Wichtige änderungen der mikrosteuerregelung – verabschiedeter Entwurf

Am 16. November 2022 verabschiedete die Abgeordnetenkammer (das Entscheidungsgremium) einen Gesetzesentwurf zur Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 16/2022, allerdings mit einigen Änderungen im Vergleich zu der im Juli 2022 veröffentlichten Fassung.

Es sei darauf hingewiesen, dass sie wie jede Regierungsverordnung durch ein Gesetz gebilligt werden muss, damit sie ihre Wirkung entfalten kann, und die Parlamentarier beschlossen, einige wichtige Änderungen vorzunehmen.

Dem Entwurf zufolge gilt die neue Obergrenze, nach der Unternehmen in die Mikrosteuerregelung oder in die Körperschaftssteuerregelung einbezogen werden, ab dem Einkommen des Jahres 2023 und nicht erst ab dem Einkommen des Jahres 2022.

Im Einzelnen führen die Abgeordneten aus, dass einerseits Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung bereits den Schwellenwert von 500.000 Euro überschritten hatten, in die unausweichliche Situation gebracht wurden, ab dem 1. Januar 2023 Körperschaftssteuer zahlen zu müssen. Andererseits haben diejenigen, die den Schwellenwert noch nicht erreicht haben, alle Möglichkeiten, den Übergang zur Körperschaftsteuer im Jahr 2023 zu vermeiden.

„So wurden diejenigen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der OG 16/2022 die neue Obergrenze von 500.000 Euro bereits erreicht hatten, ab dem 1. Januar 2023 direkt in die Lage versetzt, Körperschaftssteuer zu zahlen, während diejenigen, die zum selben Zeitpunkt diese Obergrenze noch nicht erreicht hatten, vielfältige Möglichkeiten hatten und haben, den Übergang zum neuen Steuersystem durch verschiedene Methoden zu vermeiden, wie z.B. Aufspaltungen, die Gründung neuer Unternehmen und die kontrollierte Übertragung von Tätigkeiten und Einkünften auf diese Unternehmen usw. Durch Steueranpassungen oder -optimierungen können also alle Unternehmen, die sich in direktem oder indirektem Besitz befinden oder kontrolliert werden, noch mindestens ein weiteres Jahr von der Steuerregelung für Kleinstunternehmen profitieren.

Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die derzeitige Bestimmung des OG 16/2022 gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Steuerrecht verstößt, der sowohl im EU-Recht als auch in Artikel 16 der rumänischen Verfassung verankert ist. In gleichem Maße verstößt die Vorschrift unseres Erachtens auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, und zwar gegen die Bestandteile dieses Grundsatzes, die sich auf das Rückwirkungsverbot und das Recht der Steuerpflichtigen auf eine einheitliche Rechtsanwendung beziehen“, argumentieren die Abgeordneten.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft Steuerberatungsunternehmen, die von der neuen Beschränkung der Kleinstregelung ausgenommen werden, wonach sie bis zu 20 % ihres Gesamteinkommens aus der Beratungstätigkeit erzielen dürfen. Steuerberatungsunternehmen können daher in der Kleinstregelung verbleiben, unabhängig davon, wie viel sie im Verhältnis zu ihren Gesamteinkünften mit Steuerberatung verdienen.

„Wenn wir uns auf die freien Berufe beziehen, die in Rumänien durch ein eigenes Organisations- und Funktionsgesetz geregelt sind, stellen wir fest, dass unter ihnen unerklärlicherweise nur die Tätigkeit der Steuerberatung, zumindest scheinbar, durch den von der Regierung verabschiedeten Gesetzestext angesprochen wird, was sogar im Widerspruch zu der Erläuterung der Verordnung steht, in der in äußerst lapidarer Weise nur eine allgemeine Begründung hinsichtlich der hohen Rentabilität der befreiten Tätigkeiten gegeben wird.

Es ist für jedermann offensichtlich, dass alle reglementierten freien Berufe, die ihre Tätigkeit auch als juristische Personen organisieren können, ähnliche oder sehr ähnliche Rentabilitätsraten aufweisen. Diese „Herausnahme“ der Steuerberatung aus der Vielzahl der reglementierten freien Berufe und ihre Befreiung von der Steuerregelung für Kleinstunternehmen ist daher völlig unbegründet und zutiefst diskriminierend“, erklären die Abgeordneten im Hintergrund des Änderungsvorschlags.