Gewährte Sozialgutscheine

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 468 vom 10. Mai 2022 wurde die Dringlichkeitsverordnung Nr. 63 über einige befristete Maßnahmen zur Gewährung materieller Unterstützung für von materieller Bedürftigkeit und/oder extremer Armut bedrohte Personengruppen, die teilweise durch nicht rückzahlbare externe Mittel unterstützt werden, sowie über einige Maßnahmen zu deren Verteilung veröffentlicht.

So regelt der Rechtsakt die Gewährung von elektronischen Sozialgutscheinen mit einem Nennwert von 250 Lei für bestimmte Personengruppen.

Ziel des Dokuments ist es, für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2022 befristete Maßnahmen zur materiellen Unterstützung bestimmter gefährdeter Bevölkerungsgruppen festzulegen.

Die materielle Unterstützung, die alle zwei Monate gewährt wird, gleicht einen Teil der Ausgaben für Lebensmittel des täglichen Lebens aus, indem Sozialgutscheine für den Kauf von Grundnahrungsmitteln und/oder für die Bereitstellung warmer Mahlzeiten auf elektronischem Wege gewährt werden.

 Nach den neuen Bestimmungen (Artikel 3) erhalten die folgenden Personen- und Familiengruppen, nachstehend „Begünstigte“ genannt, eine materielle Unterstützung in Form von elektronisch ausgestellten Sozialgutscheinen:

  1. a) Rentner des öffentlichen Rentensystems, bei den Pensionskassen des Bezirks registrierte Rentner und Begünstigte von Ansprüchen, die auf der Grundlage von Sondergesetzen gewährt werden und von den Gebiets-/Pensionskassen des Bezirks gezahlt werden, deren monatliches Nettoeinkommen höchstens 1.500 Lei beträgt;
  2. b) Personen – Kinder und Erwachsene -, die als schwer, schwer oder mäßig behindert eingestuft sind und deren eigenes monatliches Nettoeinkommen höchstens 1.500 Lei beträgt;
  3. c) Familien mit mindestens 2 unterhaltsberechtigten Kindern, deren monatliches Nettoeinkommen pro Familienmitglied 600 Lei oder weniger beträgt;
  4. d) Alleinerziehende, deren monatliches Nettoeinkommen pro Familienmitglied 600 Lei oder weniger beträgt;
  5. e) Familien, die nach dem Gesetz Nr. 416/2001 in seiner geänderten und ergänzten Fassung Anspruch auf Sozialhilfe haben;
  6. f) Obdachlose, wie sie nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt sind.

In den oben genannten Beträgen nicht enthalten sind Kindergeld, Familienbeihilfe, Pflegegeld, Heizkostenzuschuss, Behindertenbeihilfe, verschiedene andere Sozialleistungen, Eingliederungsbeihilfe und Erziehungsgeld sowie alle anderen Sozialleistungen, die der Staat bestimmten Personengruppen gewährt.

Personen, die in mehr als eine der oben genannten Kategorien fallen, haben nur Anspruch auf die Unterstützung für eine der Kategorien, der sie zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung angehören.

Personen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung keinen Wohnsitz in Rumänien haben oder nicht nachweisen können, dass sie nach dem Gesetz in Rumänien leben, sowie Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder Sozialleistungen in öffentlichen oder privaten Heimen in Anspruch nehmen.

            Im Sinne von Artikel 4 der Dringlichkeitsverordnung 63/2022 gilt als Einkommen bei den in Artikel 3 Buchstaben a) bis d) genannten Personen:

  1. a) Einkünfte aus Renten, die im Rahmen des öffentlichen Rentensystems gewährt werden;
  2. b) Einkünfte aus Renten, die in nicht in das staatliche Rentensystem integrierten Systemen gewährt werden;
  3. c) Einkünfte aus Ansprüchen aufgrund von Sondergesetzen, die von territorialen Pensionsfonds und sektoralen Pensionsfonds gezahlt werden;
  4. d) Einkünfte aus der Sozialbeihilfe für Rentner, die auf der Grundlage der Dringlichkeitsverordnung Nr. 6/2009 über die Einführung der Sozialbeihilfe für Rentner, die durch das Gesetz Nr. 196/2009 genehmigt wurde, mit späteren Änderungen und Ergänzungen gewährt werden;
  5. e) Einkünfte aus Löhnen und Gehältern, die gemäß Artikel 76 des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch in seiner geänderten und ergänzten Fassung definiert sind;
  6. f) Wohngeld nach dem Gesetz Nr. 273/2004 über das Adoptionsverfahren, neu veröffentlicht, in seiner geänderten und ergänzten Fassung;
  7. g) die Zulage für die Betreuung eines behinderten Kindes im Alter von 3 bis 7 Jahren, die gemäß der Dringlichkeitsverordnung Nr. 111/2010 über den Urlaub und die monatliche Zulage für die Kindererziehung gewährt wird, die samt Änderungen durch das Gesetz Nr. 132/2011 in seiner geänderten und ergänzten Fassung genehmigt wurde;
  8. h) das nicht steuerpflichtige Einkommen gemäß Artikel 62 Buchstaben b), c), n), q) und r) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung;
  9. i) Einkünfte aus der Übertragung der Nutzung von Gütern, definiert gemäß Artikel 83 des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung;
  10. j) Erträge aus Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 91 des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung;
  11. k) Einkünfte aus land-, forst- und fischwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß der Definition in Artikel 103 des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung;
  12. l) Einkünfte aus der Übertragung von Immobilien gemäß der Definition zu Artikel 111 des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung;
  13. m) Einkünfte aus anderen Quellen, wie zu den Artikeln 114 und 117 des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung definiert.

Wichtig!

Als Einkommen im Sinne der Buchstaben a) bis h) gilt je nach Fall das Einkommen des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die Unterstützung gezahlt wird, oder für das in dem Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem die Unterstützung gezahlt wird, die Zahlung von Steuern und Beiträgen gemäß dem Gesetz Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung erfolgt ist.

Das unter den Buchstaben i) bis m) genannte Einkommen ist das im Jahr 2021 erzielte Einkommen.

 

Nominalbetrag der materiellen Unterstützung:

 

Die materielle Unterstützung, die auf der Grundlage des elektronischen Sozialgutscheins gewährt wird, hat einen Nennwert von 250 Lei und wird einmal alle zwei Monate an die oben genannten Kategorien von Begünstigten gewährt.

Die gewährten Beträge können innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der jeweiligen Lebensmittel verwendet werden.

Das Sozialticket für elektronische Unterstützung ist den Werttickets gleichgestellt und wird von den zu Artikel 5 des Gesetzes Nr. 165/2018 über die Gewährung von Werttickets definierten Ausgabestellen ausgestellt, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Bitte beachten Sie, dass die ausgegebenen elektronischen Sozialgutscheine für Lebensmittel und warme Mahlzeiten keine Barabhebungen oder Bargeldeinlösungen zulassen.

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die Tatsache, dass die elektronischen Sozialgutscheine für Lebensmittel und warme Mahlzeiten nur in Rumänien, innerhalb der Gültigkeitsdauer und nur für den Kauf von Lebensmitteln und warmen Mahlzeiten verwendet werden können, für die sie ausgestellt wurden.

Es ist den angeschlossenen Einheiten untersagt, den elektronischen Sozialgutscheinen für Lebensmittel und warme Mahlzeiten einen Geldbetrag zuzuweisen.

Die Sozialgutscheine für Lebensmittel und warme Mahlzeiten werden alle zwei Monate mit 250 Lei aufgefüllt.

Die elektronischen Sozialgutscheine für Lebensmittel und warme Mahlzeiten können nur bei den angeschlossenen Unternehmen angewendet werden, die mit der vom Ministerium für Investitionen und europäische Projekte ausgewählten Vergabestelle Dienstleistungsverträge / Protokolle / Abkommen / Vereinbarungen oder andere Unterlagen zur Regelung der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien abgeschlossen haben.

Rechtsgrundlage:

-Dringlichkeitsverordnung 63/2022 über einige befristete Maßnahmen zur Gewährung materieller Unterstützung für Personengruppen, die von materieller Bedürftigkeit und/oder extremer Armut bedroht sind, die zum Teil aus nicht rückzahlbaren externen Mitteln finanziert werden, sowie einige Maßnahmen zu ihrer Verteilung;

-Dringlichkeitsverordnung 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Verwendung elektronischer Registrierkassen *) neuveröffentlicht- samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.