Nationales Expertenregister für die Zertifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten – REXCD

Im Amtsblatt mit der Nummer 1051 vom 31. Oktober 2022 wurde die M.C.I.D.-Verordnung Nr. 21578 vom 14. Oktober 2022 über die Genehmigung der Einrichtung des Nationalen Expertenregisters für die Zertifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten – REXCD, der Auswahlmethodik für das Expertengremium und der methodischen Normen für die Expertise zur Zertifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten veröffentlicht.

Es wird die Einrichtung des Nationalen Expertenregisters für die Zertifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten – REXCD – genehmigt, das die in Anhang Nr. 1 dargestellte Rahmenstruktur aufweist.

Die in dem zu Absatz 1 genannten Register eingetragenen Personen bilden das Sachverständigengremium.

Die zu Anlage Nr. 2 dargelegte Auswahlmethodik für das Expertenkorps wird genehmigt.

Die Zusammensetzung des Expertengremiums wird auf Anordnung des Leiters der staatlichen Behörde für Forschung und Entwicklung genehmigt.

Die methodischen Regeln für das Fachwissen zur Zertifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, wie in Anhang Nr. 3 dargelegt, werden genehmigt.

Die in Absatz 1 vorgesehenen methodischen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2023.

Am 1. Januar 2023 wird die Verordnung des Ministers für Forschung und Innovation Nr. 350/2019*) über die Genehmigung des nationalen Expertenregisters für die Zertifizierung/Expertise der FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG -Tätigkeit aufgehoben.

Abweichend von Absatz 1 schließen die durch die Anordnung nach Absatz 1 benannten Sachverständigen die im Jahr 2022 begonnene Gutachter- und Zertifizierungstätigkeit bis zum 31.01.2023 ab.

Die Anhänge 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Die Direktion für die Verwaltung von Forschungsmaterialbanken als Fachdirektion des Ministeriums für Forschung, Innovation und Digitalisierung als staatliche Behörde für Forschung und Entwicklung und der Beirat für Forschung und Entwicklung und Innovation führen die Bestimmungen dieses Erlasses aus.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht.

Das Nationale Expertenregister für die Zertifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, im Folgenden REXCD genannt, wird nach Forschungs- und Entwicklungsbereichen gebildet, die den Bereichen und Unterbereichen der Nationalen Strategie für Forschung, Innovation und intelligente Spezialisierung 2022-2027 entsprechen, die durch den Regierungsbeschluss Nr. 933/2022 genehmigt wurde, und enthält einschlägige Informationen über die Mitglieder des Expertengremiums.

Die Rahmenstruktur der REXCD enthält die folgenden Informationen:

  • Forschungs- und Entwicklungsbereiche, in alphabetischer Reihenfolge;
  • das FuE-Teilgebiet, in dem der Experte über Fachwissen und Kompetenz verfügt;
  • die Vor- und Nachnamen der Experten in alphabetischer Reihenfolge;
  • wissenschaftlicher Abschluss/Lehrtätigkeit;
  • die Forschungs- und Entwicklungsabteilung – UCD1, mit der der Sachverständige in Verbindung steht;

1Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts gemäß Artikel 7 und 8 der Regierungsverordnung Nr. 57/2002 über wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung, die samt Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 324/2003 genehmigt wurde, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

  • die Kontaktdaten der Experten;
  • den Verwaltungsakt der Eintragung in REXCD.

Ein Fachmann kann sich für einen Forschungs- und Entwicklungsbereich und maximal 3 Forschungs- und Entwicklungsunterbereiche entscheiden.

Um die Aktivitäten als Forschung und Entwicklung zu klassifizieren, stellt die staatliche Behörde für Forschung und Entwicklung den Steuerzahlern ein Expertengremium zur Verfügung, das Gutachten erstellt, um die FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG -Aktivität zu zertifizieren.

Die Mitglieder des Sachverständigenkorps sind im Nationalen Register der Sachverständigen für die Zertifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, im Folgenden REXCD genannt, eingetragen.