Erhöhter Mindestlohn – Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 489 vom 17. Mai 2022, Gesetz Nr. 135/2022 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte.

Nach dem Gesetz Nr. 135/2022 werden Arbeitgeber in der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie zwischen Juni 2022 und Dezember 2028 einen abgestuften Mindestbruttolohn in Höhe von 3.000 Lei zahlen, aber weniger Lohnsteuer entrichten.

Wir weisen darauf hin, dass es einen solchen differenzierten Mindestlohn und ermäßigte Lohnsummensteuern bisher nur im Baugewerbe gab.

Konkret wurde mit dem Gesetz 135/2022 ein abgestufter Bruttomindestlohn in Höhe von 3.000 Lei für Beschäftigte in der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie eingeführt, wie dies bisher für Beschäftigte im Baugewerbe der Fall war.

Gleichzeitig gelten für Beschäftigte in der Landwirtschaft und in der Lebensmittelindustrie ebenso wie für Beschäftigte im Baugewerbe reduzierte Lohnsätze.

Konkret heißt dies:

  • Befreiung von der Einkommensteuer (zum Satz von 10 %),
  • Befreiung vom Krankenversicherungsbeitrag (10 %),
  • Senkung des Rentenbeitrags (von 25 % auf 21,25 %, Senkung um 3,75 % – der Teil, der in die private Rente eingezahlt wird) und
  • Senkung des Versicherungsbeitrags für Arbeit (theoretisch von 2,25 % auf 0,3375 %).

Wir erwähnen, dass es sich bei den betroffenen Arbeitgebern um solche handelt, die mit den folgenden CAEN-Codes arbeiten:

  • CAEN-Code 01: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten:

011 Anbau von nicht dauerhaften Pflanzen;

012 Anbau von Pflanzen von Dauerkulturen;

013 Anbau von Pflanzen zur Vermehrung;

014 Tierzucht;

015 Gemischte landwirtschaftliche Tätigkeiten (Ackerbau und Viehzucht);

016 Hilfstätigkeiten für die Landwirtschaft und Nacherntetätigkeiten;

  • CAEN-Code 10: Nahrungsmittelindustrie.

Anwendung der Einrichtungen – Bedingungen:

Um die oben genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitgeber einen Umsatz aus den oben genannten Tätigkeiten von mindestens 80 % des Gesamtumsatzes erzielen.

Bei neu gegründeten Arbeitgebern, d.h. die ab Juni 2022 im Handelsregister/Steuerregister eingetragen sind, wird der Umsatz ab dem Datum der Eintragung kumulativ berechnet, einschließlich des Monats, in dem die Befreiung angewandt wird, und bei bestehenden Arbeitgebern wird der 1. Juni 2022 als Berechnungsgrundlage herangezogen, kumulierter Umsatz ab Jahresbeginn bzw. kumulierter Umsatz ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Falle von Unternehmen, die zwischen Jahresbeginn und dem 1. Juni 2022 gegründet/eingetragen wurden, einschließlich des Monats, in dem die Befreiung gilt. Für Arbeitgeber, die am 1. Januar eines jeden Jahres nach dem 1. Juni 2022 bestehen, wird der Umsatz aus den oben genannten Tätigkeiten kumulativ für den entsprechenden Zeitraum des laufenden Jahres berechnet, einschließlich des Monats, in dem die Befreiung gilt.

Diese Umsätze werden auf Vertrags- oder Auftragsbasis getätigt und umfassen Arbeitskräfte, Material, Maschinen, Transport, Ausrüstung, Inventar und andere für die oben genannten Tätigkeiten notwendige Nebentätigkeiten. Es ist wichtig zu beachten, dass der Umsatz die realisierte und nicht die in Rechnung gestellte Produktion umfasst.

Zweitens gelten die Erleichterungen für monatliche Bruttoeinkommen zwischen 3.000 und 30.000 Lei, wenn die Arbeitnehmer Vollzeit arbeiten (d. h. acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche). Für Beträge, die 30.000 Lei übersteigen, werden die üblichen Lohnsteuern berechnet und abgeführt. Die Erleichterungen werden nach einem Verfahren angewandt, das durch einen Erlass des Finanzministeriums festgelegt wird, der bis zum 16. Juni 2022 (innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des neuen Gesetzes) zu erlassen ist.

Nach den neuen Bestimmungen werden die Arbeitnehmer von dem Teil des Rentenbeitrags befreit, der jetzt in die obligatorische Privatrente fließt, sie können sich aber für die Weiterzahlung der Privatrente entscheiden, indem sie einen Antrag an ihren Arbeitgeber stellen. Obwohl sie von der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit sind, werden die Arbeitnehmer im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems versichert sein, auch für Krankheitsurlaub und Berufsrisiken.

Gleichzeitig bedeutet die Senkung des Versicherungsbeitrags für die Arbeit, dass der Arbeitgeber nur noch den Teil zahlt, der an den Staat für den Garantiefonds zur Auszahlung der Lohnforderungen geht, die Arbeitnehmer aber automatisch gegen Arbeitslosigkeit versichert sind.

Es ist wichtig, daran zu erinnern, dass diese Senkung des Arbeitsversicherungsbeitrags im Bausektor nicht anwendbar ist, da eine staatliche Beihilferegelung zur Unterstützung dieses Sektors erforderlich ist, so dass die Einrichtung für die Sektoren Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie in gleicher Weise behandelt werden könnte.

Wir erinnern Sie daran, dass die Bestimmungen des Gesetzes 135/2022 ab dem Einkommen im Juni 2022 gelten werden, dass aber ein Erlass des Finanzministeriums erforderlich ist, um das Verfahren für die Umsetzung der neuen Steuererleichterungen festzulegen.

Rechtsgrundlage:

-Steuergesetzbuch von 2015 (Gesetz 227/2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

-Gesetz 135/2022 zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte.