b) der Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zur Erkennung falscher oder gefälschter Marken im Falle der Vermarktung von kennzeichnungspflichtigen Erzeugnissen;

c) das Strafregister eines jeden Geschäftsführers der Gesellschaft;

d) das Strafregister des Wirtschaftsteilnehmers.

 

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Unterlagen sind vom Wirtschaftsteilnehmer in einer beglaubigten Kopie vorzulegen, die mit dem Original übereinstimmt.

Gemäß Artikel 65 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung kann die zuständige Zollbehörde, soweit sie es für die Erledigung des Antrags für erforderlich hält, den Wirtschaftsbeteiligten auffordern, zusätzliche Informationen und Unterlagen vorzulegen, oder Kontrollen vor Ort durchführen.

 

Wird der Antrag genehmigt, so stellt die zuständige Zollbehörde die Handelsbescheinigung nach dem Muster in Anhang Nr. 3 des Beschlusses aus.

Die Handelsbescheinigung  wird in zwei Exemplaren ausgestellt, von denen ein Exemplar dem Wirtschaftsbeteiligten übermittelt wird und das zweite Exemplar von der zuständigen Zollbehörde aufbewahrt wird. Dieses Dokument ist nicht übertragbar und kann nur von seinem Inhaber verwendet werden.

Bitte beachten Sie, dass für Berichte, die zwischen dem 1. und 15. des Monats genehmigt werden, die Bescheinigungen ab dem 16. des laufenden Monats gültig sind, und für Berichte, die zwischen dem 16. und dem Ende des Monats genehmigt werden, die Bescheinigungen ab dem 1. des Folgemonats gültig sind.

Die zuständige Zollbehörde ist verpflichtet, die ausgestellten Bescheinigungen zu registrieren, indem sie sie in ein spezielles Register der Wirtschaftsbeteiligten einträgt, die im Großhandel und in der Vermarktung von alkoholischen Getränken und/oder verarbeitetem Tabak tätig sind.

 

  1. Wird der Antrag nicht genehmigt, so erlässt die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung, in der die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Nichtregistrierung des Großhandelsvertriebs und der Vermarktung von alkoholischen Getränken und/oder Tabakwaren sowie für die Nichtausstellung der Handelsbescheinigung angegeben sind.

Der Beschluss stellt einen steuerlichen Verwaltungsakt dar und enthält die in Artikel 46 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Elemente.

Der Wirtschaftsbeteiligte hat das Recht, die in der Handelsbescheinigung  aufgeführten Erzeugnisse ab dem in der Bescheinigung angegebenen Gültigkeitsdatum zu vermarkten.

Die zuständige Zollbehörde annulliert die Handelsbescheinigung in den folgenden Fällen:

a) wenn im Eintragungsantrag oder in den beigefügten Unterlagen unrichtige Angaben gemacht worden sind;

b) wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dass die Unterlagen, auf deren Grundlage die Bescheinigung ausgestellt wurde, falsch sind.

 

Gemäß dem kürzlich verabschiedeten Rechtsakt widerruft die zuständige Zollbehörde die Handelsbescheinigung in den folgenden Fällen:

 

  • ob gegen den Wirtschaftsteilnehmer ein Konkursverfahren eröffnet oder seine Auflösung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet wurde;
  • wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Straftat ergangen ist, die im Gesetz Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, im Gesetz Nr. 86/2006 über den Zollkodex Rumäniens, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, im Gesetz Nr. 241/2005 zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, im Gesetz Nr. 84/1992 über die Freizonenregelung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, im Gesetz Nr. 31 über Unternehmen geregelt ist /1990, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, durch das Gesetz Nr. 78/2000 über die Verhinderung, Aufdeckung und Bestrafung von Korruption, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, durch das Gesetz Nr. 143/2000 über die Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels und -konsums, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, durch das Gesetz Nr. 129/2019 über die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sowie für die Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • wenn der Wirtschaftsbeteiligte für steuerliche Zwecke für inaktiv erklärt wurde und/oder nicht tätig ist;
  • wenn der Wirtschaftsteilnehmer andere als die in der Handelsbescheinigung genannten Arten von Erzeugnissen vertreibt und vermarktet;
  • wenn der Wirtschaftsbeteiligte Erzeugnisse von anderen als den in der Handelsbescheinigung angegebenen Standorten aus vertreibt und vermarktet;
  • auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers.

 

Im Falle der Löschung oder des Widerrufs der Genehmigung für das Inverkehrbringen kann ein neuer Antrag auf Registrierung erst sechs Monate nach dem Datum gestellt werden, an dem die Entscheidung über die Löschung oder den Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren rechtskräftig wird, oder nach dem Datum der endgültigen Entscheidung des Gerichts.

 

Rechtliche Grundlage:

Verordnung AVR 5697/2022 über die Genehmigung des Verfahrens zur Registrierung der Tätigkeit des Vertriebs und des Großhandels mit alkoholischen Getränken und/oder verarbeitetem Tabak sowie über die Genehmigung des Modells und des Inhalts einiger Formulare;

Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht in MO Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.